Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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der Bericht selbst zugibt, eine Ausbeutung an sich 
nicht lohnen, deuten aber auf bedeutende Gold- 
schichten auf der vom Geröll bedeckten festeren 
Gesteinsschicht. Der Bericht hebt die leichte Zu- 
gänglichkeit der Fundstelle und den friedlichen 
Charakter der dortigen Eingeborenen hervor — 
Umstände, die etwaigen Goldsuchern ein leichtes 
Arbeiten ermöglichen würden. 
Bemerkenswert ist, daß die Fundstelle nicht 
weit ab vom Ituriflusse und vom Orte Kilo im 
Kongostaate liegt, wo bereits beträchtliche Gold- 
funde gemacht worden sind. So hat im August 
1908 ein Goldtransport aus dem Kilobezirk im 
Werte von 500 000 Rupien die Zollstelle von 
Mombassa passiert. 
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Vizekonsulats 
in Mombassa.) 
Dostsendungen nach Lourenco Marques. 
In einem Zirkular vom 31. August d. Is. 
hat der Postdirektor der Provinz Mogambique 
bekanntgemacht, daß der Name des Platzes 
Lourengoo Marques im Postverkehr in Zukunft 
ausschließlich Lourengo Marques und nicht mehr 
Delagoa Bay sein soll und daß vom 1. Sep- 
tember 1909 ab die hiesige Postbehörde keine 
Verantwortung für die richtige Ablieferung von 
Postsendungen übernimmt, die nach „Delagoa 
Bay“ adressiert sind. 
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in 
Lourengo Marqucs.) 
  
Litert,tur-Verzeichnis. 
(Die eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion 
durchaus vorbehält, werden unter keinen Umstanden zurückgesandt.) 
Der elfte Band der „Deutschen Kolonial= 
Gesetzgebung“ (Jahrgang 1907), herausge- 
geben von dem Wirklichen Admiralitätsrat Prof. 
Dr. Köbner und dem Wirklichen Legationsrat 
Gerstmeyer, ist soeben im Verlage der König- 
lichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin SW., Kochstr. 68/71, erschienen. Er ist 
im wesentlichen nach den gleichen Gesichtspunkten 
wie die unmittelbar voraufgegangenen Bände be- 
arbeitet. Freilich hat sich die Zahl der Nummern 
im Teil II (Bestimmungen für die afrikanischen 
und die Südsee-Schutzgebiete) fast verdoppelt. 
Dies ist indes, wie im Vorwort ausgeführt wird, 
in der Hauptsache eine Folgeerscheinung des Auf- 
schwungs der deutschen Kolonialpolitik, welcher 
gegen Ende des Jahres 1906 eingesetzt hat. Das 
Streben nach einer schnelleren Erschließung der 
deutschen Kolonien hat naturgemäß eine lebhaftere 
Tätigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden 
hervorgerufen, welche insbesondere in der Zahl 
  
der auf das Eisenbahn= und sonstige Verkehrs- 
wesen bezüglichen Verträge usw. zum Ausdruck 
gekommen ist. 
Aus dem Inhalt sind hervorzuheben die inter- 
nationale Konvention, betreffend die Behandlung 
der Spirituosen bei ihrer Zulassung in Afrika, die 
neuen Lieferungsvorschriften für die Kolonial= 
verwaltung, die auf die Errichtung des Reichs- 
Kolonialamts bezüglichen Allerhöchsten Erlasse, das 
— auch für die Kaiserlichen Schutztruppen geltende 
— Militärhinterbliebenengesetz, die Verfügung über 
die Anwendung körperlicher Züchtigung als Straf- 
mittel gegen die Eingeborenen Afrikas, ferner für 
Ostafrika die Verordnung, betreffend die Erhebung 
von Abgaben für den Gewerbebetrieb nebst Aus- 
führungsbestimmungen, für Südwestafrika die Ver- 
ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Landespolizei, die Verträge mit der Woermann- 
Linie zur Neuregelung des Landungswesens in 
Swakopmund und Lüderitzbucht sowie die zur 
Regelung der Verhältnisse der Eingeborenen er- 
gangenen Verordnungen (über Paßpflicht, Dienst- 
und Arbeitsverhältnis usw.), für Kamerun die 
Verordnungen, betreffend die Erhebung einer 
Wohnungssteuer und die Sperrung unruhiger 
Gebiete, für Togo die Verfügung, betreffend die 
Verlegung der Finanzverwaltung in das Schutz- 
gebiet, und der Runderlaß, betreffend die Be- 
strafung der Straftaten der Eingeborenen, für 
Neuguinea die Verordnung, betreffend die Erhe- 
bung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen, 
für das Inselgebiet die Verfügungen, betreffend 
die anderweite Regelung der Verwaltung, durch 
welche das Bezirksamt und das Bezirksgericht in 
Saipan aufgehoben worden sind, für Kiautschou 
die Verordnung, betreffend die Errichtung eines 
selbständigen Obergerichts, die Dienstanweisung 
für die Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Ver- 
ordnung, betreffend den Gouvernementsrat, die 
Jagdverordnung und die neue Hafenordnung für 
Tsingtau. ' 
Zum ersten Male sind in dem vorliegenden 
Bande auch die Etatsgesetze nebst den zum 
Gesetztext gehörenden Anmerkungen wiedergegeben, 
was im Interesse der Vollständigkeit und zur Er— 
leichterung des Verständnisses der an die Etats 
anknüpfenden Verwaltungsanordnungen erwünscht 
erschien. 
Als Anhang sind noch einige Bestimmungen 
allgemeiner Art, welche für die Schutzgebiete bzw. 
die Schutztruppen von Bedeutung sind, abgedruckt, 
so u. a. das Beamtenhinterbliebenengesetz, das 
Reichsbeamtengesetz in seiner neuen Fassung und 
die Grundsätze für die Anstellung von Militär- 
anwärtern in mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs-, Staats= sowie Kommunal= 
behörden.
	        
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