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Preußisches Gerichtskostengesetz. 88 119 bis 121.
rügesachen (8 121), im Verteilungsverfahren im Falle einer Enteignung
oder der Beschädigung eines Grundstücks durch Bergbau (§ 122), im Disziplinarverfahren
(§ 123) und bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens und der
Zwangsliquidation einer Bahneinheit (§§ 124 bis 136).
8 119. Die Vorschriften der 88 8, 10,
13, 16, 17, 30, 31, 115 finden auch in
den Angelegenheiten der streiligen Gerichtsbarkeit
Anwendung. In dem Versahren
der Zwangsrersteigerung oder der
Zwangsrerwaltung von Gegenständen des
unbeweglichen Vermögens
Zwangs. izuidation einer Bahneinheit finden
alle Vorschriften des ersten und
zehnten Abschni.ts des ersten Teiles Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt
die Verjährung der Gerichtskosten
mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in
welchem das Verfahren durch unbedingte
Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich
oder Zurücknahme oder anderweite
Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser
Bestimmung gilt das Verfahren als erledigt,
wenn seit der letzten Prozeßhandlung
des Gerichts zwei Jahre verflossen
sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsexzung
des Verfahrens gestellt wöre.
Wird das Verkaheen während des Laufes
der Verjährungsfrist wieder ausgenommen,
so wird hierdurch die Verjährung unterbrochen.
Während der Dauer einer Vormundschaft
können ohne Rücksicht auf die
Höhe des Vermögens eines Mündels
aus demselben außer den im § 10 Nr. 1
bezeichneten Kosten auch die Kosten eines
Konkurs= oder Zwangsversteigerungsverlehrene
sowie eines Aufgebots der Nachlaßgläubiger
erhoben werden, sobald sich
eine Unzulänglichkeit der Konkurs= oder
Nachlaßmasse oder des Erlöses der
Zwangsversteigerung zur Befriedigung der
Gläubiger und Berichtigung der Kosten
ergiebt.
8 120. Das Deutsche Gerichtskostenesetz
und die Vorschriften des § 119
Ainden, soweit nicht ein Anderes bestimmt
ist, Anwendung auf die vor die ordentlichen
oder vor besondere Gerichte gehörigen
Rechtssachen, für welche die
Deutsche Civilprozeßordnung oder die
sowie der-Deutsche
Strafprozeßordnung kraft landesgesetzlicher
Vorschrist maßgebend sind.
Auf die Kosten für das Verfahren vor
den Königlichen Gewerbegerichten in der
Rheinprovinz finden die Bestimmungen
der & 57 bis 59 des Reichsgesetzes vom
29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte,
(Reichs-Gesetzbl. S. 141) Anwendung.
Die Vorschriften des 3 96 des Gesetzes
vom 18. Februar 1880, betreffend das
Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten
(Gesetz-Samml. S. 59), bleiben
unberührt.
121. Die auf die nosten in Strafsachen
bezüglichen Vorschriften des Deutschen
Gerichtslostengeseres finden auf die
nach dem Gesetze vom 15. April 1878,
betrefsend den JForstdiebstahl, (Gesetz-Samml.
S. 222) zu behandelnden Strafsachen
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Ist nicht auf Grund der §8 6, 8
des Gesetzes vom 15. April 1878
auf Strase erkannt worden, so werden
für jede Instanz, in welcher eine
Hauptverhandlung stattgefunden hat,
vier Zehnteile der Sätze des § 62 des
Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.
Ist in Fällen, in welchen der Erlaß
des Strafbesehls zulässig ist, ohne
Erlaß eines solchen zur Hauplverhandlung
geschritten und die Verurteilung
auf sosortiges Ceständnis
ohne Beweisaufnahme erfolgt, so
werden in erster Instanz zwei Zehnteile
der Sätze des § 62 erhoben.
3. Ist nach § 17 des Gesexes vom
15. April 1878 durch Strafbefchl
oder Urteil auf die Einziehung von
Holz erkannt, so ist der Wert des
Holzes an Stelle der Strafe für die
Höhe der Gebühr maßgebend, die
Gebühr beträgt wcdoch, in jeder Instanz
höchstens fünf Mark.
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