Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

V576 
  
  
  
  
Pfd. Sterl. Schill. Pcce. Pfd. Sterl. Schill. Pre. 
Kassce Pfund — — 5 Zinn in Barren Tonne 150 — — 
Tee ... -——— — 6 Kupfer in Barren - 80 — — 
Bienenwachs — — 1. — Kupfererz: 
Schoten des spanischen bearbeitet - 40 — — 
Pfeffers. . -— — 4 nicht bearbeitet - 15 — — 
Baumwolle 6Pce. bis 1Schill. Graphit - 20 — — 
Baumwollensamen: Sisalhauf - 28 — — 
aus Nyassaland Up— Mauritiushanf - 23 — — 
land Tonne 3 10 — Sansevierafaser - 20 — — 
ägyptischer - 5 — — Rindvieh Stück 3 — — 
Ingwer . . Pfund — — 3½ Schafe .. -— 1 — 
Erdnüsse Tonne 12 — — Ziegen OD — 3 
Strophantus . Pfund — 2 6 (The Board of Trade Journal) 
Flußpferdzähne -—— 2 — 
Elfenben — — 10 — 
Olsamen: 
Sesam H 4 Algerien. 
Rizinus On — — 1 Erhöhung des Zuschlags zur Verbrauchs— 
Kautschuk - — 6 abgabe von Branntwein für die Südgebiete 
Desgl., gezogener von Algerien. 
(cultivat9ch — 5 — Laut Verordnung der Franzöfischen Regierung 
Tabak: vom 26. Mai d. Is. wird der gemäß den 
unbearbeitet — — — 6 Bestimmungen der Verordnung vom 24. De- 
bearbeitet . .. — — 1 — zember 1904 in den Südgebieten Algeriens 
Glimmierr 1 erhobene Zuschlag zur Verbrauchsabgabe von 
Mais .. Tonne 3 ——Branntwein vom 1. Januar d. Is. ab von 
Maismeheel OD 5 — — 10 Centimen auf 1 Frank für 1 hl reinen Al- 
Reis .. - 5 —— —koholerhöht. 
Kaktoffclll· - 9 — — (ournal officich de la Républiquc Fruncnisc.) 
Vermischtes. 
* Beamte und eingeborenen -Organisation in der 
Kongoholonie. 
Der „Moniteur Belge“ vom 12. Mai ver- 
öffentlicht mehrere Königliche Dekrete, die auch 
für uns Interesse bieten. 
Das erste Dekret enthält Bestimmungen über 
die Pensionierung von Beamten. Danach 
erhalten eine lebenslängliche Pension nach be- 
sonderem Tarif diejenigen Beamten, welche 
mindestens vier Jahre im Dienste der Kongo- 
kolonie gestanden haben und dann dienstunfähig 
geworden sind; ferner ohne Rücksicht auf die 
Dauer ihrer Dienstzeit diejenigen, welche Ver- 
wundungen oder Unfälle im Dienste erlitten; 
endlich ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit 
diejenigen, welche eine mindestens zehnjährige 
Dienstzeit hinter sich haben. Neben der Pension 
sieht das Gesetz für jeden Beamten einen be- 
sonderen Fonds vor, dem 15 v. H. des Gehalts 
zufließen und der bei Ausscheiden ausgezahlt oder 
im Falle des Todes den Hinterbliebenen über- 
mittelt wird. 
  
Ein zweites Dekret behandelt die Ein- 
geborenen-Organisation der Kongokolonie 
und bestimmt, daß alle Eingeborenen der Kolonie 
in Häuptlingschaften zerfallen. Die volljährigen 
Eingeborenen haben sich in Listen einzutragen, 
die auf den europäischen Posten geführt werden; 
im Unterlassungsfalle werden sie bestraft. Zur 
Uberwanderung in das Gebiet einer anderen 
Häuptlingschaft bedarf es eines Passes (passeport 
de mutation), den der belgische Stationschef nach 
Anhörung des zuständigen Häuptlings oder Unter- 
häuptlings ausstellt; unbefugte Überwanderung 
wird bestraft. 
Die Häuptlingschaft wird der Autorität eines 
Häuptlings untergeordnet, dem wiederum die 
Unterhäuptlinge unterstehen. Die Häuptlinge und 
Unterhäuptlinge werden nach dem Herkommen, 
eventuell durch Wahl der Heäuptlingschaft be- 
stimmt und bedürfen der Bestätigung des zu- 
ständigen Distriktskommissars, der im Bedarfs- 
falle die Häuptlinge auch selbständig ernennen 
kann. Sie beziehen ein Gehalt, dessen Höhe im
	        
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