Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 772 20 
5. Die Abfuhr der eingegangenen Güter muß binnen dreimal 24 Stunden nach Freigabe 
durch die Zollbehörde beendet sein. — Innerhalb der gleichen Frist muß die Benachrichtigung über 
Zuführung oder Lagerung dem Empfänger zugestellt sein. 
6. Für die rechtzeitige Benachrichtigung der nicht an Stationsorten der Eisenbahn wohnenden 
Empfänger übernimmt die Betriebsleitung keine Verantwortung. Die Frist gilt als gewahrt, wenn 
innerhalb der genannten Zeit das Benachrichtigungsschreiben zur Post gegeben oder einem besonderen 
Boten zur Beförderung ausgehändigt worden ist. Aus dem Benachrichtigungsschreiben müssen Tag 
und Stunde der Abgabe an die Post oder einen besonderen Boten ersichtlich sein. 
7. Die Entladung der auf den Straßengleisen in Lome und Anecho sowie auf den Lade- 
gleisen der Küstenbahn für die anliegenden Faktoreien und anderen Unternehmungen zur Entladung 
bereitgestellten Wagen hat seitens der Empfänger binnen zwei Tagesstunden für einen Wagen zu 
erfolgen. Für jeden weiteren Wagen wird die Entladefrist um eine Stunde verlängert; die Stunden 
zwischen 12 und 2 Uhr mittags werden nicht mitgerechnet. Es ist nach Möglichkeit zu verhüten, 
daß sich auf einem Wagen Güter verschiedener Firmen befinden. Sollte dies in Ausnahmefällen 
trotzdem geschehen, so hat jede Firma die vorgeschriebene Entladefrist. 
8. Für die Abholung gelagerter oder in Wagenladungen zur Entladung bereitgestellter 
Güter durch die Empfänger wird eine Frist von zwölf Tagesstunden festgesetzt. Dasselbe gilt für 
die Abholung von Tieren. Die Auslieferung erfolgt gegen Vorzeigung des Benachrichtigungsschreibens. 
Die Abholungsfrist ist für Empfänger, welche mehr als eine Tagereise von der Empfangsstation 
entfernt wohnen, von der Betriebsleitung nach Benehmen mit dem Gouverneur entsprechend zu 
verlängern. 
9. Als Tagesstunden gilt die Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. 
10. Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so ist das tarif- 
mäßige Lager= und Standgeld verwirkt. Auch kann die Betriebsleitung die vom Empfänger nicht 
rechtzeitig ausgeladenen Güter oder Tiere auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Für die im Zoll- 
schuppen lagernden Güter ist das verwirkte Lagergeld an die Zollkasse, im übrigen an die Kasse der 
Betriebsleitung zu entrichten. — Die innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgeholten Tiere können 
nach Bewilligung einer angemessenen Nachfrist von der Betriebsleitung verkauft werden. Der Ver- 
kaufserlös ist nach Abzug der Gebühren, Fracht= und sonstigen Kosten zur Verfügung des Empfängers 
zu halten. 
11. Die Abfuhr von Pulver aus dem Pulverschuppen hat, sofern der Empfänger in Lome 
oder an einer Station der Küstenbahn wohnt, kostenlos zu erfolgen. Die Zustellung kann jedoch 
nur an bestimmten Tagen, die von der Betriebsleitung öffentlich bekannt zu geben sind, verlangt 
werden. Die Betriebsleitung ist ferner verpflichtet, gegen die tarifmäßige Gebühr die Abfuhr von 
Pulver aus dem Pulverschuppen außerhalb der veröffentlichten Termine zu bewirken. 
§ 9. Begleitpapiere. 
1. Jeder über See eingehenden Sendung, welche nicht im Konnossement eindeutig für Lome 
oder eine Station der Küstenbahn bestimmt ist, ist im Falle der Weiterversendung von dem Versender 
bei Auflieferung ein Frachtbrief beizugeben. 
2. Bei Massengütern, die nicht in vollem Umfange auf einmal befördert werden können, 
hat die Betriebsleitung jeder Teilsendung einen Lieferschein in zwei Stücken mitzugeben. Ein Stück 
des Lieferscheines ist dem Empfänger auszuhändigen; auf dem anderen ist vom Empfänger der 
Empfang der Güter zu bescheinigen. 
§ 10. Ablieferung der Güter. 
1. Die Betriebsleitung ist nicht verpflichtet, am Orte der Ablieferung — als solcher gilt 
die Bestimmungsstation — dem Empfänger das Gut nebst Begleitpapieren vor Zahlung der darauf 
ruhenden Gebühren und Frachtkosten auszuliefern. Der Empfang des Gutes ist, auch soweit die 
Lieferung in Teilsendungen erfolgt, seitens des Empfängers zu bescheinigen. Der Ubergabe des 
Gutes an den Empfänger steht gleich die Ablieferung in die Zollniederlagen. 
2. Etwaige Beschädigungen oder das Fehlen einzelner Stücke sind bei der Ubergabe an 
den Empfänger von dem zuständigen Beamten der Betriebsleitung auf den Begleitpapieren (§ 9) 
anzuerkennen, soweit nicht schon ein Anerkenntnis seitens des Schiffsführers vorliegt. 
3. Die Betriebsleitung ist nicht berechtigt, die Sendung an einen anderen als den durch 
das Konnossement legitimierten Empfänger auszuliefern, es sei denn, daß sie durch eine Verfügung 
des Versenders — sofern sie ihr nachzukommen verpflichtet ist — hierzu beauftragt wird.
	        
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