Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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entscheidende anzusehen ist. Können sich die beiden Sachverständigen über die Wahl des Obmannes 
nicht einigen, so wird dieser durch den Bezirksrichter, falls ein solcher am Orte vorhanden, sonst 
durch die örtliche Verwaltungsbehörde ernannt. 
Die bei diesem Verfahren entstehenden Kosten trägt der Zollpflichtige, wenn der von den 
Sachverständigen oder dem Obmann ermittelte Wert dessen Angabe um mehr als 10 v. H. übersteigt, 
andernfalls die Zollbehörde. 
§* 31. Die Erhebung des Zolles findet nach demjenigen Tarissatze statt, welcher zu der 
Zeit in Kraft ist, zu der die Zollpflicht begründet wird. 
Für Gegenstände, die in beschädigtem oder verdorbenem Zustande ankommen, ist auf Antrag 
des Zollpflichtigen der Zoll unter der Bedingung zu erlassen, daß sie unter zollamtlicher Aufsicht 
vernichtet werden. 
Zollabfertigung im Innern. 
8 32. Sofern das Bedürfnis vorliegt, kann widerruflich gestattet werden, daß die Schluß- 
abfertigung sowie die Erhebung von Einfuhrzöllen bei einer Zollstelle im Innern stattfindet. 
§ 33. Der Warenführer hat dafür zu sorgen, daß die Gegenstände in unverändertem 
Zustande bei der Abfertigungsstelle des Binnenlandes vorgeführt werden. 
Postsen dungen. 
§* 34. Die im Paketverkehr mittels der Reichspost ein= oder ausgehenden Gegenstände 
müssen mit einer schriftlichen Inhaltserklärung versehen sein, welche den Vorschriften des Weltpost- 
vereins für den internationalen Paketverkehr zu entsprechen hat. Bei den ausgehenden Paketen 
haftet der Absender für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhaltserklärung. 
Die vom Ausland eingehenden Postpakete werden gegen Vorzeigung der Begleitadresse von 
der Zollstelle des Postbestimmungsortes dem Empfänger oder dessen Beauftragten nach geschehener 
Prüfung und Verzollung ausgehändigt. 
Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zolle und von jeder zollamtlichen 
Behandlung befreit. 
Reisendenverkehr. 
§ 35. Reisende, welche zollpflichtige Gegenstände mit sich führen, sind, wenn diese nicht 
für den Handel bestimmt sind, nur zu einer mündlichen Anmeldung verpflichtet. Auch steht es 
ihnen frei, sich ohne Anmeldung der Prüfung zu unterziehen. In diesem Falle sind sie nur für 
solche Gegenstände wegen Kontrebande oder Schmuggels verantwortlich, die sie durch besondere 
Vorkehrungen der Kenntnis der Zollbehörde zu entziehen gesucht haben. 
Zollzahlung und Fstundung. 
§ 36. Sofort nach Festsetzung des Zolles ist er in zum Umlauf zugelassener Münze zu 
zahlen. An Stelle der Entrichtung in barer Münze können die fälligen Zollbeträge auf Grund 
besonderer Stundungsvorschriften gestundet werden. 
Quittungsleistung und Ablassung. 
§ 37. Über die erfolgte Entrichtung des Zolles wird Quittung erteilt. 
§ 38. Nach Entrichtung oder Stundung der Zollgefälle und der sonstigen auf den Gegen- 
ständen ruhenden Gebühren oder nach Feststellung der Abgabenfreiheit sind die zur Einfuhr be- 
stimmten Gegenstände in den freien Verkehr des Zollinlandes, die zur Ausfuhr bestimmten Gegen- 
stände in das Ausland abzulassen. 
§ 39. Erfolgt nicht binnen dreier Tage nach der Festsetzung der Zollgefälle die Bezahlung 
oder die Abgabe des Stundungsanerkenntnisses, so kann der Gegenstand zur Deckung der auf ihm 
ruhenden Zollabgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft oder auf Kosten und Gefahr des 
Zollpflichtigen in eine Zollniederlage (§ 40) ausgenommen werden. 
Zollniederlagen. 
§ 40. Zur Erleichterung des Verkehrs können unter besonderen Bedingungen öffentliche 
Niederlagen errichtet sowie auf Antrag Privatlager genehmigt werden.
	        
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