Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

270  III.  Anlagen.

*  der  Directorien  von  der  Regierung  zur  Verfügung
gestellt.

Weiterhin  steht  die  Annahme  oder  Entlassung  desselben,
sowie  die  Disciplinaraufsicht  über  dasselbe  den  Präsidenten,
jedem  für  die  betreffende  Kammer  zu.

Die  Remuneration  dieses  Personals  bestimmt  das  Directorium
  jeder  Kammer,  der  Lohn  für  das  zur  gemeinschaftlichen
  Dienstleistung  erforderliche  Personal  wird  von  den
Directorien  beider  Kammern  festgesetzt;  bezüglich  des  übrigen
Personals  haben  sich  die  Directorien  beider  Kammern  zu
Erlangung  möglichster  Gleichheit  der  Remuneration  mit
einander  zu  vernehmen.

Dieses  Personal  wird  zu  gehöriger  Verrichtung  der  ihm
obliegenden  Geschäfte,  sowie  zur  Geheimhaltung  dessen,  was
ihm  dabei  bekannt  wird,  von  den  Directorien,  und  zwar
nach  deren  Ermessen,  mittelst  Eides  oder  Handschlags  verpflichtet,
  auch  darüber  und  über  die  Einweisung  der  Verpflichteten
  von  einem  Secretär  ein  Protocoll  aufgenommen.

In  Hinsicht  auf  seine  Dienstleistung  steht  das  gedachte
Personal  unter  dem  Directorium  und  insbesondere  unter
einem  der  Secretäre,  sowie  bezüglich  der  allgemeinen  Aufsicht
  unter  dem  Archivar.  Uebrigens  hat  der  zu  Beaufsichtigung
  der  Galerieeingänge  angestellte  Aufwärter  in  Betreff
  derjenigen  Galerien,  für  welche  die  Eintrittskarten  durch
das  Ministerium  des  Innern  ausgegeben  werden,  sich  nach
den  Anordnungen  des  Letzteren  zu  richten.

Landtagsaufwand.

§  38.  Der  durch  den  Landtag  entstehende  Aufwand
wird  aus  der  Staatscasse  bestritten  und  das  Cassenwesen
von  den  durch  die  Staatsregierung  dazu  beauftragten  Beamten
  besorgt.

Die  deshalb  weiter  erforderlichen  Einrichtungen  wird
das  Gesammtministerium  unter  Einvernehmen  mit  den  Präsidenten
  beider  Kammern  treffen.

Tagegelder  und  Reisekosten.

Die  in  8  120  der  Verfassungsurkunde  zugesicherten
Tagegelder  der  Ständemitglieder  betragen  zwölf  Mark  und