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2. 10 v. H. zugunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus, soweit die Diamanten dem
de Paßschen Pomona-Minen-Gebiet entstammen;
3. 5 v. H. zugunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus, soweit die Förderer vor dem
1. Oktober 1908 mit Diamantbergbaufeldern beliehen und die fraglichen Diamanten
nach dem 1. April 1909 bei der Regie zur Einlieferung gelangt sind;
4. 5 v. H. zugunsten der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H., soweit den Förderern
nicht vor dem 1. Oktober 1908 Diamantbergbaufelder beliehen worden sind;
5. 2 v. H. zugunsten der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, soweit die
Diamanten Bergbaufeldern entstammen, die der Fiskus auf Grund von Schürfscheinen
der genannten Gesellschaft erhalten hat.
Die Regie hat die vorgenannten, dem südwestafrikanischen Landesfiskus zukommenden Ab-
gaben für Rechnung der Förderer nach Eingang des Verkaufspreises an das Reichs-Kolonialamt
durch Gutschrift bei einer von diesem zu bezeichnenden Bank zu zahlen.
Die Art der Zahlung der Abgaben an die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika
und die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b. H. richtet sich nach den zwischen diesen Gesellschaften
und der Regie getroffenen Vereinbarungen.
Die Regie hat alsbald durch Vermittlung des Gouvernements eine von den Abgabepflichtigen
und dem Gouvernement schriftlich anzuerkennende Liste einzufordern, aus der sich die in Gemäßheit
der Ziffer 1 bis 3 zu leistenden Abgaben der einzelnen Förderer ergeben. Abschrift dieser Liste ist
dem Reichs-Kolonialamt zu übermitteln.
§ 11. Höchstmaß.
Ist gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Jannar 1909, betreffend den Handel
mit südwestafrikanischen Diamanten, vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) im Interesse der Er-
haltung eines gesunden Handels mit Diamanten ein Höchstmaß für die zur Verwertung zu bringenden
Diamanten festgesetzt worden, so sind die Förderer berechtigt, auch über das für sie bestimmte Höchstmaß
hinaus Diamanten zu fördern. Ihnen liegt jedoch die Verpflichtung ob, diese Diamanten ebenso wie
die innerhalb des Höchstmaßes geförderten der Geschäftsstelle der Regie im Schutzgebiete einzuliefern.
Die außerhalb des Höchstmaßes geförderten Diamanten sind von den innerhalb des Höchst-
maßes geförderten abzusondern und als solche besonders sowohl äußerlich als auch bei der Buch-
und Rechnungsführung zu kennzeichnen.
Für die außerhalb des Höchstmaßes eingelieferten Diamanten steht den Förderern kein
Anspruch auf Vorschuß zu.
Zum Verkauf sollen die außerhalb des Höchstmaßes geförderten Diamanten erst gelangen,
wenn die innerhalb des Höchstmaßes befindlichen sämtlich verkauft worden sind; es sei denn, daß
besondere Sorten, Arten, Gattungen oder Solitäre von Käufern gefordert werden, welche unter den
innerhalb des Höchstmaßes geförderten Diamanten nicht vorhanden sind.
§& 12. Ausschuß.
Aus den mit endgültig festgestellten Bergbaufeldern beliehenen, im Schutzgebiete ansässigen
Forderern von Diamanten ist ein Ausschuß zu bilden, dem ein Vertreter der Regie angehören muß.
Der Ausschuß ist bei allen wesentlichen das Einlieferungsverfahren im Schutzgebiete sowie das
allgemeine Interesse der Diamantenförderer betreffenden Fragen gutachtlich zu hören. Ihm ist der
jährliche Geschäftsbericht sowie die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung der Regie zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
Der Ausschuß ist verpflichtet, auf Anfrage den Schutzgebietsbehörden und der Regie über
alle den Diamantenbergbau betreffenden Verhältnisse Auskünfte und Gutachten zu erteilen.
Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Ausschusses sowie über dessen Ge-
schäftsordnung trifft der Gouverneur nach Anhörung der Beteiligten.
§ 13. Ordnungsstrafen.
Wer den im § 1 Abs. 1, 4, 8 und § 2 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird,
sofern nicht ein Verstoß gegen sonstige Strafbestimmungen vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
150 “ bestraft.
8 14.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Gouverneur.
Berlin, den 25. Mai 1909.
· Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Dernburg.
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