Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 164 2 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erhöhung des Gummiausfuhrzolls 
in dem zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Tell des 
Schutzgebiets Kamerun. 
Bom 3. Januar 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Be- 
fugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 
vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und § 36 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 
14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird hierdurch verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Für die zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteile des 
Schutzgebiets Kamerun wird gemäß § 2 B der Verordnung vom 2. April 1907 (Kol. Bl. S. 654), 
betreffend Abänderung des Zolltarifs für die zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens 
gehörigen Gebietsteile des Schutzgebiets Kamerun, bestimmt: 
Der Ausfuhrzoll auf Kautschuk wird vom 1. Februar 1910 ab unter Zugrundelegung eines 
Wertes von 4. für das Kilogramm erhoben. 
Buea, den 3. Januar 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Kontraktarbeiter. 
Vom 25. April 1900c. 
16. November 1909. 
Einführung der chinesischen Kontraktarbeiter. 
§ 1. Die Einführung von chinesischen Kontraktarbeitern unterliegt den Bestimmungen der 
Gouvernementsverordnung vom 1. März 1903 (Gouv. Bl. Bd. III S. 63). 
§ 2. Chinesische Kontraktarbeiter dürfen erst gelandet werden, nachdem der Regierungsarz!t 
oder sein Vertreter sie untersucht und ihre Landung für zulässig erachtet hat. 
Rechtliche Stellung der chinesischen Kontraktarbeiter. 
& 3. Die chinesischen Kontraktarbeiter sind, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes 
bestimmt ist, rechtlich den Eingeborenen gleichgestellt. 
Aufsicht über die chinesischen Kontraktarbeiter 
§ 4. Die Aussicht über die chinesischen Kontraktarbeiter wird durch einen vom Gouvernemem 
hierzu besonders bestimmten Kommissar ausgeübt, der dem Bezirksrichter unterstellt ist und seinen 
Anweisungen Folge zu leisten hat. 
§ 5. Der Kommissar hat in regelmäßigen Zwischenräumen, und zwar mindestens einmal 
alle zwei Monate, die einzelnen Betriebe auf der Insel Upolu, in denen chinesische Kontraktarbeiter 
beschäftigt sind, zu besuchen und ist berechtigt, die Abstellung vorgefundener Mängel zu verlangen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihm jederzeit den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten, in 
denen chinesische Kontraktarbeiter beschäftigt oder untergebracht sind. 
§ 6. In sanitätspolizeilicher Hinsicht unterstehen die chinesischen Kontraktarbeiter überdies 
der Aufsicht des Regierungsarztes oder seines Stellvertreters. Mindestens einmal alle drei Monate 
hat der Regierungsarzt die Betriebe, in denen chinesische Kontraktarbeiter beschäftigt werden, zu 
besichtigen. 
Erachtet der Regierungsarzt die Abstellung von Mängeln erforderlich, so trifft er die ihm 
geeignet erscheinenden Anordnungen. 
8 7. Der Arbeitgeber ist berechtigt, gegen die Anordnungen des Regierungsarztes oder 
des Kommissars die Entscheidung des Beozirksrichters anzurufen, und zwar binnen einer Frist von acht 
Tagen nach Eröffnung des Bescheides des Regierungsarztes oder Kommissars.
	        
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