192 Entscheidungen des OLG. München.
die Geschäftsberichte pro 1885 und 1886 über das steuerpflichtige
Erträgniß einen neuen Aufschluß zu geben geeignet
sind oder nicht, ist gleichgiltig, weil hier nur die
Pflicht zur Vorlage derselben an das Rentamt in Frage
steht und der Inhalt derselben, auch wenn sie im gegenwärtigen
Strafverfahren vorgelegt worden wären, der
richterlichen Prüfung gar nicht zu unterstellen sein würde.
Ebenso ist es ohne Belang, daß bisher das kgl. Rentamt die
Vorlage von Geschäftsberichten nicht verlangt hat. Denn
die Frage, ob auf der Vorlage der Berichte zu bestehen
sei, ist dem pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsorgane
überlassen (vergl. § 15 Abs. 3 der Bekanntmachung der
kgl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen
vom 9. August 1881, den Vollzug des Gesetzes vom
9. Mai 1881 über die Gewerbsteuer betr., Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 967 ff.), und wenn das kgl. Rentamt
bisher von seiner Befugniß keinen Gebrauch gemacht
hat, so berechtigt dies nicht zu der Folgerung, daß dasselbe
auch für die Zukunft keinen Gebrauch davon machen
werde. Die Meinung aber, aus dem bisherigen Verhalten
des Rentamtes ein Recht auf Verweigerung des Gehorsams
ableiten zu können, stellt sich lediglich als ein die
Anwendung des Strafgesetzes nicht ausschließender Irrthum
über die Tragweite desselben dar. Urtheil vom
29. Mai 1888.
Redakteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag: Falm & Ense (Carl Ense) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn in Erlangen.