Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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§ 7. Vertragsdauer. 
Dieser Betriebsvertrag dauert bis zum Ablauf des Jahres 1919. Wird er von keinem 
beider Teile spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf gekündigt, so läuft er weitere fünf Jahre. Bei 
Ablauf dieser fünf Jahre und für alle fernere Zeit gilt die gleiche Aufkündigungsfrist und die gleiche 
Verlängerungszeit. 
§ 8. Schiedsgericht. 
Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Teilen sollen unter Ausschluß des Rechts- 
weges von einem Schiedsgericht entschieden werden. Zu diesem Zwecke ernennt ein jeder beider 
Teile einen Schiedsrichter. Ein Obmann ist von dem Präsidenten der Handelskammer zu Berlin 
zu ernennen. Ernennt der eine Teil nicht innerhalb Monatsfrist nach Ernennung des Schiedsrichters 
des anderen Teils seinerseits einen Schiedsrichter, so erfolgt die Bezeichnung des zweiten Schieds- 
richters auf Anruf des anderen Teils durch den Präsidenten der Handelskammer zu Berlin, welcher 
gleichzeitig den Obmann zu ernennen hat. 
§* 9. Vertragskosten. 
Die Kosten dieses Vertrages werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. 
Berlin, den 29. Juli 1909. Berlin, den 29. Juli 1909. 
Diamanten-Pacht-Gesellschaft. Koloniale Bergbau-Gesellschaft m. b. H. 
gez. Becker. gez. Stauch. gez. Ganger. 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. Kbänderung der Sollverordnung für das 
deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903. 
Vom 15. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) 
wird hierdurch verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der § 25 Nr. 1 der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 
13. Juni 1903 erhält folgenden Zusatz: 
Bei Postsendungen kann nach näherer Bestimmung des Gouverneurs von der Berechnung 
der vorbezeichneten Spesen und des Zuschlags Abstand genommen werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Verkündigung im Schutzgebiete in Kraft. 
Berlin, den 15. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg, 
Verfügung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Selbständigmachung 
und Begrenzung der DOistrikte Oaltahöhe und Bethanien und finderung der Nord- 
grenze des Bezirks Lüderitzbucht. 
Vom 12. Oktober 1909. 
Vom 1. Oktober dieses Jahres ab wird der Distrikt Maltahöhe vom Bezirk Gibeon und 
der Distrikt Bethanien vom Bezirk Keetmanshoop losgelöst. Dieselben sind von dem genannten 
Zeitpunkt ab selbständige Distrikte und die Amter dem Gouvernement unmittelbar unterstellt. Die 
Begrenzungen sind folgende: 
v 1. Der Distrikt Maltahöhe. 
Vom Schnittpunkt des Breitengrades 24°% 13°s. B., der Südgrenze des Verwaltungsbezirks 
Swakopmund, mit dem Längengrad 155 30“ beginnen, verläuft die Nordgrenze des Distrikts entlang 
der Südgrenze des Bezirks Swakopmund und des Distrikts Rehoboth bis zum Nordwest-Eckpunkt 
der Farm Schadeck beziehungsweise Niep-Süd. 
Die Ostgrenze des Distrikts wird gebildet durch die Westgrenze der Farm Schadeck, durch 
die West= und Südgrenze der Farm Auros-West, durch die Westgrenze von Nababis und durch die 
Ostgrenze von Pobucke. Weiterhin führt die Ostgrenze des Distrikts entlang den Westgrenzen der 
Farmen Kl. Gavis, Voigtsgrund, Wibis, Kosis, Kainuchas und sodann von der Südecke der zuletzt 
genaunten Farm in der Richtung auf den Nordwest-Eckpunkt des Bersobaner Stammesgebietes, der 
etwa 25 km westlich der Wasserstelle Hornkranz gelegen ist.
	        
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