Full text : Staats-Lexikon.

Australische  Kolonien  —  Auswanderung.

trägalordnung  vom  46.  Juni  1817
und  durch  einen  Bundesbeschluß  vom  3.
Aug.  1820  über  das  bei  der  Aufstellung
der  Bundesausträgalinstanz  zu  beobachtende
  Verfahren  geregelt.  Die  deutsche
Reichsverfassung  (Art.  76)  schreibt  daegen
  vor,  daß  Streitigkeiten  zwischen  ver-Heledenon
  Bundesstaaten,  sofern  dieselben
nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher
von  den  kompetenten  Gerichksbehörden  zu
entscheiden  sind,  auf  Anrufen  des  einen
Teils  von  dem  Bundesrat  erledigt  werden
sollen.  Vgl.  Leonhard,  Das  Austrägalverfahren
  des  Deutschen  Bundes  (1838—
1845,  2  Bde.).

Australische  Kolonien,  s.  Großbritannien.


Auswanderunng,  das  Aufgeben  derbisherigen
  Staatsangehörigkeit  zum  Zweck
der  dauernden  Niederlassung  im  Ausland.
Während  die  frühere  Gestgedung  den
Staatsangehhrien.  die  A.  vielfach  in  der
engherzigsten  Weise  erschwerte,  haben  die
neuern  Verfassungsurkunden  regelmäßig
den  Grundsatz  der  Auswanderungsfreiheit
  sanktioniert;  auch  ist  derselbe
für  das  Deutsche  Reich  in  dem  Bundes-(Reichs-)
  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  über
die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=
  und  Reichsangehörigkeit  ausdrücklich
anerkannt.  Dabei  ist  aber  zu  beachten,
daß  die  einzelnen  Staaten,  welche  zu  dem
nunmehrigen  Deutschen  Reiche  gehören,
im  Verhältnis  zu  einander  nicht  mehr  als
Ausland  erscheinen,  und  ebendarum  ist
die  Entlassung  aus  dem  bisherigen  Unterthanenverband
  jedem  Staatsangehörigen
  ohne  weiteres  zu  erteilen,  welcher
nachweist,  daß  er  in  einem  andern  Bundesstaat
  die  Staatsangehsrigkrit  erworben
habe.  Man  pflegt  jetzt  diesen  übertritt  aus
dem  einen  deutschen  Bundesstaat  in  den
andern  als  überwanderung  zu  bezeichnen,
  im  Gegensatz  zu  dem  Ausscheiden  aus
dem  deutschen  Reichsverband  überhaupt
als  der  eigentlichen  A.,  welche  zum  Zweck
der  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit
oder  doch  zum  Zweck  der  Niederlassung
im  Ausland  erfolgt.  Auch  hier  besteht
das  Prinzip  der  Auswanderungsfreiheit,
wie  dort  dasjenige  der  Freizügigkeit  (s.  d.)
anerkannt  ist;  allein  es  bestehen  hier  ge-45



wisse  Einschränkungen,  welche  durch  die
Rsondern  Pflichten  des  Beamtendienstes
und  durch  die  Unterthanenverpflichtung
zum  Kriegsdienst  begründet  sind.  Nach
deutschem  Reichsrecht  muß  nämlich  die
Entlassung  den  aktiven  Militärpersonen
unbedingt  versagt  werden,  zu  welchen  auch
die  zum  Dienst  einberufenen  Reservisten,
Land=  und  Seewehrleute  zu  rechnen  sind,
desgleichen  Beamten,  bevor  man  sie  aus
dem  Dienst  entlassen  hat.  Andern  Personen,
  welche  zwar  nicht  im  aktiven  Militärdienst
  stehen,  die  aber  doch  noch  einer
Wehrpflicht  dem  Reiche  gegenüber  zu  genügen
  haben,  kann  die  Entlassung  nur
unter  gewissen  Voraussetzungen  erteilt
werden.  Insbesondere  besicht  die  Vorschrift,
  daß  Wehrpflichtigen,  welche  sich  im
Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
  25.  Lebensjahr  befinden,  die  Entlassungsurkunde
  nicht  eher  erteilt  werden
darf,  bevor  sie  ein  Zeugnis  der  Kreisersatzkommission
  darüber  beigebracht  haben,
daß  sie  die  Entlassung  nicht  bloß  in  der
Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht
  im  stehenden  Heer  oder  in  der  Flotte
zu  entziehen.  Gewisse  Klassen  des  Beurlaubtenstands
  bedürfen  ferner  zur  A.  der
Genehmigung  der  Militärbehörde,  ebenso
  Mannschaften  der  Reserve,  der  Landwehr
  und  der  Seewehr,  auch  wenn  sie
nicht  zum  Dienst  einberufen  sind.  Übrigens
  kann  der  Kaiser  für  Zeiten  des  Kriegs
oder  der  Kriegsgefahr  auch  noch  weitere
Beschränkungen  der  Auswanderungsfreiheit
  anordnen.  Die  Entlassungsurkunde
bewirkt  aber  mit  dem  Zeitpunkt  der  Auspänigung
  den  Verlust  der  Staatsangeörigkeit.

  Die  Entlassung  wird  unwirksam,
  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen
6  Monaten  vom  Tag  der  Aushändigung
der  Entlassungsurkunde  an  seinen  Wohnsit
  außerhalb  des  Reichsgebiets  verlegt
oder  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  andern
  Bundesstaat  erwirbt.  Der  förmlichen
  A.  wird  es  übrigens  gleich  geachtet,
wenn  ein  Reichsangehöriger  das  Reichsgebiet
  verläßt  und  sich  10  Jahre  lang  ununterbrochen
  im  Ausland  aufhält,  es  sei
denn,  daß  der  Betreffende  sich  im  Besitz
eines  Reisepasses  oder  eines  Heimatscheins
befindet,  oder  daß  er  in  die  Matrikel  eines