Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

  
deutsches Kolonialblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Sũdsee 
Berausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
21. lahrgang Berlin, den 15. Februar 1910. Uummer 4. 
Diese Zeuschrift erf t in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens 
emmal vierteljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
7. Danckelman. Der virrelfshrliche Abonnementspreis für das Kolonialblaun mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die 
vost und die Buchhandlungen I3., dirett unter Streifband durch die Veragsbuchhandlung:. a) M. 4,— für Deutschland einschl. 
der deurschen Schutzgebiete und Osterreich= Ungarns, b) M. 5.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Aufragen 
sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Erust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWös. Kochstraße 68—71, zu richten. 
  
  
  
  
  
JInhalt: Amtlicher Teil: Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch- 
Südwestafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden. Vom 18. Jannar 1910 
8. 117. — Nachtrag zu dem Pachtvertrag zwischen dem südwestafrikanischen Landesfiskus und der Diamanten-Pacht- 
Gesellichaft zu Berlin vom 14. Juli 1909. Vom 7./8. Dezember 1909 S. 118. — Verordnung des Gouverneurs von 
Deutsch-Ostafrika, betr. die Bestrafung von Eingeborenen wegen Kontraktbruchs. Vom 7. Dezember 1909 S. 118. — 
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit. Vom 4. November 1909 S. 118. 
— Deutsch-portugiesisches Grenzabkommen vom 24. November 1909 S. 119. — Personalien S. 128. 
Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Südwestafrika: Aus dem Ambolande S. 131. 
Togo: Die Aufforstungsarbeiten am Haho (mit einer Kartenskizze) S. 131. — Ulbersicht über die Bewegung des 
Handels des Schutzgebiets Togo im III. Viertel des Kalenderjahres 1009 im Vergleich mit dem Handel im gleichen 
Zeuraum des Vorjahres S. 138. 
Deutsch-Neuguinea: Dr. Friedericis Südsee-Reisen 1909 S. 141. 
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Neu-Guinea-Compagnie S. 112. — Aus dem „Tropenpflanzer“ 
S. 146. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Landwirtschaftliches aus Dahomey S. 146. — 
der Lissaboner Kakaomarkt 1909 S. 151. — Goldgewinnung in Rußland S. 151. — Ausfuhrhandel Neuseelands 
19/8 09 S. 152. -· 
Vermischtes:NeuordnungderRegierungdesfranzösischenKolonialgebietssinAquatorial-:)lfrikaS.152.— 
Ludget des Kongostaats für das Rechnungsjahr 1910 S. 153. — Landwirtschaftliche Schaustellungen in Transvaal 
m Jahre 1910 S. 153. — Literatur-Verzeichnis S. 153. — Verkehrs-Nachrichten S. 155. — Schiffs- 
bewegungen S. 159. — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 160. 
  
  
  
BADDDA)ZAGOO) Amtlicher Teil EDGGGOCGAGOCOD 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Couverneurs von Deutsch- 
Südwestafrika zur Meuschaffung, Verlegung und AKufhebung von Verwaltungsbehörden. 
Vom 18. Jannuar 1910. 
Gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und 
die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird der Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika ermächtigt, im südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete Verwaltungsbehörden neu zu schaffen, zu verlegen und aufzuheben, sofern 
de erforderlichen Mittel durch die Etatsgesetze bewilligt sind, oder besondere Mittel nicht erforderlich 
sein werden. 
Die von dem Gouverneur auf Grund dieser Verfügung ergehenden Anordnungen sind durch 
Einrückung in eine oder mehrere der im Schutzgebiet erscheinenden Zeitungen oder in das Amtsblatt 
zu veröffentlichen. 
Die nach dem 19. Juni 1908 von dem Gouverneur über die Einrichtung der Verwaltung 
getroffenen Anordnungen werden genehmigt. 
Berlin, den 18. Januar 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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