158 Zahlung „nach und nach“.
seine Forderung an B. cedirt. Als dieser den
M. nach erfolgter Kündigung auf Rückzahlung verklagte,
wandte M. ein, er sei bald nach dem Empfange
des Darlehens und moch vor der Cession
an B. mit F. übereingekommen, daß er, M., berechtigt
sei, das Darlehen „nach und nach“ zurückzuzahlen.
Bei Würdigung dieser Einrede sprach der oberste
Gerichtshof aus:
„Die Behauptung des M. über seine Uebereinkunft
mit F. kann nicht so aufgefaßt werden, als
sei es lediglich in des Schuldners Willkür gestellt
gewesen, wann und in welchen Raten er Zahlung
leisten solle. Der Sinn der behaupteten Uebereinkunft
kann vielmehr nur der gewesen sein, daß
der Schuldner billige Fristen zur Heimzahlung
des fraglichen Darlehens erhalten solle; es ist daher
die Bestimmung der Fristen auf das billige
Ermessen gestellt, in welchem Falle die endiiche
Entscheidung in die Hände des Richters gele
ist. Windscheid, PR. §. 254 Note 5; Streft
fert, Archiv Bd. 12 Nr. 233 ) Entw. eines
gem. deutsch. Obligat.-R. v. 1865 Art. 262
Abs. 1.
Demnach ist es aber Aufgabe des Beklagten,
welcher sich auf den Abschluß eines Vertrages
beruft, durch welchen die Heimzahlung des Kapitales,
abgehend von der anfänglichen Stipulation,
in der angeführten Weise zu Gunsten des Schuldners
mit dem Gläubiger bestimmt worden sein
soll, die Fristen zu bezeichnen, in welchen er das
von dem Gläubiger eingeforderte Kapital heimzuzahlen
bereit sei. Auf eine Bereitschaftserklärung
dieser Art müßte sodann die Aeußerung des Klä-1)
Vgl. auch Archiv Bd. XX Nr. 111.