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Einfuhr von Bienen, HSonig und Wachs
nach Transvaal.
Durch ein in der Transvaal Government
Gazette vom 2. Juli d. Is. veröffentlichtes Gesetz
Nr. 6 vom Jahre 1909 sind Vorschriften mit
bezug auf die Einfuhr von Bienen, Honig und
Wachs erlassen, wonach die Einfuhr von Bienen
von jedem auswärtigen Platze nur mit besonderer
Erlaubnis des Landwirtschaftsdepartements ge-
stattet und die Einfuhr von Honig oder Bienen-
wachs von irgend einem Platze außerhalb Süd-
afrikas sowie die Einfuhr von gebrauchten
Bienenkörben oder von gebrauchten Zubehörteilen
oder Geräten zu Bienenkörben oder von Gegen-
ständen, die zur Beschaffung oder Beförderung
von Bienen oder Bienenwachs von irgend einem
Platze außerhalb Südafrikas gebraucht sind, ver-
boten ist.
Der Gouverneur ist indessen ermächtigt, durch
Bekanntmachung in der Gazette zu erklären, daß
die Einfuhr von Bienen, die in anderen Kolonien
oder Gebieten Südafrikas, in denen gleichlautende
gesetzliche Vorschriften bestehen,") erzeugt sind,
zugelassen werden kann.
(The Board of Trade Journal.)
vassaland (brit. entralatrikao).
Festsetzung der Werte für einige Artikel
zum Zwecke der Aus= oder Durchfuhr.
Laut Bekanntmachung vom 1. Mai d. Js.
(Nr. 72/1909) sind für nachstehende Artikel die
Werte für die Zwecke der unmittelbaren Aus-
oder Durchfuhr, wie folgt, festgesetzt worden.
Pfd. Sterl. Schill. Pre.
Kaffee Pfund — — 5
Tee . - ——6
Bienenwachs - — 1 —
Schoten des span. viehers - — — 4
Baumwolll 5 Prce. bis 1 Schill.
Pfd. Sterl. Schill. Pce.
Ingwer - — — 3½
Erdnüsse - — — 1½
Strophanthus - — 26
Flußpferdzähne. - — 2 —
Elfenbein - — 10 —
Olsamen:
Sesam - — — 4
Rizinusöl. OD — — 1
Kautschuk - — —
Kautschuk, gezogener 2
tivatch) - — 4 —
*) Vgl. z. B. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 76
Tabakt: afd. Sterl. Schill uer
unbearbeitet f1. Pfund — 6 —
bearbeitet. — 1 —
Glimmierrrn: — — 6
Mais f1. Tonne 2 — —
Maismehl - 5 — —
Reis - 5 — —
Kartoffeln - 9 — —
Zinn in Barren . 150 — —
Kupfer in Barren - 80 — —
Kupfererz:
bearbeitet. . - 40 — —
nicht bearbeitet - 15 — —
Graphit . - 20 — —
Sisalhanf - 30 — —
Hanf aus Mauritius - 25 — —
Sansevieriafaser - 20 — —
Baumwollensamen. - 5 — —
Rindvieh. Stück 3 — —
Schafe - — 4—
Ziegen - — 3 —
The Board of Trade Journal.
Jolltariflerung von Tinkturen und medizinischen
Jubereitungen in der Oranjellußbolonie.
Laut Bekanntmachung der Zollverwaltung in
der Orange River Government Gazette vom
9. Juli d. Is. sind Tinkturen und medizinische
Zubereitungen, die mehr als 3 v. H. Weingeitt
von Normalstärke enthalten und innerhalb des
Südafrikanischen Zollvereins aus darin hergestellten
Spirituosen angefertigt sind, als gemischte Spiri=
tuosen (mixec spirits) gemäß den Bestimmungen
der Excise and Import Duty Ordinance Nr. 29
vom Jahre 1906 zu behandeln und bei der Ein-
fuhr in die Kolonie einem Zolle von 9 Schil.
für das Imperialgallon unterworfen.
Für die Einfuhr solcher Tinkturen in Mengen
von 2 Gallonen und darüber ist die vorberige
Einholung einer Erlaubnis gemäß den Bestim-
mungen der Liquor Licensing Ordinance vom
Jahre 1903 erforderlich. Wer geringere Mengen
als 2 Imperialgallonen einführt, muß von der
Einfuhr dem nächstgelegenen Polizeirichter (ms-
gistrate) oder Hilfspolizeirichter Mitteilung machen
und unverzüglich den Zoll zahlen.
(The Boand of Trade Journal.)
Einführung neuer Einkuhranmeldungsscheine 7
in Südnigeria.
Laut einer in der „Southern Nigeria Gazene’
vom 30. Juni d. Is. veröffentlichten zollamtlicher