Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Machtrag zZu dem Ppachtvertrag zwischen dem südwestafrikanischen Londesfiskus und 
der Diomanten-Hacht-Gesellschaft zu Berlin vom 14. Juli 1909.7) 
Vom 7./8. Dezember 1909. 
Zu den in §§ 1, 4 des genannten Pachtvertrages sowie zu den in § 4 der Satzung der 
Diamanten-Pacht-Gesellschaft genannten Flächen tritt hinzu: 
3. der 60 m breite Eisenbahnstreifen der dem südwestafrikanischen Landesfiskus gehörigen 
Bahnlinie Lüderitzbucht —Keetmanshoop. 
Die Bestimmungen des Pachtvertrages finden auch auf diesen Eisenbahnstreifen Anwendung. 
Jedoch ist die Pächterin verpflichtet, dem Verpächter dafür aufzukommen, daß die Ausbeutung der 
Bergbaurechte auf dem Eisenbahnstreifen der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
Gesellschaft keinen berechtigten Anlaß zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den südwestafrika- 
nischen Landesfiskus auf Grund der zwischen beiden bestehenden Rechts-Beziehungen gibt. 
Verpächter ist damit einverstanden, daß auf den Abbau des Eisenbahnstreifens der zwischen 
der Diamanten-Pacht-Gesellschaft und der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft m. b. H. geschlossene 
Betriebsführungsvertrag vom 29. Juli 1909 ausgedehnt wird. 
Berlin, den 7. Dezember 1909. Berlin, den 8. Dezember 1909. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Diamanten-Pacht-Gesellschaft. 
Dernburg. Becker. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bestrafung von 
Eingeborenen wegen Kontraktbruchs. 
Vom 7. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und 
der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Kol. Bl. S. 617) wird hierdurch mit Zustimmung 
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§ 1. Eingeborene, die nach Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses sich den 
vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen entziehen, werden auf Antrag des Geschädigten wegen 
Kontraktbruchs mit Kettenhaft bis zu drei Monaten und in Verbindung mit dieser Strafe oder allein 
mit körperlicher Züchtigung oder mit Geldstrafe bestraft. 
§ 2. Das in § 1 bezeichnete Strafmaß findet Anwendung bei der Bestrafung der Ver- 
gehen des Kontraktbruchs gemäß § 21 der Anwerbeverordnung vom 27. Februar 1909 und der Ver- 
gehen gegen § 17 (Ziffer 1 und 2) der Arbeiterverordnung vom 27. Februar 1909, soweit es sich 
um Eingeborene oder diesen rechtlich gleichgestellte Farbige handelt. 
§ 3. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Daressalam, den 7. Dezember 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. die Behämpfung der Rindenkrankheit. 
Vom 4. November 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit in Abänderung der Verordnung, 
betreffend die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 21. April 1907““) verordnet, was folgt: 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 990 ff. 
*“) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 710.
	        
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