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Von den in § 10 der Verordnung pvdw 10909 genannten Abgaben sind aus den Verkaufs-
erlosen außer der Verwertungsgebühr die folgenden zu entrichten.
1. An den südwestafrikanischen Landesfissssss v. H.
2. An die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b S. . v. H.
3. An die Deutsche Kolonial-Gesellschaft iür Südwestafrika. . .. v. H.
zusammen v. H.
Der Verkaufserlös ist später Ihrer Weisung gemäß an in..
zu zahlen.
Berlin, den
1. S Diamantenregie
(1. .) des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
(Rrckseite)
Lot Gattung Karat Bemerkungen
Verordnung des Staatssekretärs des Relchs-Kolonlalamts, betr. Knderung der
Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen
Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909.
Vom 19. Oktober 1909.
§ 1 Absatz 1 der Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des
südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909 erhält folgenden Zusatz:
* Der Gouverneur kann für Förderer mit entfernt gelegenen Arbeitsstellen eine längere
Frist festsetzen.
Berlin, den 19. Oktober 1909.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
In Vertretung:
v. Lindegquist.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der
Verordnung des Beichskanzlers vom 25. Mai 19009, betr. den Geschäftsbetrieb der
Dioamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
Vom 25. Oktober 1909.
Auf Grund des § 14 der Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909, betreffend
den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets (Deutsch-Südwestafri-
kanische Zeitung Nr. 57), wird hiermit verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die oben genannte Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909 tritt mit dem
1. November 1909 in Kraft.
Windhuk, den 25. Oktober 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.