270 III. Anlagen.
* der Directorien von der Regierung zur Verfügung
gestellt.
Weiterhin steht die Annahme oder Entlassung desselben,
sowie die Disciplinaraufsicht über dasselbe den Präsidenten,
jedem für die betreffende Kammer zu.
Die Remuneration dieses Personals bestimmt das Directorium
jeder Kammer, der Lohn für das zur gemeinschaftlichen
Dienstleistung erforderliche Personal wird von den
Directorien beider Kammern festgesetzt; bezüglich des übrigen
Personals haben sich die Directorien beider Kammern zu
Erlangung möglichster Gleichheit der Remuneration mit
einander zu vernehmen.
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm
obliegenden Geschäfte, sowie zur Geheimhaltung dessen, was
ihm dabei bekannt wird, von den Directorien, und zwar
nach deren Ermessen, mittelst Eides oder Handschlags verpflichtet,
auch darüber und über die Einweisung der Verpflichteten
von einem Secretär ein Protocoll aufgenommen.
In Hinsicht auf seine Dienstleistung steht das gedachte
Personal unter dem Directorium und insbesondere unter
einem der Secretäre, sowie bezüglich der allgemeinen Aufsicht
unter dem Archivar. Uebrigens hat der zu Beaufsichtigung
der Galerieeingänge angestellte Aufwärter in Betreff
derjenigen Galerien, für welche die Eintrittskarten durch
das Ministerium des Innern ausgegeben werden, sich nach
den Anordnungen des Letzteren zu richten.
Landtagsaufwand.
§ 38. Der durch den Landtag entstehende Aufwand
wird aus der Staatscasse bestritten und das Cassenwesen
von den durch die Staatsregierung dazu beauftragten Beamten
besorgt.
Die deshalb weiter erforderlichen Einrichtungen wird
das Gesammtministerium unter Einvernehmen mit den Präsidenten
beider Kammern treffen.
Tagegelder und Reisekosten.
Die in 8 120 der Verfassungsurkunde zugesicherten
Tagegelder der Ständemitglieder betragen zwölf Mark und