Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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testamentarisch  festgesetzten  Landestheilung  beschlossenen  Hauptvergleich
  Johann  Georg  II.  mit  seinen  Brüdern,  als  Fürsten  der
drei  neubegründeten  Albertinischen  Nebenlinien,  indem  sie  bei  Aufstellung
  der  „unvorgreiflichen  Punkte“,  worüber  bei  jenem  Vertrage
die  gesammten  Lande  zu  versichern  seien,  sich  dahin  aussprachen:
daß  im  Falle  eines  etwaigen  Uebertritts  des  Kurfürsten  oder  seiner
„Erben  und  Surccessoren“  diesen  „einiges  jus  reformandi  nicht
zukommen,  weniger  Sie  sich  dessen,  was  im  osnabrückischen  und
münsterischen  Schluß  wegen  des  von  dem  jare  territorü  dependirenden
  juris  reformand  enthalten,  zu  behelfen  haben,  indem  in
hiesigen  Landen  deswegen  absonderliche  Reverse  vorhanden,  derowegen
  und  dessen  ungeachtet,  so  man  einige  andere  Religion  denen
Landen  aufdringen  wollte,  sie  (die  Stände)  sich  dem  in  Entstehung
gütlicher  Mittel  zuwider  zu  setzen  befugt  sein  und  hiedurch  wider
ihre  Pflicht  und  Gewissen  nicht  gehandelt  haben  sollten.““)  Man
greist  wol  kaum  fehl,  wenn  man  in  dieser  Erklärung  den  Ursprung
für  den  späteren  „Auftrag  in  Evangelicis“  erblickt.

Sehr  entschiedene  Schritte  der  Stände  hatte  der  Uebertritt
des  Kurfürsten  Friedrich  August  I.  zur  römisch-katholischen  Kirche
zur  Folge.  Was  seit  vielen  Jahren  nicht  geschehen  war,  erfolgte:
Der  Landtag  trat  ohne  landesherrliche  Berufung  aus  eigener
Machwollkommenheit  am  27.  Juli  1697  in  Dresden  zusammen
und  verblieb  daselbst  bis  zum  29.  September  versammelt.  Der
von  Dresden  abwesende  Kurfürst,  inzwischen  zum  König  von  Polen
erwählt,  hatte  auf  die  Kunde  von  dieser  willkürlichen  Zusammenkunft
  von  Loboskowa  aus  unterm  7.  August  1697  eine  Erklärung
erlassen,  in  welcher  er  den  Landständen  die  Versicherung  gab,  daß
seine  Religionsveränderung  ein  rein  persönliches  Werk  sei,  und
daß  er  seine  Unterthanen  dessen  ungeachtet  „bei  der  Augsburgischen
Confession,  hergebrachten  Gewissensfreiheit,  Kirchen,  Gottesdienst,
Ceremonien,  Universitäten,  Schulen  und  allen  anderen  Gerechtig-*)

  Vergl.  Gretschel  und  Bülau  a.  a.  O.  II.  Bd.  S.  411  fg.