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Die Verteilung des Vermögens der Gesellschaft, zu dem auch die Bestände des Dispositions-
fonds gehören, darf unter die Anteilseigner nur erfolgen, nachdem die Liquidatoren unter Hinweis
auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung auf-
gefordert haben, ihre Ansprüche anzumelden und seit dem Tage, an welchem die öffentliche Bekannt-
machung zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist.
Die Verteilung des Vermögens erfolgt nach Verhältnis des Nennwerts der Anteile. Aus
dem UÜberschuß, welcher nach Rückzahlung der auf das Grundkapital geleisteten Einzahlungen verbleibt,
sind zunächst die im § 20 Absatz 3 vorgesehenen Nachzahlungen auf die rückständigen Gewinn-
anteilsansprüche zuzüglich der gemäß § 20 Absatz 2 zu berechnenden zehn vom Hundert Gewinnteile
vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an zu vergüten. Von dem alsdann noch verbleibenden
Überschusse ist auf die Anteile ein Aufgeld zu bezahlen, welches ein Drittel vom Hundert für jedes
angefangene Vierteljahr seit Gründung der Gesellschaft auf die in dem betreffenden Vierteljahr noch
nicht geleisteten Einzahlungen beträgt. Dies Aufgeld darf indessen nicht mehr betragen, als die
Hälfte des am Tage der Auflösung vorhandenen Dispositionsfonds ausmacht. Der schließlich noch
übrigbleibende Rest der Liquidationsmasse ist dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) behufs Ver-
wendung im Interesse des südwestafrikanischen Schutzgebietes zu überweisen.
Reicht das vorhandene Vermögen zur Erstattung der Einzahlungen nicht aus, so haben
die Anteilseigner den Verlust nach dem Verhältnisse der Nennwerte der Anteile zu tragen. Die
noch ausstehenden Einzahlungen sind, soweit es hierfür erforderlich ist, einzuziehen.
Die Verteilung des Vermögens findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen
oder Zwischenscheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischen-
raume von einem Monat durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern. Beträge, die nicht binnen
sechs Monaten vom Tage der letzten Bekanntmachung abgehoben worden sind, werden bei der staat-
lichen Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
§& 51 und 52 fallen ebenso wie die Überschrift „VIII. Abschnitt. übergangs-
bestimmungen“ fort. An die Stelle ist folgender § 51 getreten:
Dem südwestafrikanischen Landesfiskus steht, sofern die Gesellschaft die Auflösung beabsichtigt,
das Recht zu, von den Anteilseignern die Anteile gegen Bezahlung des Nennwertes der geleisteten
Einzahlungen und gegen Eintritt in die etwaige Vollzahlungsverpflichtung der Anteilseigner käuflich
zu erwerben. Das Erwerbsrecht des südwestafrikanischen Landesfiskus ist spätestens eine Woche vor
dem Tage der Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Auflösung
steht, durch eine schriftliche an den Vorstand zu richtende Erklärung des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamtes) auszuüben. Die Zahlung des Kaufpreises hat alsdann spätestens innerhalb eines
Monats nach dem Tage der Hauptversammlung in bar zu erfolgen. Bei der Zahlung sind den
Anteilseignern zehn vom Hundert Zinsen vom Beginn des jeweilig laufenden Geschäftsjahres bis
zum Zahlungstage sowie diejenigen Beträge, auf welche die Anteile im Falle der Auflösung gemäß
§50 Absatz 3 Anspruch haben, in bar zu vergüten.
finderungen des Gesellschaftsvertrages der Deutsch-Ostafrikanischen
Kautschukgesellschaft,
welche in der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. Mai 1910 beschlossen und von der
Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
§ 36 des Gesellschaftsvertrages der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft (Reichsanz.
vom 3. August 1906) ist durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom
21. Mai 1910 mit Genehmigung der Aussichtsbehörde folgendermaßen geändert worden:
- Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli jedes Jahres und endigt mit dem 30. Juni
des folgenden Jahres. Das gegenwärtig laufende Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis 30. Juni 1910.