Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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oder auf 200 000 Karat 
à 7,15.7# 1 430 000, % 
  
  
  
  
  
ab 6 v. H. auf 2500000.. 150 000,—. 
1 280 000,—.7 
31½⅛ v.H. an den Fiskus 401 000—4 
879 000.—.% 
hierzu obige 150 000,— 
bleibt Nutzen für die 
Diamantengesellschaft. 1 029 000.— = 
Dagegen erhält der Fiskus: 
½ von 5 v.H. Regiegebühr 0,75= 
für Felderbewachung 0,25 = 
Sol 9,50 
Bergwerksabg. 6⅜ v.H. 1,90 
12,10.% 
auf 200 000 Karat 2 480 000,— 
hierzu obenstehend. 401 000 — 
  
für den Fiskus. 2 881 000,—.¼ 
Vom Gesamtnutzen von 3 910 000 ¾ er- 
hält der Fiskus also 73,69 v. H., die 
Diamantengesellschaft 26,31 v. H. 
Diese Rechnung ändert sich auch nicht 
wesentlich, wenn die Förderung ein Mehr- 
faches erreichen sollte, oder wenn die Ge- 
stehungskosten und Verkaufspreise wechseln. 
Somit ist der Fiskus an dem gesamten 
Nutzen der Diamantengesellschaft mit etwa 
3¾ beteiligt. 
6. Die Deutsche Diamantengesellschaft hat ein 
ausschließliches Recht zum Erwerb des Berg- 
werkseigentums in den von Briten nicht 
belegten Teilen des Sperrgebietes lediglich 
bis 31. März 1911 und nur in Ansehung 
von Diamanten. Nach dem genannten Zeit- 
punkte tritt die Sperre zugunsten des Fiskus 
ein und wird zur Ausbeuntung der übrigen 
Mineralien auf den Feldern der Diamanten- 
gesellschaft sowie der sonst nicht belegten 
Stellen im Sperrgebiet eine besondere unter 
Aufsicht des Kolonialamtes stehende Gesell- 
schaft gegründet, an der der Fiskus zur 
Hälfte zu beteiligen ist. 
  
In diese Gesellschaft sind auch diejenigen 
Teile des streitigen Pomonagebietes, die 
etwa nach Erledigung des Streitfalles in 
das Sperrgebiet fallen, sowie die bisher in 
Streit befangenen Bergrechte auf der Farm 
Marmora einzubringen. Hierdurch hat die 
auf die Farm Marmora bezügliche Differenz, 
die darin besteht, daß diese Farm, weil sie 
von der Kolonialgesellschaft verkauft worden 
ist, von Schürfinteressenten als nicht zum 
Sperrgebiet gehörig, und daher außerhalb 
der Bergrechte der Kolonialgesellschaft fallend 
erachtet wird, ihre Erledigung gefunden. 
7. Dem Wunsche der Interessenten, hinsichtlich 
derjenigen Bergbaufelder, die das in der 
Bergverordnung vorgesehene Maß von 8 ha 
nicht übersteigen, von der im Vertrage vom 
26. März 1909 wegen Vergrößerung der 
Felder vereinbarten an die Diamantengesell- 
schaft zu zahlenden Zuschlagsgebühr von 
5 v. H. befreit zu werden, ist Rechnung 
getragen. 
8. Für Streitfälle aus den Verträgen wird die 
gerichtliche Entscheidung in den Vordergrund 
gestellt, während nach der bisherigen Ver- 
tragslage eine solche durch schiedsrichterliche 
Rechtsfindung ersetzt war. 
Es ist erfreulich, daß das vorstehende Ergeb- 
nis — ohne daß der Kolonialverwaltung Zwangs- 
mittel der Gesellschaft gegenüber zur Verfügung 
standen — im Verhandlungswege erreicht werden 
konnte, angesichts einer Rechtslage, die sowohl 
nach Ansicht der Kolonialverwaltung, als auch 
nach Auffassung der im Reiche zur Begutachtung 
von Rechtsfragen zuständigen Behörde, auf Seiten 
der Deutschen Kolonialgesellschaft einen Anspruch 
auf dauernde Ausbeutung ihrer bis zum 31. März 
1911 innerhalb des Sperrgebietes belegten 
Diamantenabbaustellen sowie auf die Einbeziehung 
des Gebietes zwischen dem 26. Grad südlicher Breite 
und dem Kuisib in die Vertragssphäre des Berg- 
rezesses ergibt. 
  
  
  
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
Oeutsch-Ostafrika. 
Impfgeschäft und LVmphgewinnung in 
Deutsch-Ostafrika 
Wenn man die soziale Hygiene als die höchste 
Aufgabe des Sanitätsdienstes auch in den Kolonien 
*) Aus einem Bericht des Medizginalreferenten beim 
Gouvernement in Daressalam. 
  
anerkennt und ihre maßgebenden Faktoren prüft, 
die bei dem Mangel einer grundlegenden Medi- 
zinalstatistik nicht leicht zu entwirren sind, so wird 
man wohl allgemein zu dem Schlusse kommen, 
daß eine Herabsetzung der Sterblichkeit unter den 
Eingeborenen durch Bekämpfung der gemeingefähr- 
lichen Krankheiten das Ziel sein muß, das am 
chesten zu erreichen ist.
	        
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