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tigung ein, das neue vollgültige Familiengesetz ward durch
feierlichen Beitritt der Landsiände noch vollgültiger gemacht.
Nur vergaß man zu bestimmen, wie sich diese unzerthcilte Ländermasse
künftighin fortvererben sollte? wem einst von Rechtsoder
Naturwegen ihr Besitz zukomme? ob Ersigeburterecht
und Linealfolge gelte? ob Seniorat eingeführt seyn sollte?
Man stieß noch, da Calenberg an Zelle fiel, selbst gegen
den klarsien Inhalt jenes kaum 25 Jahre vorher geschlosscnen
Vertrages. Man bbeilte, da nie getheilr werden sollte. Man
machte bald eine ewige Zweiung der Zellischen Besitzungen
zum neuen Familiengesetz, und die Verlegenheit der kundigeren
Hauspublicisten war unbeschreiblich, da der neue Zweiungsbefehl
vor Augen lag, das alte Untheilbarkeitgesetz aus dem
Staube hervorkam.
Doch war auch ein neugebahnter Weg zum helleren
Lichte schon halbgefunden, so bald man nur wahrnahm, daß
Georg's Testament, wodurch Calenberg und Zelle von einander
geschieden wurden, einzig für Georg's Söhne verbindlich
seyn könne, und daß Ernsi August, der einzige Stammhatter
unter allen Söhnen Georgs, als Herr seines Stammcs
neue Gesetze verordnen, neue Familienverfassung gründen
könne. Aber wie schlüpfrig war jener neuentdeckte Weg zum
helleren Lichte, da Erust Augusi's zweirer Prinz Friederich
Augusi, als der Vater neue Untheilbarkeit anordnen, neucs
Erstgeburksrecht einführen wollte, schon über achtzehn Jahre
alt war, und da vier jüngere minderjährige Söhne schon volles
Recht zu den näheren Regentenhoffnungen hatten, welche
das großväterliche Tesiament auch den nachgeborenen Söhnen
zu versichern schien. Am Hofe selbst zu Hannover rangen
die Parthien unter einander. Der Erbprinz hatte seine
Freunde, dic nachgebornen Prinzen hatten ihre Parthic. Die
1635
1641