Metadaten : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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Preußisches  Gerichtskostengesetz.  88  119  bis  121.

rügesachen  (8  121),  im  Verteilungsverfahren  im  Falle  einer  Enteignung
oder  der  Beschädigung  eines  Grundstücks  durch  Bergbau  (§  122),  im  Disziplinarverfahren
  (§  123)  und  bei  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung
  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  und  der
Zwangsliquidation  einer  Bahneinheit  (§§  124  bis  136).

8  119.  Die  Vorschriften  der  88  8,  10,
13,  16,  17,  30,  31,  115  finden  auch  in
den  Angelegenheiten  der  streiligen  Gerichtsbarkeit
  Anwendung.  In  dem  Versahren
  der  Zwangsrersteigerung  oder  der
Zwangsrerwaltung  von  Gegenständen  des
unbeweglichen  Vermögens
Zwangs.  izuidation  einer  Bahneinheit  finden
  alle  Vorschriften  des  ersten  und
zehnten  Abschni.ts  des  ersten  Teiles  Anwendung.


In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  beginnt
  die  Verjährung  der  Gerichtskosten
mit  dem  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in
welchem  das  Verfahren  durch  unbedingte
Entscheidung  über  die  Kosten,  durch  Vergleich
  oder  Zurücknahme  oder  anderweite
Erledigung  beendigt  ist.  Im  Sinne  dieser
Bestimmung  gilt  das  Verfahren  als  erledigt,
  wenn  seit  der  letzten  Prozeßhandlung
  des  Gerichts  zwei  Jahre  verflossen
sind,  ohne  daß  ein  Antrag  auf  Fortsexzung
  des  Verfahrens  gestellt  wöre.
Wird  das  Verkaheen  während  des  Laufes
der  Verjährungsfrist  wieder  ausgenommen,
so  wird  hierdurch  die  Verjährung  unterbrochen.


Während  der  Dauer  einer  Vormundschaft
  können  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  Vermögens  eines  Mündels
aus  demselben  außer  den  im  §  10  Nr.  1
bezeichneten  Kosten  auch  die  Kosten  eines
Konkurs=  oder  Zwangsversteigerungsverlehrene
  sowie  eines  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger
  erhoben  werden,  sobald  sich
eine  Unzulänglichkeit  der  Konkurs=  oder
Nachlaßmasse  oder  des  Erlöses  der
Zwangsversteigerung  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  und  Berichtigung  der  Kosten
ergiebt.

8  120.  Das  Deutsche  Gerichtskostenesetz
  und  die  Vorschriften  des  §  119
Ainden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist,  Anwendung  auf  die  vor  die  ordentlichen
  oder  vor  besondere  Gerichte  gehörigen
  Rechtssachen,  für  welche  die
Deutsche  Civilprozeßordnung  oder  die

sowie  der-Deutsche

  Strafprozeßordnung  kraft  landesgesetzlicher
  Vorschrist  maßgebend  sind.

Auf  die  Kosten  für  das  Verfahren  vor
den  Königlichen  Gewerbegerichten  in  der
Rheinprovinz  finden  die  Bestimmungen
der  &  57  bis  59  des  Reichsgesetzes  vom
29.  Juli  1890,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  Anwendung.


Die  Vorschriften  des  3  96  des  Gesetzes
vom  18.  Februar  1880,  betreffend  das
Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  (Gesetz-Samml.  S.  59),  bleiben
unberührt.

121.  Die  auf  die  nosten  in  Strafsachen
  bezüglichen  Vorschriften  des  Deutschen

  Gerichtslostengeseres  finden  auf  die

nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1878,

betrefsend  den  JForstdiebstahl,  (Gesetz-Samml.

  S.  222)  zu  behandelnden  Strafsachen

  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:



1.  Ist  nicht  auf  Grund  der  §8  6,  8

des  Gesetzes  vom  15.  April  1878
auf  Strase  erkannt  worden,  so  werden
  für  jede  Instanz,  in  welcher  eine
Hauptverhandlung  stattgefunden  hat,
vier  Zehnteile  der  Sätze  des  §  62  des
Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Ist  in  Fällen,  in  welchen  der  Erlaß
des  Strafbesehls  zulässig  ist,  ohne
Erlaß  eines  solchen  zur  Hauplverhandlung
  geschritten  und  die  Verurteilung
  auf  sosortiges  Ceständnis
ohne  Beweisaufnahme  erfolgt,  so
werden  in  erster  Instanz  zwei  Zehnteile
  der  Sätze  des  §  62  erhoben.

3.  Ist  nach  §  17  des  Gesexes  vom
15.  April  1878  durch  Strafbefchl
oder  Urteil  auf  die  Einziehung  von
Holz  erkannt,  so  ist  der  Wert  des
Holzes  an  Stelle  der  Strafe  für  die
Höhe  der  Gebühr  maßgebend,  die
Gebühr  beträgt  wcdoch,  in  jeder  Instanz
  höchstens  fünf  Mark.

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