Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 8 20 
Betriebsvertrag zwlschen der Diamanten-Hacht-Gesellschaft zu Berlin und der Kolonialen 
Bergbau-Gesellschaft m. b. 5. zu Berlin. 
Vom 29. Juli 1909. 
Vorbemerkung. 
Die Diamanten-Pacht-Gesellschaft hat durch Pachtvertrag von dem südwestafrikanischen 
Landesfiskus, vertreten durch den Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts, die pachtweise Aus- 
beutung der dem südwestafrikanischen Landesfiskus zustehenden Bergbaurechte auf Diamanten innerhalb 
des südlich der Bahnlinie Lüderitzbucht—Keetmanshoop liegenden fiskalischen Bergwerksblocks Nr. 1 
und innerhalb derjenigen Bergbaufelder, die auf Grund von Schürfscheinen der Deutschen Kolonial- 
gesellschaft für Südwestafrika in dem durch die Verfügung des Reichs-Kolonialamtes vom 22. Sep- 
tember 1908 bezeichneten Gebiete dem Fiskus zuerkannt sind, übernommen. Auf die Bestimmungen 
des genannten Pachtvertrages, welcher den beiden Teilen bekannt ist, wird Bezug genommen. 
§ 1. Betriebsführung. 
Die Diamanten-Pacht-Gesellschaft überträgt die gesamte Betriebsführung ihres Unternehmens 
der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
§& 2. Abbau gemäß dem Pachtvertrag. 
Die Koloniale Bergbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernimmt es, für Rechnung 
der Diamanten-Pacht-Gesellschaft den Abbau auf den fiskalischen Feldern gemäß den Bestimmungen 
des Pachtvertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu besorgen. 
Die aus den fiskalischen Feldern beförderten Diamanten sind der Diamanten-Regie für 
Rechnung der Diamanten-Pacht-Gesellschaft einzuliefern. Die Erlöse sind der Diamanten-Pacht- 
Gesellschaft direkt zu überweisen. Die Diamanten-Pacht-Gesellschaft ist in ihrer Buchführung völlig 
selbständig. 
§. 3. Abbauplan. 
Drei Monate vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat die Koloniale Bergbau-Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung einen Abbauplan für die fiskalischen Felder aufzustellen und vor dem 
genannten Zeitpunkte dem Kaiserlichen Gouvernement in Windhuk durch Vermittlung des Kaiserlichen 
Bezirksamtes in Lüderitzbucht zur Genehmigung einzureichen. Der von dem Kaiserlichen Gouvernement 
in Windhuk genehmigte Abbauplan ist für den Abbaubetrieb des Geschäftsjahres maßgebend. Hier- 
durch werden die Bestimmungen in § 7 des obengenannten Pachtvertrages nicht berührt. 
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1910 ist ein einheitlicher Abbauplan alsbald nach 
Abschluß dieses Vertrages aufzustellen und dem Kaiserlichen Gouvernement in Windhuk durch Ver- 
mittlung des Kaiserlichen Bezirksamtes in Lüderitzbucht einzureichen. 
Der Abbauplan hat die bergtechnischen Arbeitspläne, die für den Betrieb erforderlichen 
Anschaffungen sowie die voraussichtlichen laufenden Aufwendungen zu umfassen. 
§. 4. Aufwendungen allein im Interesse der Diamanten-Pacht-Gesellschaft. 
Alle laufenden Betriebsausgaben, alle Anschaffungen und alle Aufwendungen, welche die 
Koloniale Bergbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Führung des Betriebes auf den 
fiskalischen Pachtfeldern allein im Interesse der Diamanten-Pacht-Gesellschaft macht, sind 
ihr auf Grund der beizubringenden Nachweisungen von der Diamanten-Pacht-Gesellschaft zu erstatten. 
Die Erstattung erfolgt auf Grund einer am Schlusse eines jeden Monats aufzustellenden Abrechnung, 
welche die Art, den Zweck und den Betrag der gemachten Aufwendungen sowie den Nachweis der 
Verauslagungen enthält. Diese Abrechnungen sind der Diamanten-Pacht-Gesellschaft einzureichen. 
Die Erstattung der Auslagen muß spätestens innerhalb des darauffolgenden Monats geschehen. 
Erfolgt die Zahlung durch Verschulden der Diamanten-Pacht-Gesellschaft nicht innerhalb dieser Zeit, 
so hat die Diamanten-Pacht-Gesellschaft vom Schluß des Monats ab, bis zu dessen Ende die Zahlungen 
hätten erfolgen sollen, 5 v. H. Zinsen von der Endsumme zu bezahlen. 
Alle Anschaffungen und alle Aufwendungen, welche allein im Interesse der Diamanten- 
Pacht-Gesellschaft gemacht werden und welche in dem gemäß § 3 genehmigten Abbauplan vorgesehen 
sind, ist die Koloniale Bergbau-Gesellschaft selbständig zu machen befugt. Nicht vorgesehene An- 
schaffungen und Aufwendungen ist die Koloniale Bergbau-Gesellschaft ohne vorherige Genehmigung 
der Diamanten-Pacht-Gesellschaft zu machen nur befugt, wenn sie zusammengerechnet im Laufe eines 
Kalendermonats den Betrag von 10 000 nicht überschreiten.
	        
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