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Üüberwachung.
& 41. Die mit der Wahrnehmung der Zollgeschäfte betrauten Beamten sowie die Beamten
und Angestellten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Uübertretungen der Zollvor-
schriften zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle zu bringen.
Sie find berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes auch solche Grundstücke und Wege zu
betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten oder beschränkt ist.
§ 42. Liegt gegen eine Person der Verdacht der Kontrebande oder des Schmuggels oder
der Teilnahme an einem dieser Vergehen vor, so können zur Ermittlung der strafbaren Handlungen
Nachsuchungen vorgenommen werden. Die Anordnungen und die Leitung der Durchsuchungen steht
den mit der Wahrnehmung der Zollgeschäfte betrauten Beamten zu. Im übrigen sind für die Zu-
lässigtkeit der Durchsuchung und die dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten die Vorschriften der Reichs-
Strafprozeßordnung maßgebend.
Die Zollbeamten sind zur Prüfung eines jeden Warentransports befugt, sobald hinsichtlich
desselben der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften besteht.
§ 43. Die zollamtliche Überwachung erstreckt sich auf das Meer in einer Ausdehnung von
zehn Seemeilen vom Rande des niedrigsten Wasserstandes.
Dienststunden.
§ 44. Die Löschung und Beladung von Schiffen darf an Wochentagen nur in der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends stattfinden.
Die Zollverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 45. An Sonn= und Feiertagen ist das Löschen und Laden im Schiffsverkehr verboten.
Ausgenommen ist:
1. Der Passagier= und Postverkehr,
2. das Laden von Kautschuk, Elfenbein, Kakao und Mais nach den Dampfern für be-
schleunigten Post= und Passagierverkehr, Mais jedoch nur, soweit er für Kamerun
bestimmt ist,
3. das Löschen und Laden von lebenden Pflanzen, lebendem Vieh und Geldsendungen
von und nach den unter 2. genannten Dampfern,
4. das Löschen von frischem Fleisch, frischem Obst und Gemüse, Bier in Fässern und Eis,
5. die Bergung von Strandgut.
Als Feiertage gelten: der Neujahrstag, der Karfreitag, der erste und zweite Ostertag, der
Himmelfahrtstag, der erste und zweite Pfingsttag, der erste und zweite Weihnachtstag sowie außerdem
der Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers (vgl. Verordnung des Reichskanzlers vom
12. April 1907, Kol. Bl. S. 427).
§ 46. Die Zollverwaltung kann auf Antrag das Löschen und Laden auch an Sonn= und
Feiertagen gestatten.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine Gebühr zu entrichten (§ 48).
In dringenden Fällen kann diese Gebühr erlassen werden.
§ 47. Die Dienststunden für die Zollstellen werden durch öffentlichen Anschlag bei den
Vollstellen bekannt gemacht.
» 8 48. Auf Antrag können zollamtliche Dienstverrichtungen außerhalb der dafür festgesetzten
Zeiten gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr (§ 49) vorgenommen werden.
Gebühren.
§ 49. Eine besondere Gebühr ist zu entrichten:
1. für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Schiffen außerhalb der
in § 44 genannten Tageszeit;
2. für die in § 46 vorgesehene Erlaubniserteilung; ·
3. für die Abfertigung von Gegenständen außerhalb der gemäß § 47 festgesetzten Dienst-
stunden (§ 48);
4. für die Abfertigung von Gegenständen, wenn sie von der Zollstelle entfernt stattfindet
(§ 19) und für die Beausfsichtigung der Entlöschung und Beladung von Schiffen
außerhalb der Landungsbrücke (§ 18);
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