— 670 e.
3. wenn die Menge des zu ziehenden Bieres (Spalte 5 des Braubuches) von der Menge
des tatsächlich gewonnenen Bieres (Spalte 9 des Braubuches) um mehr als 10 v. H.
— 8§§ 10 und 11 — abvweicht;
4. wenn jemand, dem die steuerfreie Bereitung des Haustrunkes gestattet ist — § 3 —,
Bier an andere als die im § 3 aufgeführten Personen gegen Entgelt abläßt.
§ 21. Mit einer Ordnungsstrafe — § 20 — wird außerdem belegt:
1. Wer einem zur Wahrung des Steurerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen
Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Biersteuer be-
züglichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333
des Strafgesetzbuches) vorliegt.
2. Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch die ein solcher
Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Biersteuer
verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des
Strafgesetzbuches) vorliegt.
Versuch, Begünstigung, Beihilfe, Teilnahme, Verjährung.
§ 22. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuches, der Begünstigung, Beihilfe und
Teilnahme sowie diejenigen über die Verjährung und das Zusammentreffen mehrerer strafbaren
Handlungen richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.
§ 23. Die in §§ 16 bis 21 angedrohten Strafen treffen auch denjenigen Brauereitreibenden
oder dessen Vertreter, der es unterläßt, Verwalter, Gewerbegehilfen und sonstige Angestellte von der
Begehung einer Defraudation oder Ordnungswidrigkeit abzuhalten.
Strafverfahren.
§ 24. Die in den §§5 16 bis 21 angedrohten Vermögensstrafen werden durch Straf=
bescheid verhängt. Zum Erlaß der Strafbescheide werden die nach § 2 zur Verwaltung der Bier-
steuer zuständigen Behörden ermächtigt.
Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten binnen zweier Wochen vom Tage der
Zustellung an die Beschwerde bei dem Gouverneur zu; an Stelle der Beschwerde kann der Be-
schuldigte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. In der Einlegung des einen dieser
beiden Rechtsmittel liegt der Verzicht auf das andere.
Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Behörde anzu-
bringen, welche den Strafbescheid erlassen hat.
Verzichtet der Beschuldigte von vornherein auf jedes weitere Rechtsmittel, kann ein ab-
gekürztes Verfahren (Unterwerfungsverfahren) stattfinden.
Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.
§ 25. Die wegen Biersteuerdefraudation sowie die nach den §§ 20 und 21 verhängten,
nicht beizutreibenden Geldstrafen können nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Reichs-Strafgesetz-
buches — gegen Eingeborene unter entsprechender Anwendung dieser Vorschriften — in Freiheits-
strafe bis zu drei Monaten umgewandelt werden. Die Umwandlung in Freiheitsstrafen und die
Vollstreckung der letzteren erfolgen auf Antrag der Dienststelle, welche den Strafbescheid erlassen hat,
durch die Kaiserlichen Bezirksrichter und, wenn es sich um Eingeborene handelt, durch die Bezirks-
oder Distriktsämter.
Stellung der Eingeborenen.
§ 26. Hinsichtlich der Eingeborenen sind außer den vorgenannten Strafen alle Strafmittel
zugelassen, welche in den die Strafgerichtsbarkeit über die Eingeborenen regelnden Vorschriften vor-
gesehen sind.