W 246 20
nigstens 6 Monate im Jahr im Dienst gewesen
sind,
4. Häuptlinge und Unterhäuptlinge.
Es wird angenommen, daß ein Eingeborener
seiner Arbeitsverpflichtung nicht freiwillig nachge-
kommen ist, wenn er während des verflossenen
Jahres keine der oben genannten Bedingungen
erfüllt hat und weder durch Krankheit, öffentliche
Arbeit oder höhere Gewalt an deren Erfüllung
verhindert worden ist.
Die Companhia de Mozambique aber bietet
gleichzeitig, indem sie die Arbeitsverpflichtung aus-
spricht, dem Eingeborenen die Möglichkeit, die-
selbe zu erfüllen. So gestattet sie den Eingebo-
renen, Teile des öffentlichen, unbewohnten und
unkultivierten Kronlandes in Besitz
zu nehmen und ohne besondere Erlaubnis zu be-
bauen und zu bewohnen. Diese Erlaubnis in-
dessen ist nur solchen Eingeborenen eingeräumt,
die ein unbewegliches Vermögen von nicht mehr
als zirka 220 “ Wert besitzen. Auch darf kein
Eingeborener von diesem Land mehr als 1 ha
in Besitz nehmen oder benutzen.
Aus dieser Besitzergreifung von öffentlichem
unbewohntem und unkultiviertem Kronland durch
den Eingeborenen aber ergibt sich eine Reihe
von Rechten und Pflichten für den letzteren.
1. Zunächst darf die Besitzergreifung, um
rechtskräftig zu sein, nicht länger als ein Jahr von
der Kultur frei bleiben und muß durch Be-
bauung von wenigstens zwei Dritteln des Lan-
des und festen Wohnsitz des Bebauenden kenntlich
gemacht werden.
2. Sodaunn ist es dem Eingeborenen nicht
gestattet, dieses, von ihm in Besitz genommene
Land zu veräußern oder irgendwelche Eigen-
tumsrechte daran auszuüben. Eine gewisse Aus-
nahme besteht darin, daß er es seinen Erben hin-
terlassen kann. Falls jedoch die Erben die Be-
bauung nicht fortführen, fällt das Land an die
Mogambique-Gesellschaft zurück.
3. Die Jubesitzuahme ist zunächst eine kosten-
lose. Während der ersten 5 Jahre hat der Ein-
geborene keine Abgaben zu entrichten; nach Ab-
lauf dieser Zeit muß er der Mozambique-Gesell-
schaft eine bestimmte Summe, die durch lokale
Bestimmungen festgesetzt wird, zahlen. Diese Ab-
gabe kann stets in Naturalien entrichtet werden.
Im Falle der Nichtzahlung während drei aufein-
ander folgender Jahre wird der Eingeborene auf
administrativem Wege von seinem Lande entfernt,
ohne Anspruch auf Ersatz der Meliorationen.
1. Nach Ablauf von 20 Jahren erlangt der
Eingeborene, wenn er allen seinen Verpflichtun-
gen nachgekommen ist, das volle Eigentums-
recht an dem Lande. So lange nicht dieses volle
Eigentumsrecht besteht, hat er keine Besitzabgaben
zu leisten.
5. Solche Eingeborenen, die auf Grund der
obigen Voraussetzungen Land bebauen, sind von
der Dienstverpflichtung in der Militär= und Poli-
zeitruppe befreit, ebenso von der Zwangsarbeit
und von der Verpflichtung, den Behörden als
Träger, Ruderer oder Begleiter zu dienen. Die
Verpflichtung, ihren Eingeborenenhäuptlingen
oder Führern im Kriege bei militärischen Aktionen,
die auf obrigkeitlichen Befehl unternommen wer-
den, zu folgen, besteht aber weiter fort.
Die Companhia sieht die beste Gewähr in der
Kultivierung des Landes darin, daß dem Einge-
borenen der Ertrag des von ihm bebauten Landes
auch schon vor Ablauf der Frist bis zur Erlangung
des Eigentumbesitzes garantiert ist. Infolgedessen
strebt sie danach, daß der Nießbrauch an
Ländereien, die von Eingeborenen wäh-
rend mindestens eines Jahres kultiviert sind, außer
in gesetzlich vorgesehenen Fällen, niemals von ihr
veräußert wird. Falls die Gesellschaft in Überein-
stimmung mit dem Staat das Eigentum eines
solchen Eingeborenenlandes doch weitergibt, muß
stets in dem Veräußerungsvertrage aufgenommen
werden, daß dieser Nießbrauch dem Eingeborenen
als Emphyteusis, d. h. als Erbpacht, reserviert
wird, wenn dieser sich der Zahlung eines in dem
Vertrage genau zu bezeichnenden Pachtzinses
unterwirft. Andernfalls wird der Erwerber des
Landes nur gegen Zahlung einer dem Wert aller
Meliorationen entsprechenden Summe zur Ent-
eignung des Eingeborenen berechtigt. Hat
jedoch der Eingeborene das Land noch nicht ein
volles Jahr im Besitz gehabt, so ist der Erwerber,
falls er den Eingeborenen enteignen will, zum Er-
satz der Meliorationen nicht verpflichtet. Verliert
ein Eingeborener auf diese Weise das Recht auf
das von ihm bebaute Land, so erhält er von der
Mozambique-Gesellschaft anderes Land in glei-
chem Umfange.
An diese Bestimmungen schließen sich Aus-
führungsbestimmungen. Sie knüpfen ge-
schickt an die Psyche des Eingeborenen an, denen
man die Bestimmungen und ihre Vorteile nahe
bringen will. So werden die Verwaltungschefs
und ihre Vertreter beauftragt, die Eingeborenen
über die Vorteile, die ihnen aus den obigen Be-
stimmungen erwachsen, zu unterrichten und sie zu
veranlassen, sich diese zunutze zu machen. Die
Beamten sind zu diesem Zweck berechtigt, Teile
von unbebautem, herrenlosem Land an Eingebo-
rene zu verteilen und für sie abzugrenzen, wenn
diese versprechen, das Land zu bebauen und dort
zu wohnen; anderseits aber sind die Beamten be-
auftragt, die Erfüllung der Kultivierungs= und
Wohnverpflichtung sowie die Zahlung der geset-