Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Provinzialverfügung vom 1. Mai 1908 eingeführt 
worden. 
Nach einer Bekanntmachung der Zolldirektion 
für Portugiesisch-Ostafrika wird die Abgabe von 
100 Reis nunmehr auch in allen übrigen Häfen 
der Kolonie Mozambique erhoben, die unter un- 
mittelbarer staatlicher Verwaltung stehen, und 
zwar in allen Häfen, wo sich Zollämter befinden, 
von allen ein= oder ausgehenden Waren so oft, 
als sie ein= oder ausgehen. 
Unter unmittelbarer staatlicher Verwaltung 
stehen in der Kolonie Mozambique die Zollämter 
in Lourenco Marques, Inhambane, Chinde, 
Luelimane und Mozambique (Stadt). Da- 
gegen unterstehen im Gebiete der Companhia do 
Mocambique (mit dem Haupthafen Beira) sowie 
im Gebiete der Companhia do Nyassa (mit den 
  
Plätzen Porto Amelia und Jbo) die Zollämter 
den betreffenden mit staatlichen Hoheitsrechten 
ausgestatteten Gesellschaften. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lourengco Marques.) 
Verbot des Verkaufs von Feuerwafken und Munition 
für Kriegszweckhe in Ciberia. 
Durch eine Entscheidung der liberianischen 
Regierung vom 12. Februar d. Js. ist der Ver- 
kauf von Feuerwaffen und Munition für Kriegs- 
zwecke im Gebiete der Republik ohne ausdrückliche 
schriftliche Genehmigung des Oberintendanten oder 
Befehlshabers der Streitkräfte der Republik ver- 
boten worden. 
(Tournal officiel de la République Frangçnisc.) 
  
  
  
Literatur-Bericht. 
Das Schutzgebietsgesetz nebst der Verordnung betr. 
die Rechtsverhültnisse in den Schutzge- 
hieten und dem CGesetz über die Konsulargerichts- 
burkeit in Anwendung auf die Schutzgebicte sowie 
den Ausführungsbestimmungen und ergünzenden 
Vonschriften. Erläutert von Johannes Gerstmeyer. 
Wirkl. Legationsrat u. vortr. Rat im Reichs-Kolo- 
mialamt. Berlin 1910. Verlag von J. Guttentag 
G. m. b. H. Preis . N 3. 
Das Grundgesctz für die deutschen Kolonien ist 
das K-hutzgebietsgesctz. Schon seit lungem wird es in 
der Kolonialverwaltung als ein Mungel empfunden, 
dalz es an einer übersichtlichen IHandausgabe dicses 
Gieetzes fehlt., welche bis in die neueste eit fort- 
geführt ist und namentlich ausführende und ergän- 
zende Vorschriften in der nötigen Vollständikkeit 
DHrücksichtigt. Es ist duaher besondes zu begrützen, 
dal, der als Mitherausgeber der Deutschen Kolonial- 
(wmetgebung bekannte Autor es unternommen hut, 
„ine Olche Ausgabe zu veranstalten. Das vorliegende 
Buch bringt zunüchst einen Abdruck des Textes des 
NWhutzgebictsgesetzes, wic er auf (irund des(icsetzesvom 
20. Juli 1900 durch die Bekanntmachung des Rcichs- 
kanzlers vom 10. November 1900 festgestellt ist. Dann 
folat ein Kommentar des Schmzgebietsgesctzes. in dem 
überall auf die Ausführungsbestimmungen und das sonst 
zur Ergänzung des Schutzgebictsgesctzes in Betrucht 
Kkemmende Matecrial an gesctzlichen Vorschriften, Ver- 
cninungen. Erlassen und internationalen Verecin- 
barungen hingewicsen ist. Weiter sind die Kaiserliche 
Vemm#nung betr. die Rechtsverhäültnisse in den Schnutz- 
kebieten vom 9. November 1900, die erst die praktische 
Anwendung des Schutzgebietsesetzes ermöglicht. so- 
wie die in dem letzteren angezogenen Vorschriften des 
Gestzes über die Konsulargerichtsbarkeit abgedruckt 
und in der gleichen Weise wie das Schutzgebictscsctz 
S#bst erläntert. Im Anhang sind endlich die vom 
RKeirhakanzler zum Schutzgebietsgesetz und der Ver- 
oninung vom 9. November 1900 erlassenen Aus- 
tührungsbestimmungen, sowie eine Reihe weiterer das 
Schutzgebietsgesctz ergänzender oder für die ’taxis 
beonders interessierender Vonschriften alledruckt. 
  
Auch dicese sind an rielen Stellen mit Erläutcrungen 
verschen. Hervorzuheben sind hier namentlich die 
Verfügungen des Reichskanzlers über die (ierichts- 
burkecit und das Kostenwesen in den afrikanischen und 
den Südscoe-Schutzgehbieten, die Bestimmungen über 
den Verkehr der inländischen Gerichte mit den Schutz- 
gebietsgerichten, die Kaiserlichen Verordnungen betr. 
die Rechte un C(irundstücken in den Schutzgebieten 
und betr. die Schaffung von Kronland, das Gesetz 
betr. die Eheschlietzung und die Beurkundung des 
Pesonenstandes vom 1. Mai 1870, die Kaiserliche Ver- 
ordnung betr. die Einrichtung der Verwaltung und 
die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und 
Südsee-Schutzagebieten, sowie die verschicdenen über 
die Eingeborenengerichtsharkeit in jenen Schmezgebieten 
rlassenen Bestimmungen des Reichskanzlers und der 
Gouverneure, die Bestimmungen über die Errichtung 
des Rcichs-Koloninlamts, dus (iesctz über die Ein- 
nahmen und Ausgaben der Schutzgebiete in der 
neuesten Faussung, die Kaiserliche Verordnung betr. 
die Bildung von Kommunalverbünden. die Verfügung 
des Reichskanzlers betr. die Bildung von Cicurerne- 
mentsräten und betr. das Verorduungsrecht der Be- 
hörden, die Kaiserliche Verorinung betr. Zwangs- 
und Strafbelugnisse der Verwaltungsbehönlen in den 
Schutzgebieten Afrikas und derSüdscc vom 1#l. Juli 1905, 
das Schutztruppengesetz und die Kaiserlichen Verord- 
nungen betr. die Rechtsverhältuinse der Landesbeamten. 
Ein eigener Abschnitt des Anhangs ist dem Schuz- 
gebiet Kinntschon gewidmmet, welcher die besonderen 
für dieses Schutzgebiet in betreff der Gerichtsbarkeit 
und Verwaltung erlassenen Bestimmungen enthält. 
Schlichlich folgt noch eine Ubersicht über die Be- 
hörden in den Schutzgebicten nuch dem Stande vom 
April 1910. 
Das Werk bietet hiernach im. Grunde mehr, als 
sein Titel besagt. Es gibt cine Ubersicht über die 
wichtigsten auf dem (liebiete des Koloninlrechts über- 
haupt in Beiracht Kkommenden gesctzlichen und Ver- 
Waltungs-Volschriften. ES eisscheint deshall nament- 
lich auch gecignet. heimischen Richtern, Verwallungs-- 
beamten und Anwälten als IIlfsmitel zu einer raschen
	        
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