Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

158  Zahlung  „nach  und  nach“.

seine  Forderung  an  B.  cedirt.  Als  dieser  den
M.  nach  erfolgter  Kündigung  auf  Rückzahlung  verklagte,
  wandte  M.  ein,  er  sei  bald  nach  dem  Empfange
  des  Darlehens  und  moch  vor  der  Cession
an  B.  mit  F.  übereingekommen,  daß  er,  M.,  berechtigt
  sei,  das  Darlehen  „nach  und  nach“  zurückzuzahlen.


Bei  Würdigung  dieser  Einrede  sprach  der  oberste
Gerichtshof  aus:

„Die  Behauptung  des  M.  über  seine  Uebereinkunft
  mit  F.  kann  nicht  so  aufgefaßt  werden,  als
sei  es  lediglich  in  des  Schuldners  Willkür  gestellt
  gewesen,  wann  und  in  welchen  Raten  er  Zahlung
  leisten  solle.  Der  Sinn  der  behaupteten  Uebereinkunft
  kann  vielmehr  nur  der  gewesen  sein,  daß
der  Schuldner  billige  Fristen  zur  Heimzahlung
des  fraglichen  Darlehens  erhalten  solle;  es  ist  daher
  die  Bestimmung  der  Fristen  auf  das  billige
Ermessen  gestellt,  in  welchem  Falle  die  endiiche
Entscheidung  in  die  Hände  des  Richters  gele
ist.  Windscheid,  PR.  §.  254  Note  5;  Streft
fert,  Archiv  Bd.  12  Nr.  233  )  Entw.  eines
gem.  deutsch.  Obligat.-R.  v.  1865  Art.  262
Abs.  1.

Demnach  ist  es  aber  Aufgabe  des  Beklagten,
welcher  sich  auf  den  Abschluß  eines  Vertrages
beruft,  durch  welchen  die  Heimzahlung  des  Kapitales,
  abgehend  von  der  anfänglichen  Stipulation,
in  der  angeführten  Weise  zu  Gunsten  des  Schuldners
  mit  dem  Gläubiger  bestimmt  worden  sein
soll,  die  Fristen  zu  bezeichnen,  in  welchen  er  das
von  dem  Gläubiger  eingeforderte  Kapital  heimzuzahlen
  bereit  sei.  Auf  eine  Bereitschaftserklärung
dieser  Art  müßte  sodann  die  Aeußerung  des  Klä-1)

  Vgl.  auch  Archiv  Bd.  XX  Nr.  111.