Object: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1038 Viertes Buch. Familienrecht. 
Kindes Verträge abschließen; in solchen Fällen handelt er als Stellver- 
treter des Kindes. 2. s. § 1381 M. 6. 3. s. 8 1362 A. 6. 
4. s. 8 1381 A. 8, 8, 11. 
Beendigung der Verwaltung 8. 1647. 
Die Vermögensverwaltung des Vaters endigt: mit der 
Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Konkurs über das 
Vermögen des Vaters eröffnet wird.“ 
Nach der Aufhebung des Konkurses kann das Vormund- 
schaftsgericht die Verwaltung dem Vater wieder übertragen.“ 
1 1558127, II 1538, IIb 1626, III 1624. M. IV, 816. Prot. IV, 549, 
é88. D. 227. 
1. Nicht die elterl. Gewalt überhaupt, nicht die Nutznießung: 
anders 8 1419. S. aber § 1656 u. A. 2 daselbst. Das Nutznießungs- 
recht gehört nicht zur Konkursmasse, s. § 1658 A. 1. Vgl. auch Z. JW. 11 :##s. 
Der § 1647 gilt auch, wenn das Kind zur Zeit der Konkurseröffnung 
kein Vermögen besitzt, noch während des Konkursverfahrens Vermögen 
erwirbt; erwirbt es solches, so tritt das Vermögen überhaupt nicht in 
die Verwaltung des Vaters ein bis ihm die Vermögensverwaltung nach 
Abs. 2 wieder übertragen wird E. KG. 38 4 . Weitere Endigungs- 
ründe sind diej., welche die elterl. Gewalt überhaupt beendigen, 
§ 1679 A. 1. 88 16662, 1670. Es wird ein Pfleger bestellt, § 1909. 
Herausgabe des Vermögens an ihn und Rechnungsstellung § 1681. 
anzeigepslicht des Vaters § 1909°, des Konkursgerichts FG. 8 50. 
2. Nicht schon mit der KO. 9108 angegebenen Stunde. Anders 
1781 Nr. 3. 
3. KO. 8§§ 163, 190, 202. Auch wenn sie wegen ungenügender 
Masse zerfolgt (8O. 9204. 
4. Auch wenn eine ganz geringe Dividende herauskommt. Er- 
messen des Gerichts, 3. Bay. 2407. Zuständigkeit F#W. 88 35, 36, 43. 
Verurteilung wegen betrüglichen Bankerotts ist kein unbedingtes Hin- 
dernis. Betrüglicher Bankerott, selbst zum Nachteile des Kindes, ist 
kein Verbrechen an dem Kinde im Sinne des § 1680. 
Ersatz für Aufwendungen §. 1648. 
Macht der Vater bei der Sorge für die Person oder das 
Vermögen des Kindes Aufwendungen!, die er den Umständen 
nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Kinde 
Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihm selbst zur 
Last fallen. 
I 1503, 1698, II à 1539, IIb 1627, III 1625. M. IV, 746, 1181. Brot. 
IV, 548, 561, 562, V, 143, 144, VI, 298. 
1. nicht Dienstleistungen, also nicht, was der Vater dem Kinde als 
Lehrer, Arzt, Handwerker leistet. Ebenso beim Ehemann, anders beim 
Vormunde s. §8 1390, 1835 u. A. Zinsen s. 8 256. 
2. 8 1654 oder § 1601. 
 
	        
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