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Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Einführung des
metrischen Oaß- und Gewichtssystems im Bereiche der Sollverwaltung.
Vom 14. Juni 1909.
Zum 1. Oktober d. Is. wird im gesamten Bereiche der Zollverwaltung des deutsch-ostafrika-
nischen Schutzgebiets das metrische Maß= und Gewichtssystem eingeführt.
Hiernach werden auf Grund des § 6 Abs. 2 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903
nachfolgende Abänderungen des Zolltarifs nach erfolgter Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamt) zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Bolltarif A. Einfuhrzölle.
Tarif- ..
Nummer Benennung der Gegenstände Zollsatz
5 Reis, ungeschält, eee½ 100 kg 1,60 Rup.
6 -geschält.. .. 100 2, „20
7 Chiroko 100 2,20 =
8Mtama, Mais, Bohnen und alle anderen nicht genannten Korn-
und Hülsenfrüchte:. 100 = 1,00 =
9Rohtabak und Tabak in negermabiger Nrbereiung und erpacun 100 50,00
10 BZigarren und Zigaretten 100 = 110,00 =
11 Aller andere verarbeitete Tabak . 100 90,00 =
13 Salz % 100 = 0,60 -„ :
Die Bemerkung zu Nr. 13 des 6 Toris erhält folgenden Wortlaut:
Mit dem Zolle wird bei dem zur Einfuhr gelangenden Salz eine innere Verbrauchsabgabe
von 2,75 Rup. pro 100 kg erhoben. Salz usw.
Tarif C. Ausfuhrzölle.
Nr. 14: Kautschlkk 100 kg 40 Rup.
Diese Abänderungen treten ebenfalls zum 1. Oktober d. Is. in Kraft.
Daressalam, den 14. Juni 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenberg.
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. den Betrieb und Verkehr auf der
Landungsbrüche in Lome.
(Brüchenordnung.)
Vom 5. Juni 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 812) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird hiermit verordnet, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Landungsbrücke und Betriebsleitung.
1. Die Landungsbrücke in Lome bildet einen Bestandteil der fiskalischen „Verkehrsanlagen“.
2. Der Lösch= und Ladebetrieb und die Aussicht über den Verkehr auf der Landungsbrücke
obliegt der Betriebsleitung der Verkehrsanlagen. Die Reisenden und das sonstige Publikum haben
den allgemeinen Bestimmungen, die von der Betriebsleitung zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf
der Brücke und innerhalb der zugehörigen Anlagen getroffen werden, sowie den dienstlichen An-
ordnungen der von der Betriebsleitung beauftragten, in Uniform befindlichen oder mit einem Dienst-
abzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Beamten unverzüglich
nachzukommen.