Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

192  Entscheidungen  des  OLG.  München.

die  Geschäftsberichte  pro  1885  und  1886  über  das  steuerpflichtige
  Erträgniß  einen  neuen  Aufschluß  zu  geben  geeignet
  sind  oder  nicht,  ist  gleichgiltig,  weil  hier  nur  die
Pflicht  zur  Vorlage  derselben  an  das  Rentamt  in  Frage
steht  und  der  Inhalt  derselben,  auch  wenn  sie  im  gegenwärtigen
  Strafverfahren  vorgelegt  worden  wären,  der
richterlichen  Prüfung  gar  nicht  zu  unterstellen  sein  würde.
Ebenso  ist  es  ohne  Belang,  daß  bisher  das  kgl.  Rentamt  die
Vorlage  von  Geschäftsberichten  nicht  verlangt  hat.  Denn
die  Frage,  ob  auf  der  Vorlage  der  Berichte  zu  bestehen
sei,  ist  dem  pflichtgemäßen  Ermessen  der  Vollzugsorgane
überlassen  (vergl.  §  15  Abs.  3  der  Bekanntmachung  der
kgl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  9.  August  1881,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom
9.  Mai  1881  über  die  Gewerbsteuer  betr.,  Ges.=  und
Verordn.-Bl.  S.  967  ff.),  und  wenn  das  kgl.  Rentamt
bisher  von  seiner  Befugniß  keinen  Gebrauch  gemacht
hat,  so  berechtigt  dies  nicht  zu  der  Folgerung,  daß  dasselbe
  auch  für  die  Zukunft  keinen  Gebrauch  davon  machen
werde.  Die  Meinung  aber,  aus  dem  bisherigen  Verhalten
des  Rentamtes  ein  Recht  auf  Verweigerung  des  Gehorsams
  ableiten  zu  können,  stellt  sich  lediglich  als  ein  die
Anwendung  des  Strafgesetzes  nicht  ausschließender  Irrthum
  über  die  Tragweite  desselben  dar.  Urtheil  vom
29.  Mai  1888.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &  Ense  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &  Sohn  in  Erlangen.