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Verordnung des Reichskanzlers, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-BRegie
des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
Vom 25. Mai 1909.
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909, betreffend den
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270) und gemäß der zu ihrer Aus-
führung erlassenen Verordnung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 241), wird
in Ansehung des Geschäftsbetriebes der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets
verordnet, was folgt:
§ 1. Einlieferung.
Die Förderer von Diamanten sind verpflichtet, die geförderten Diamanten mindestens
einmal in der Woche bei der Geschäftsstelle der Diamanten-Regie im Schutzgebiete zur Einlieferung
zu bringen.
Die genannte Geschäftsstelle hat ihre Geschäftsstunden öffentlich bekannt zu geben. Sie ist
befugt, einen Tag in der Woche zu bestimmen, an dem die Einlieferung in der Regel stattfinden soll.
Daneben ist jedoch die Einlieferung auch an anderen Tagen während der Geschäftsstunden statthaft.
Die Einlieferung durch Vermittlung von Eingeborenen ist unzulässig.
Bei der Einlieferung hat die einliefernde Person das Duplikat des nach § 2 zu führenden
Tagebuchs vorzulegen.
Die Regie hat daraus festzustellen, ob die nach dem Tagebuche geförderten Diamanten von
dem Förderer eingeliefert worden sind. Hierbei steht ihr das Recht zu, die Ubereinstimmung des
Duplikats mit dem Original durch Einsichtnahme des Originals, das auf Verlangen der Regie herbei-
zuschaffen ist, nachzuprüfen.
Die eingelieferten Diamanten sind sofort bei der Einlieferung in Gegenwart der einliefernden
Person, eines Beauftragten der Regie und eines Schutzgebietsbeamten nach Gramm abzuwiegen und
alsdann in einem Behältnis zu verschließen.
Das Behältnis muß in Gegenwart der einliefernden Person versehen werden:
1. mit dem Siegel des Beauftragten der Regie und dem Dienstsiegel der Behörde, welcher
der bei der Einlieferung anwesende Beamte angehört;
2. mit der Angabe des Namens des Förderers, der Fundstelle und der danach gemäß
§ 10 zu entrichtenden Abgaben; ·
3. mit der Angabe des Gewichts der im Behältnis befindlichen Steine;
4. mit einer Geschäftsnummer.
Die einliefernde Person ist zur gewissenhaften Angabe des Förderers und der Fundstelle
verpflichtet.
Der einliefernden Person ist eine auf den Namen des Förderers lantende, von dem
Beauftragten der Regie zu vollziehende Bescheinigung zu übergeben.
Diese Bescheinigung muß enthalten:
1. den Tag der Einlieferung;
2. das Gewicht der eingelieferten Diamanten;
3. die Fundstelle und die zu entrichtenden Abgaben;
4. die Geschäftsnummer;
5. den gezahlten Vorschuß.
Die Bescheinigung dient als Quittung und als Ausweis über die eingelieferten Diamanten.
Die Geschäftsstelle der Regie im Schutzgebiet hat über die Einlieferung ein Verzcichnis in
Buchform zu führen.
Dieses Verzeichnis muß enthalten:
1. die Namen des Einlieferers und des Förderers;
2. die Namen des Beauftragten der Regie und des Beamten, die bei der Einlieferung
zugegen waren;
3. die festgestellten Gewichte der eingelieferten Diamanten;
4. die gezahlten Vorschüsse;
5. die angegebene Fundstelle und die gemäß § 10 zu entrichtenden Abgaben.
Abschriften und Eintragungen in dies Verzeichnis sind jeder Sendung an die- Berliner
Hauptniederlassung der Regie beizufügen.
Letztere hat auf Grund der eingehenden Abschriften ein Duplikat-Verzeichnis in Buchform
zu führen.