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der Bericht selbst zugibt, eine Ausbeutung an sich
nicht lohnen, deuten aber auf bedeutende Gold-
schichten auf der vom Geröll bedeckten festeren
Gesteinsschicht. Der Bericht hebt die leichte Zu-
gänglichkeit der Fundstelle und den friedlichen
Charakter der dortigen Eingeborenen hervor —
Umstände, die etwaigen Goldsuchern ein leichtes
Arbeiten ermöglichen würden.
Bemerkenswert ist, daß die Fundstelle nicht
weit ab vom Ituriflusse und vom Orte Kilo im
Kongostaate liegt, wo bereits beträchtliche Gold-
funde gemacht worden sind. So hat im August
1908 ein Goldtransport aus dem Kilobezirk im
Werte von 500 000 Rupien die Zollstelle von
Mombassa passiert.
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Vizekonsulats
in Mombassa.)
Dostsendungen nach Lourenco Marques.
In einem Zirkular vom 31. August d. Is.
hat der Postdirektor der Provinz Mogambique
bekanntgemacht, daß der Name des Platzes
Lourengoo Marques im Postverkehr in Zukunft
ausschließlich Lourengo Marques und nicht mehr
Delagoa Bay sein soll und daß vom 1. Sep-
tember 1909 ab die hiesige Postbehörde keine
Verantwortung für die richtige Ablieferung von
Postsendungen übernimmt, die nach „Delagoa
Bay“ adressiert sind.
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in
Lourengo Marqucs.)
Litert,tur-Verzeichnis.
(Die eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion
durchaus vorbehält, werden unter keinen Umstanden zurückgesandt.)
Der elfte Band der „Deutschen Kolonial=
Gesetzgebung“ (Jahrgang 1907), herausge-
geben von dem Wirklichen Admiralitätsrat Prof.
Dr. Köbner und dem Wirklichen Legationsrat
Gerstmeyer, ist soeben im Verlage der König-
lichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn,
Berlin SW., Kochstr. 68/71, erschienen. Er ist
im wesentlichen nach den gleichen Gesichtspunkten
wie die unmittelbar voraufgegangenen Bände be-
arbeitet. Freilich hat sich die Zahl der Nummern
im Teil II (Bestimmungen für die afrikanischen
und die Südsee-Schutzgebiete) fast verdoppelt.
Dies ist indes, wie im Vorwort ausgeführt wird,
in der Hauptsache eine Folgeerscheinung des Auf-
schwungs der deutschen Kolonialpolitik, welcher
gegen Ende des Jahres 1906 eingesetzt hat. Das
Streben nach einer schnelleren Erschließung der
deutschen Kolonien hat naturgemäß eine lebhaftere
Tätigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden
hervorgerufen, welche insbesondere in der Zahl
der auf das Eisenbahn= und sonstige Verkehrs-
wesen bezüglichen Verträge usw. zum Ausdruck
gekommen ist.
Aus dem Inhalt sind hervorzuheben die inter-
nationale Konvention, betreffend die Behandlung
der Spirituosen bei ihrer Zulassung in Afrika, die
neuen Lieferungsvorschriften für die Kolonial=
verwaltung, die auf die Errichtung des Reichs-
Kolonialamts bezüglichen Allerhöchsten Erlasse, das
— auch für die Kaiserlichen Schutztruppen geltende
— Militärhinterbliebenengesetz, die Verfügung über
die Anwendung körperlicher Züchtigung als Straf-
mittel gegen die Eingeborenen Afrikas, ferner für
Ostafrika die Verordnung, betreffend die Erhebung
von Abgaben für den Gewerbebetrieb nebst Aus-
führungsbestimmungen, für Südwestafrika die Ver-
ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Landespolizei, die Verträge mit der Woermann-
Linie zur Neuregelung des Landungswesens in
Swakopmund und Lüderitzbucht sowie die zur
Regelung der Verhältnisse der Eingeborenen er-
gangenen Verordnungen (über Paßpflicht, Dienst-
und Arbeitsverhältnis usw.), für Kamerun die
Verordnungen, betreffend die Erhebung einer
Wohnungssteuer und die Sperrung unruhiger
Gebiete, für Togo die Verfügung, betreffend die
Verlegung der Finanzverwaltung in das Schutz-
gebiet, und der Runderlaß, betreffend die Be-
strafung der Straftaten der Eingeborenen, für
Neuguinea die Verordnung, betreffend die Erhe-
bung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen,
für das Inselgebiet die Verfügungen, betreffend
die anderweite Regelung der Verwaltung, durch
welche das Bezirksamt und das Bezirksgericht in
Saipan aufgehoben worden sind, für Kiautschou
die Verordnung, betreffend die Errichtung eines
selbständigen Obergerichts, die Dienstanweisung
für die Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Ver-
ordnung, betreffend den Gouvernementsrat, die
Jagdverordnung und die neue Hafenordnung für
Tsingtau. '
Zum ersten Male sind in dem vorliegenden
Bande auch die Etatsgesetze nebst den zum
Gesetztext gehörenden Anmerkungen wiedergegeben,
was im Interesse der Vollständigkeit und zur Er—
leichterung des Verständnisses der an die Etats
anknüpfenden Verwaltungsanordnungen erwünscht
erschien.
Als Anhang sind noch einige Bestimmungen
allgemeiner Art, welche für die Schutzgebiete bzw.
die Schutztruppen von Bedeutung sind, abgedruckt,
so u. a. das Beamtenhinterbliebenengesetz, das
Reichsbeamtengesetz in seiner neuen Fassung und
die Grundsätze für die Anstellung von Militär-
anwärtern in mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs-, Staats= sowie Kommunal=
behörden.