Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 681 20 
§ 7. Todesfälle, Fälle von gehäuft auftretenden Krankheiten und einzelne Fälle von 
epidemischen Krankheiten unter den angeworbenen Leuten find mit größter Beschleunigung von dem 
Anwerber unter Angabe der mutmaßlichen Ursachen der nächsten Dienststelle zu melden. 
§ 8. Dem Leiter des Bezirks ist am Ende jeder vierten Woche während des Aufenthalts 
im Bezirk und nach Beendigung der Anwerbetätigkeit von dem Anwerber eine schriftliche Mitteilung 
einzusenden, welche enthalten soll: 
a) die zurückgelegte Marschstrecke unter Angabe der Lagerstellen, 
b) die Anzahl der angeworbenen Leute sowie deren Heimatsort, 
Tc) Mitteilung über etwaige Schwierigkeiten bei Beschaffung der Verpflegung, ferner über 
etwa vorgekommene Streitigkeiten und Ubergriffe sowohl der Eingeborenen als auch 
der angeworbenen mitgeführten Leute unter Darlegung des Tatbestandes. 
§ 9. Wenn der Anwerber eine Dienststelle passiert, ist er verpflichtet, sich bei deren Vor- 
steher unverzüglich zu melden. Dieser kann eine Untersuchung der Angeworbenen durch einen Arzt 
vornehmen lassen und auf Grund der Untersuchung aus gesundheitlichen Rücksichten Angeworbene 
zurückschicken oder eine Erholungsrast für sie anordnen. Die Gründe für die getroffenen Anordnungen 
sind gleichzeitig dem Anwerber schriftlich mitzuteilen. 
§ 10. Für die Verpflegung und Unterbringung der angeworbenen Arbeiter während des 
Marsches nach dem Bestimmungsorte gelten die §§ 5, 6, 7 der Verordnung, betreffend Regelung 
des Trägerwesens, vom 4. März 1908 (Amtsbl. S. 9). 
§ 11. Arbeitgeber und Anwerber haben sich dem Landesfiskus gegenüber zum Ersatz des- 
jenigen Schadens zu verpflichten, welchen die Anwerber, ihre Begleiter sowie die angeworbenen 
Arbeiter vorsätzlich oder fahrlässig unterwegs dem Fiskus oder Dritten zufügen. Eine entsprechende 
Verpflichtungserklärung ist gleichzeitig mit dem Antrage auf Erteilung des Anwerbescheins dem 
Gouvernement einzureichen. 
Für Erfüllung dicser Verpflichtung ist vor Erteilung des Anwerbescheins seitens des An- 
werbers Sicherheit von 500 “ in barem Gelde mit der Maßgabe zu bestellen, daß sie in der 
erforderlichen Höhe zugunsten der Geschädigten durch den Gouverneur für verfallen erklärt werden 
kann, wenn er eine Pflicht zum Schadensersatz gemäß Absatz 1 für vorliegend erachtet. Die Rück- 
zahlung einer nicht in Anspruch genommenen Sicherheit kann nicht vor drei Monaten nach Ablauf 
der Gültigkeitsdauer des Anwerbescheins verlangt werden. 
Durch vorstehende Bestimmungen wird die Pflicht zum Ersatz eines etwa entstandenen höheren 
Schadens nicht berührt. 
§ 12. Binnen zwei Wochen nach dem Eintreffen der Arbeiter am Bestimmungsorte sind 
schriftliche Verträge mit ihnen abzuschließen und dem Arbeiterkommissar zur Genehmigung einzureichen. 
Der Inhalt der Verträge ist vor Vollziehung den Arbeitern vurch zuverlässige Dolmetscher ver- 
ständlich zu machen. Verweigert der Arbeiterkommissar die Erteilung der Genehmigung, so hat er 
dem Arbeitgeber die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. 
§ 13. Die Arbeitsverträge müssen über folgende Punkte Auskunft geben: 
1. Namen des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers sowie die Namen des Stammes, Dorfes 
und Verwaltungsbezirks des Arbeitnehmers, 
Art und Ort der Arbeit, 
Tag des Beginnes und Dauer des Arbeitsverhältnisses, 
Dauer der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, 
Höhe und Zahlungsweise des Lohnes, 
Unterkunft und Verpflegung, 
Fürsorge bei Erkrankungen, 
Rückbeförderung. 
§ 14. Nach Abschluß des Arbeitsvertrages ist für Ausfertigung des Anwerbescheins, Prüfung 
der Anwerbepapiere und Besichtigung der angeworbenen Arbeiter eine Gebühr von 1 / für jeden 
Arbeiter (Kopfgeld) an den Fiskus zu entrichten. Außerdem sind nur die baren Auslagen zu erstatten. 
§* 15. Den Arbeitern muß eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Unter- 
kunft und Verpflegung, sowie in Krankheitsfällen Arzneien, Verbandmittel und ärztliche Behandlung 
frei gewährt werden. 
Zum Schutze gegen Platzregen sind Unterstände in der Nähe der Arbeitsstellen zu errichten. 
Für je fünfundzwanzig Arbeiter ist ein Koch oder eine Köchin vom Arbeitgeber zu halten. 
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