Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 727 20 
§ 38 erhält folgende Fassung: 
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
a) auf Beschluß der Hauptversammlung, 
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. 
Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 52 des B. G. B. Die Haupt- 
versammlung ernennt die Liquidatoren. 
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der 
Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande. 
Dersonali. — 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, für die Dauer der gegenwärtig 
von ihnen bekleideten Amter den Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im 
Reichsamt des Innern v. Sydow zum ordentlichen Mitgliede und den Geheimen Oberregierungsrat 
und vortragenden Rat im Reichsschatzamt Herz zum stellvertretenden Mitgliede des Disziplinarhofs 
für die Schutzgebiete zu ernennen. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser haben geruht, dem Kaiserlichen Finanzdirektor z. D. Karl 
Weiß die nachgesuchte Dienstentlassung unter Gewährung von Ruhegehalt und unter Verleihung 
des Charakters als Kaiserlicher Finanzrat zum 1. Juli 1909 in Gnaden zu erteilen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen Registrator beim 
Reichs-Kolonialamt Friedrich Lambrecht den Charakter als Hofrat zu verleihen. 
Seine Mojestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen expedierenden 
Sekretär und Kalkulator beim Reichs-Kolonialamt Karl Ulrich den Charakter als Rechnungsrat 
zu verleihen. 
Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Omaruru ist Rechtsanwalt v. Gehren zur Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. 
—.— — — 
RKaiserliche Schutztruppen. 
Das Dienstauszeichnungskreuz haben erhalten: 
A. K. O. vom 16. Juni 1909. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika: 
Hauptmann v. Kleist, Oberleutnant Styx und Stabsarzt Dr. Lott; 
Schutztruppe für Südwestafrika: 
die Hauptleute Grüner, Ritter, Fingerhut, Pfeffer, Mansfeld, Molière und Fromm; 
Schutztruppe für Kamerun: 
Hauptmann Strümpel. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) 
vom 8. Juli 1909. 
v. Lagiewski, Intendanturrat, am 16. Juli d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der 
Königlich Preußischen Heeresverwaltung (bei der Intendantur XV. Armeekorps) aus der 
Schutztruppe ausgeschieden.
	        
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