1038 Viertes Buch. Familienrecht.
Kindes Verträge abschließen; in solchen Fällen handelt er als Stellver-
treter des Kindes. 2. s. § 1381 M. 6. 3. s. 8 1362 A. 6.
4. s. 8 1381 A. 8, 8, 11.
Beendigung der Verwaltung 8. 1647.
Die Vermögensverwaltung des Vaters endigt: mit der
Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Konkurs über das
Vermögen des Vaters eröffnet wird.“
Nach der Aufhebung des Konkurses kann das Vormund-
schaftsgericht die Verwaltung dem Vater wieder übertragen.“
1 1558127, II 1538, IIb 1626, III 1624. M. IV, 816. Prot. IV, 549,
é88. D. 227.
1. Nicht die elterl. Gewalt überhaupt, nicht die Nutznießung:
anders 8 1419. S. aber § 1656 u. A. 2 daselbst. Das Nutznießungs-
recht gehört nicht zur Konkursmasse, s. § 1658 A. 1. Vgl. auch Z. JW. 11 :##s.
Der § 1647 gilt auch, wenn das Kind zur Zeit der Konkurseröffnung
kein Vermögen besitzt, noch während des Konkursverfahrens Vermögen
erwirbt; erwirbt es solches, so tritt das Vermögen überhaupt nicht in
die Verwaltung des Vaters ein bis ihm die Vermögensverwaltung nach
Abs. 2 wieder übertragen wird E. KG. 38 4 . Weitere Endigungs-
ründe sind diej., welche die elterl. Gewalt überhaupt beendigen,
§ 1679 A. 1. 88 16662, 1670. Es wird ein Pfleger bestellt, § 1909.
Herausgabe des Vermögens an ihn und Rechnungsstellung § 1681.
anzeigepslicht des Vaters § 1909°, des Konkursgerichts FG. 8 50.
2. Nicht schon mit der KO. 9108 angegebenen Stunde. Anders
1781 Nr. 3.
3. KO. 8§§ 163, 190, 202. Auch wenn sie wegen ungenügender
Masse zerfolgt (8O. 9204.
4. Auch wenn eine ganz geringe Dividende herauskommt. Er-
messen des Gerichts, 3. Bay. 2407. Zuständigkeit F#W. 88 35, 36, 43.
Verurteilung wegen betrüglichen Bankerotts ist kein unbedingtes Hin-
dernis. Betrüglicher Bankerott, selbst zum Nachteile des Kindes, ist
kein Verbrechen an dem Kinde im Sinne des § 1680.
Ersatz für Aufwendungen §. 1648.
Macht der Vater bei der Sorge für die Person oder das
Vermögen des Kindes Aufwendungen!, die er den Umständen
nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Kinde
Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihm selbst zur
Last fallen.
I 1503, 1698, II à 1539, IIb 1627, III 1625. M. IV, 746, 1181. Brot.
IV, 548, 561, 562, V, 143, 144, VI, 298.
1. nicht Dienstleistungen, also nicht, was der Vater dem Kinde als
Lehrer, Arzt, Handwerker leistet. Ebenso beim Ehemann, anders beim
Vormunde s. §8 1390, 1835 u. A. Zinsen s. 8 256.
2. 8 1654 oder § 1601.