Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 492 2O 
Allgemeine Verfügung des Justizministers und des Ministers des Innern, betr. 
Regelung der Vollstrechung militär- und zZivilgerichtlich erkannter Gesamtstrafen an 
Dersonen des Beurlaubtenstandes sowie der Vollstrechung von Freiheltsstrafen, die 
von Militärgerichten auf Grund der §§ 156, 160 und 161 des (ilitärstrafgesetzbuchs 
verhängt sind. 
Vom 11. Mai 1910. 
Auf Grund einer zwischen den Bundesregierungen und dem Herrn Statthalter in Elsaß- 
Lothringen getroffenen Vereinbarung wird, zugleich mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers (Reichs- 
Marine-Amt und Reichs-Kolonialamt), folgendes bestimmt: 
I. Ist an Personen des Beurlaubtenstandes eine Gesamtstrafe zu vollstrecken, die sich aus 
militär= und zivilgerichtlich erkannten Strafen zusammensetzt, so erfolgt die Vollstreckung durch den 
Teil (Militär= oder Zivilbehörde), der nach dem Gesamtbetrage der von seinen Gerichten erkannten 
oder für verwirkt erachteten Einzelstrafen am höchsten beteiligt ist. Dies gilt auch für den Fall, 
daß die Gesamtstrafe nicht in der regelmäßigen Form, sondern in der Form einer sogenannten 
Zusatzstrafe festgesetzt ist. 
Bei Berechnung des Gesamtbetrags der Einzelstrafen sind der Art nach verschiedene Strafen 
nach ihrem gesetzlichen Geltungsverhältnisse (§ 21 des Reichsstrafgesetzbuchs, § 54 des Militärstraf- 
gesetzbuchs) in Anschlag zu bringen. 
Ergibt sich, daß Militär= und Zivilbehörden mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamt- 
strafe beteiligt sind, so ist, falls ein Teil bereits eine in die Gesamtstrafe einbezogene, ihr gleichartige 
Einzelstrafe vollstreckt, von diesem auch die Gesamtstrafe zu vollstrecken. Anderenfalls hat der Teil 
die Vollstreckung der Gesamtstrafe zu übernehmen, dessen Gericht die Gesamtstrafe, sei es in der 
regelmäßigen Form, sei es in der Form der Zusatzstrafe, festgesetzt hat. 
Eine Erstattung der Kosten der Strafvollstreckung findet nicht statt. 
II. In den Fällen der §§ 156, 160 und 161 des Militärstrafgesetzbuchs find die militär- 
gerichtlich verhängten Freiheitsstrafen von den Zivilbehörden zu vollstrecken (zu vergleichen § 9 Nr. 1 
Abs. 1 der Militärvollstreckungsordnung, § 8 Nr. 1 Abs. 1 der Marine-Strafvollstreckungsordnung). 
Ist die Tat von einem Ausländer im Auslande begangen, so wird die Strafvollstreckung 
von den bürgerlichen Behörden des Bundesstaats übernommen, dessen Strafanstalt (Anlagen 4 zur 
Militärstrafvollstreckungsordnung und zur Marine-Strafvollstreckungsordnung) mit dem geringsten 
Aufwand an Transportkosten erreicht werden kann. Hält sich der verurteilte Ausländer in einem 
Schutzgebiet auf oder verursacht sein Transport dorthin geringere Kosten als sein Transport in einen 
Bundesstaat, so vollziehen die Behörden dieses Schutzgebiets die Strafe. 
Freiheitsstrafen von kürzerer Dauer können an den in den genannten Paragraphen bezeich- 
neten Personen zur Vermeidung lästiger Transporte soweit als möglich von den Militärbehörden 
gleich im Felde vollstreckt werden. 
Berlin, den 11. Mai 1910. 
Der Justizminister. Der Minister des Innern. 
Beseler. Im Auftrage: 
v. Kitzing. 
  
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Rbänderung der 
Grenzen der Bezirke Swakopmund und Lüderitzbucht. 
Vom 28. April 1910. 
§ 1. Mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) wird als Nordgrenze des 
Bezirks Lüderitzbucht beziehungsweise als Südgrenze des Bezirks Swakopmund der Breitengrad 
des Sylvia-Hügels bestimmt. 
§ 2. Die Verfügung vom 12. Oktober 1909, betreffend die Selbständigmachung und Be- 
grenzung der Distrikte Maltahöhe und Bethanien und Anderung der Nordgrenze des Bezirks 
Lüderitzbucht wird insoweit aufgehoben, als darin die Nordgrenze des Bezirks Lüderitzbucht anders 
als im vorstehenden § 1 bestimmt worden ist. 
Windhuk, den 28. April 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager.
	        
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