Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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und der §§ 2 und 1 der Verordnungen des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler 
Verbände in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. und 25. Februar 1909 (Kolonialblatt Seite 152 und 
243) wird hiermit verordnet, was folgt: 
Schaffung kommunaler Verbände. 
§ 1. Die Verordnungen des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände 
in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. und 25. Februar 1909 werden für die Wohnplätze Windhuk, 
Klein-Windhuk, Swakopmund, Karibib, Omaruru und Okahandja mit sofortiger Wirkung in 
Kraft gesetzt. 
Einführung der Gemeindeordnung. 
§ 2. Die Gemeinde-Selbstverwaltung tritt für die kommunalen Verbände Windhuk, Klein- 
Windhuk, Swakopmund, Karibib, Omaruru und Okahandja mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf 
die Vorbereitung der Einführung sich beziehenden Vorschriften sofort, die gesamten Vorschriften in 
Teil I A der Verordnung vom 1. September 1909 ab gelten. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teile 1 B und II der Verordnung wird noch 
bestimmt werden. 
Gemeindebezirke. 
§& 3. Die Gemeindebezirke der in § 1 genannten Ortschaften umfassen in ihrer räumlichen 
Ausdehnung das Gebiet, welches die auf den Amtern der in § 2 genannten Ortschaften ausliegenden 
Pläne als Weichbild der betreffenden Gemeinde ausweisen. 
Zusammensetzung des Gemeinderates. 
§ 4. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder beträgt je acht für die Gemeinden Windhufk, 
Swakopmund, 
je sechs für die Gemeinden Karibib, Okahandja, Omaruru und 
vier für die Gemeinde Klein-Windhuk. 
§* 5. Wählen die Gemeinderatsmitglieder den Gemeindevorsteher aus ihrer Mitte, so tritt 
in die frei werdende Stelle der zuständige Ersatzmann ein. 
§ 6. Berechtigt und verpflichtet, je einen Vertreter in den Gemeinderat zu wählen, sind 
in den einzelnen Gemeinden die nachfolgenden berufsständischen Gruppen: 
Es wählen in Windhuk: 
a) die Kaufleute, 
b) die Handwerker und Gewerbetreibenden, 
c) die Farmer und Siedler, 
d) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen 
Betrieben; 
in Swakopmund: 
a) die Kaufleute, 
b) die Gewerbetreibenden, 
c) die Handwerker, 
d) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen 
Betrieben; 
in Karibib: 
a) die Kaufleute und Gewerbetreibenden, 
b) die Beamten und Angehörigen der freien Berufe, 
Tc) die Angestellten in öffentlichen Betrieben; 
in Okahandja und Omaruru: 
a) die Kaufleute und Gewerbetreibenden, 
b) die Farmer und Siedler, 
c) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen 
Betrieben; 
in Klein-Windhufk: 
a) die Farmer und Siedler, 
b) die Handels= und Gewerbetreibenden, die Beamten und Angestellten in öffentlichen 
Betrieben. 
Unter „Angehörigen der freien Berufe“ im Sinne dieser Vorschrift sind die Arzte, Rechts- 
anwälte, Geistlichen und Missionare zu verstehen.
	        
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