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oder auf 200 000 Karat
à 7,15.7# 1 430 000, %
ab 6 v. H. auf 2500000.. 150 000,—.
1 280 000,—.7
31½⅛ v.H. an den Fiskus 401 000—4
879 000.—.%
hierzu obige 150 000,—
bleibt Nutzen für die
Diamantengesellschaft. 1 029 000.— =
Dagegen erhält der Fiskus:
½ von 5 v.H. Regiegebühr 0,75=
für Felderbewachung 0,25 =
Sol 9,50
Bergwerksabg. 6⅜ v.H. 1,90
12,10.%
auf 200 000 Karat 2 480 000,—
hierzu obenstehend. 401 000 —
für den Fiskus. 2 881 000,—.¼
Vom Gesamtnutzen von 3 910 000 ¾ er-
hält der Fiskus also 73,69 v. H., die
Diamantengesellschaft 26,31 v. H.
Diese Rechnung ändert sich auch nicht
wesentlich, wenn die Förderung ein Mehr-
faches erreichen sollte, oder wenn die Ge-
stehungskosten und Verkaufspreise wechseln.
Somit ist der Fiskus an dem gesamten
Nutzen der Diamantengesellschaft mit etwa
3¾ beteiligt.
6. Die Deutsche Diamantengesellschaft hat ein
ausschließliches Recht zum Erwerb des Berg-
werkseigentums in den von Briten nicht
belegten Teilen des Sperrgebietes lediglich
bis 31. März 1911 und nur in Ansehung
von Diamanten. Nach dem genannten Zeit-
punkte tritt die Sperre zugunsten des Fiskus
ein und wird zur Ausbeuntung der übrigen
Mineralien auf den Feldern der Diamanten-
gesellschaft sowie der sonst nicht belegten
Stellen im Sperrgebiet eine besondere unter
Aufsicht des Kolonialamtes stehende Gesell-
schaft gegründet, an der der Fiskus zur
Hälfte zu beteiligen ist.
In diese Gesellschaft sind auch diejenigen
Teile des streitigen Pomonagebietes, die
etwa nach Erledigung des Streitfalles in
das Sperrgebiet fallen, sowie die bisher in
Streit befangenen Bergrechte auf der Farm
Marmora einzubringen. Hierdurch hat die
auf die Farm Marmora bezügliche Differenz,
die darin besteht, daß diese Farm, weil sie
von der Kolonialgesellschaft verkauft worden
ist, von Schürfinteressenten als nicht zum
Sperrgebiet gehörig, und daher außerhalb
der Bergrechte der Kolonialgesellschaft fallend
erachtet wird, ihre Erledigung gefunden.
7. Dem Wunsche der Interessenten, hinsichtlich
derjenigen Bergbaufelder, die das in der
Bergverordnung vorgesehene Maß von 8 ha
nicht übersteigen, von der im Vertrage vom
26. März 1909 wegen Vergrößerung der
Felder vereinbarten an die Diamantengesell-
schaft zu zahlenden Zuschlagsgebühr von
5 v. H. befreit zu werden, ist Rechnung
getragen.
8. Für Streitfälle aus den Verträgen wird die
gerichtliche Entscheidung in den Vordergrund
gestellt, während nach der bisherigen Ver-
tragslage eine solche durch schiedsrichterliche
Rechtsfindung ersetzt war.
Es ist erfreulich, daß das vorstehende Ergeb-
nis — ohne daß der Kolonialverwaltung Zwangs-
mittel der Gesellschaft gegenüber zur Verfügung
standen — im Verhandlungswege erreicht werden
konnte, angesichts einer Rechtslage, die sowohl
nach Ansicht der Kolonialverwaltung, als auch
nach Auffassung der im Reiche zur Begutachtung
von Rechtsfragen zuständigen Behörde, auf Seiten
der Deutschen Kolonialgesellschaft einen Anspruch
auf dauernde Ausbeutung ihrer bis zum 31. März
1911 innerhalb des Sperrgebietes belegten
Diamantenabbaustellen sowie auf die Einbeziehung
des Gebietes zwischen dem 26. Grad südlicher Breite
und dem Kuisib in die Vertragssphäre des Berg-
rezesses ergibt.
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.)
Oeutsch-Ostafrika.
Impfgeschäft und LVmphgewinnung in
Deutsch-Ostafrika
Wenn man die soziale Hygiene als die höchste
Aufgabe des Sanitätsdienstes auch in den Kolonien
*) Aus einem Bericht des Medizginalreferenten beim
Gouvernement in Daressalam.
anerkennt und ihre maßgebenden Faktoren prüft,
die bei dem Mangel einer grundlegenden Medi-
zinalstatistik nicht leicht zu entwirren sind, so wird
man wohl allgemein zu dem Schlusse kommen,
daß eine Herabsetzung der Sterblichkeit unter den
Eingeborenen durch Bekämpfung der gemeingefähr-
lichen Krankheiten das Ziel sein muß, das am
chesten zu erreichen ist.