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testamentarisch festgesetzten Landestheilung beschlossenen Hauptvergleich
Johann Georg II. mit seinen Brüdern, als Fürsten der
drei neubegründeten Albertinischen Nebenlinien, indem sie bei Aufstellung
der „unvorgreiflichen Punkte“, worüber bei jenem Vertrage
die gesammten Lande zu versichern seien, sich dahin aussprachen:
daß im Falle eines etwaigen Uebertritts des Kurfürsten oder seiner
„Erben und Surccessoren“ diesen „einiges jus reformandi nicht
zukommen, weniger Sie sich dessen, was im osnabrückischen und
münsterischen Schluß wegen des von dem jare territorü dependirenden
juris reformand enthalten, zu behelfen haben, indem in
hiesigen Landen deswegen absonderliche Reverse vorhanden, derowegen
und dessen ungeachtet, so man einige andere Religion denen
Landen aufdringen wollte, sie (die Stände) sich dem in Entstehung
gütlicher Mittel zuwider zu setzen befugt sein und hiedurch wider
ihre Pflicht und Gewissen nicht gehandelt haben sollten.““) Man
greist wol kaum fehl, wenn man in dieser Erklärung den Ursprung
für den späteren „Auftrag in Evangelicis“ erblickt.
Sehr entschiedene Schritte der Stände hatte der Uebertritt
des Kurfürsten Friedrich August I. zur römisch-katholischen Kirche
zur Folge. Was seit vielen Jahren nicht geschehen war, erfolgte:
Der Landtag trat ohne landesherrliche Berufung aus eigener
Machwollkommenheit am 27. Juli 1697 in Dresden zusammen
und verblieb daselbst bis zum 29. September versammelt. Der
von Dresden abwesende Kurfürst, inzwischen zum König von Polen
erwählt, hatte auf die Kunde von dieser willkürlichen Zusammenkunft
von Loboskowa aus unterm 7. August 1697 eine Erklärung
erlassen, in welcher er den Landständen die Versicherung gab, daß
seine Religionsveränderung ein rein persönliches Werk sei, und
daß er seine Unterthanen dessen ungeachtet „bei der Augsburgischen
Confession, hergebrachten Gewissensfreiheit, Kirchen, Gottesdienst,
Ceremonien, Universitäten, Schulen und allen anderen Gerechtig-*)
Vergl. Gretschel und Bülau a. a. O. II. Bd. S. 411 fg.