Australische Kolonien — Auswanderung.
trägalordnung vom 46. Juni 1817
und durch einen Bundesbeschluß vom 3.
Aug. 1820 über das bei der Aufstellung
der Bundesausträgalinstanz zu beobachtende
Verfahren geregelt. Die deutsche
Reichsverfassung (Art. 76) schreibt daegen
vor, daß Streitigkeiten zwischen ver-Heledenon
Bundesstaaten, sofern dieselben
nicht privatrechtlicher Natur und daher
von den kompetenten Gerichksbehörden zu
entscheiden sind, auf Anrufen des einen
Teils von dem Bundesrat erledigt werden
sollen. Vgl. Leonhard, Das Austrägalverfahren
des Deutschen Bundes (1838—
1845, 2 Bde.).
Australische Kolonien, s. Großbritannien.
Auswanderunng, das Aufgeben derbisherigen
Staatsangehörigkeit zum Zweck
der dauernden Niederlassung im Ausland.
Während die frühere Gestgedung den
Staatsangehhrien. die A. vielfach in der
engherzigsten Weise erschwerte, haben die
neuern Verfassungsurkunden regelmäßig
den Grundsatz der Auswanderungsfreiheit
sanktioniert; auch ist derselbe
für das Deutsche Reich in dem Bundes-(Reichs-)
Gesetz vom 1. Juni 1870 über
die Erwerbung und den Verlust der Bundes=
und Reichsangehörigkeit ausdrücklich
anerkannt. Dabei ist aber zu beachten,
daß die einzelnen Staaten, welche zu dem
nunmehrigen Deutschen Reiche gehören,
im Verhältnis zu einander nicht mehr als
Ausland erscheinen, und ebendarum ist
die Entlassung aus dem bisherigen Unterthanenverband
jedem Staatsangehörigen
ohne weiteres zu erteilen, welcher
nachweist, daß er in einem andern Bundesstaat
die Staatsangehsrigkrit erworben
habe. Man pflegt jetzt diesen übertritt aus
dem einen deutschen Bundesstaat in den
andern als überwanderung zu bezeichnen,
im Gegensatz zu dem Ausscheiden aus
dem deutschen Reichsverband überhaupt
als der eigentlichen A., welche zum Zweck
der Erwerbung der Staatsangehörigkeit
oder doch zum Zweck der Niederlassung
im Ausland erfolgt. Auch hier besteht
das Prinzip der Auswanderungsfreiheit,
wie dort dasjenige der Freizügigkeit (s. d.)
anerkannt ist; allein es bestehen hier ge-45
wisse Einschränkungen, welche durch die
Rsondern Pflichten des Beamtendienstes
und durch die Unterthanenverpflichtung
zum Kriegsdienst begründet sind. Nach
deutschem Reichsrecht muß nämlich die
Entlassung den aktiven Militärpersonen
unbedingt versagt werden, zu welchen auch
die zum Dienst einberufenen Reservisten,
Land= und Seewehrleute zu rechnen sind,
desgleichen Beamten, bevor man sie aus
dem Dienst entlassen hat. Andern Personen,
welche zwar nicht im aktiven Militärdienst
stehen, die aber doch noch einer
Wehrpflicht dem Reiche gegenüber zu genügen
haben, kann die Entlassung nur
unter gewissen Voraussetzungen erteilt
werden. Insbesondere besicht die Vorschrift,
daß Wehrpflichtigen, welche sich im
Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten
25. Lebensjahr befinden, die Entlassungsurkunde
nicht eher erteilt werden
darf, bevor sie ein Zeugnis der Kreisersatzkommission
darüber beigebracht haben,
daß sie die Entlassung nicht bloß in der
Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht
im stehenden Heer oder in der Flotte
zu entziehen. Gewisse Klassen des Beurlaubtenstands
bedürfen ferner zur A. der
Genehmigung der Militärbehörde, ebenso
Mannschaften der Reserve, der Landwehr
und der Seewehr, auch wenn sie
nicht zum Dienst einberufen sind. Übrigens
kann der Kaiser für Zeiten des Kriegs
oder der Kriegsgefahr auch noch weitere
Beschränkungen der Auswanderungsfreiheit
anordnen. Die Entlassungsurkunde
bewirkt aber mit dem Zeitpunkt der Auspänigung
den Verlust der Staatsangeörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam,
wenn der Entlassene nicht binnen
6 Monaten vom Tag der Aushändigung
der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsit
außerhalb des Reichsgebiets verlegt
oder die Staatsangehörigkeit in einem andern
Bundesstaat erwirbt. Der förmlichen
A. wird es übrigens gleich geachtet,
wenn ein Reichsangehöriger das Reichsgebiet
verläßt und sich 10 Jahre lang ununterbrochen
im Ausland aufhält, es sei
denn, daß der Betreffende sich im Besitz
eines Reisepasses oder eines Heimatscheins
befindet, oder daß er in die Matrikel eines