Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 354 20 
§ 1. Das Bezirksgericht Viktoria wird aufgehoben. Der seitherige Dienstbereich dieses 
Gerichts wird mit dem Bezirk des Kaiserlichen Bezirksgerichts Duala vereinigt. 
§ 2. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1910 in Kraft. 
Berlin, den 21. April 1910. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
  
Kbkommen, betr. Erwerb und Verwertung der Candgerechtsame der Kamerun- 
Eisenbahn-Gesellschaft längs der Nordbahn. 
17. . 
Vom März 1910. 
Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Kamerun-Eisenbahn- 
Gesellschaft ist bezüglich des Erwerbs und der Verwertung der Landgerechtsame der Gesellschaft 
längs der Nordbahn in Ausführung der §§ 11 und 13 ihrer Bau= und Betriebskonzession folgendes 
vereinbart worden. 
§ 1. Der Gesellschaft wird Kronland bis zu einem Ausmaße von insgesamt 17 250 ha 
an der Bahnstrecke bis zum vorläufigen Endpunkte der Bahn bei Kilometer 151,1 zugewiesen. Falls 
vor Beendigung der Zuweisung die Strecke bis zum Endpunkte bei Kilometer 160 gebaut sein sollte, 
kann eine Zuweisung von etwa vorhandenem Kronlande innerhalb des vorbezeichneten Höchstmaßes 
auch zwischen Kilometer 151,1 und 160 erfolgen. 
§ 2. Bis zur beendigten Zuweisung erfolgt die Verwertung sowohl der an die Gesellschaft 
übergehenden als der dem Landesfiskus des Schutzgebiets verbleibenden Kronlandsflächen lediglich 
durch das Gouvernement von Kamerun im Wege des Verkaufs nach den allgemeinen für die über- 
lassung von Kronland geltenden Grundsätzen und Bedingungen. Die eingezogenen Kaufpreise werden 
der Gesellschaft ausbezahlt, sofern das verkaufte Land unter die an sie überwiesenen Flächen fällt. 
§ 3. Bis zur erfolgten Zuweisung hat die Gesellschaft das Recht, auf dem gesamten 
innerhalb der Zweikilometerzone belegenen Kronlande nach den allgemeinen forstwirtschaftlichen 
Grundsätzen des Gouvernements Holz zu fällen und zu verwerten. 
§ 4. Nach beendeter Zuweisung erfolgt die Verwertung der der Gesellschaft überwiesenen 
Ländereien nach den für die Überlassung von Kronland geltenden Grundsätzen und Bedingungen 
sowohl durch die Gesellschaft als durch das Gouvernement für Rechnung der Gesellschaft. 
§ 5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, falls sie nach Ablauf von zehn Jahren seit Betriebs- 
eröffnung der Bahnstrecke bis Kilometer 151,1 nicht wenigstens die Hälfte der ihr zugewiesenen 
Ländereien in Kultur genommen oder nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung verkauft hat, 
die weder in Kultur genommenen noch verkauften Grundstücke unentgeltlich an den Landesfiskus von 
Kamerun zurückzuübertragen. 
Berlin, den 9 März 1910. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Dernburg. Mosler. 
  
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Inkraftsetzung 
des Vertrags betr. das Landungswesen in Swakopmund. 
Vom 21. Januar 1910. 
Der in der Nummer 77 der „Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung“ vom 25. September 1909 
bekannt gemachte Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund,) gilt mit rückwirkender 
Kraft vom 1. Oktober 1909. 
10. Juli 
Der Vertrag vom 10. August 1907 ist erloschen. 
Swakopmund, den 21. Januar 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Schuckmann. 
*) UAgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 20, S. 935 ff. 
 
	        
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