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In Fällen, in denen sich die Umrechnung besonders schwierig gestaltet, wird die Gebühr
nach dem pflichtmäßigen Ermessen des erkennenden Beamten bis zum Hoöchstbetrage von 100
erhöht werden.
Lome, den 28. Juli 1909.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Iusatzverordnung des Gouverneurs von Kamerun Ju § 2 Rbfatz 1 der Verordnung
vom 5. Oktober 1904, betr. den Solltarif (Kol. Bl. S. 721).
Vom 21. Juli 1909.
Auf Grund des 8§ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird folgendes verordnet:
Bei den nach dem 1. Juli dieses Jahres von Europa abgehenden, dem Wertzolle unter-
liegenden Waren — bei Waren anderer Herkunft mit dem entsprechenden Termin — ist auf den
Fakturenpreis des Verladungshafens — Fobpreis — ein Kommissionszuschlag von 5 v. H. vorzunehmen.
Buea, den 21. Juli 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hansen.
ShDDersonali. —
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts, Wirklicher Geheimer Rat Dernburg, hat mit
Genehmigung des Herrn Reichskanzlers eine etwa siebenwöchige Informationsreise nach den Ver-
einigten Staaten von Amerika angetreten. Die Leitung der Geschäfte des Reichs-Kolonialamts hat
der Unterstaatssekretär Dr. v. Lindequist übernommen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ehemaligen
Bezirksamtmann beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika, Regierungsrat Dr. jur. Hermann Graef
zu Düsseldorf, den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.
RKaoiserliche Schutztruppen.
Kommando der Schutztruppen.
A. K. O. vom 17. September 1909.
Lempp, Hauptmann, scheidet mit dem 30. September aus dem Kommando der Schutztruppen im
Reichs-Kolonialamt aus und wird mit dem 1. Oktober d. Is. als Kompagniechef im Nieder-
rheinischen Füsilier-Regiment Nr. 39 angestellt.
Jördens, Hauptmann, in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, wird mit der gesetzlichen Pension
und der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform zur Disposition gestellt und
gleichzeitig bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Kommando der Schutztruppen im Reichs-
Kolonialamt zur Verwendung in einer für einen inaktiven Offizier vorgesehenen Stelle
kommandiert.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 6. September 1909.
Graf v. Sparr, Oberleutnant im Fülilier-Negiment Königin (Schleswig-Holsteinischen) Nr. 86 und
v. Wedel, Leutnant im Dragoner-Regiment von Wedel (Pommerschen) Nr. 11, — am 15. Sep-
tember aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 16. September d. Js. in der Schutz-
truppe angestellt.