Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Die Vordrucke sind gegen Erstattung der Herstellungskosten erhältlich; der Preis beträgt 
0,50 & für 10 Stück. Einzelne Vordrucke können unentgeltlich abgegeben werden. 
Bei des Schreibens unkundigen Personen bewirkt die Zollstelle gegen eine Gebühr (§ 49 Ziff. 7 
Z. V. O.) die Ausfertigung der Eingangsanmeldung. 
Bei Gegenständen, welche versehentlich gelandet worden sind, bedarf es, wenn sie im Zoll- 
hause verbleiben, der Ausfertigung einer Anmeldung nicht. 
Statt der schriftlichen Anmeldung genügt die mündliche (§ 25 Abs. 2 Z. V. O.), falls der 
von den Gegenständen zu zahlende Zollbetrag voraussichtlich 15 K nicht übersteigen wird, bei zoll- 
freien Gegenständen, wenn deren Wert 150 .K nicht übersteigt. Waren, die auf Manifesten ver- 
zeichnet sind, sind stets schriftlich anzumelden. 
In den Anmeldungen sind zollpflichtige und zollfreie, ebenso solche Gegenstände, die ver- 
schiedene n Zollsätzen unterliegen, voneinander getrennt zu halten. 
Abfertigung. 
§* 6. Bei der Abfertigung (§8 27 bis 31 Z. V. O.) sind von der Zollstelle auf den An- 
meldungen die Spalten 9 bis 16 auszufüllen; der angemeldete Wert der Gegenstände bzw. deren 
Menge ist von dem abfertigenden Beamten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. 
Bei der Zollberechnung sind die unter ein und dieselbe Tarifstelle fallenden Gegenstände ein 
und derselben Zollanmeldung zusammenzuziehen. Der abfertigende Beamte hat seine Eintragung 
mit dem Datum und seiner Unterschrift zu versehen; bei den mit mehreren Beamten besetzten Zoll- 
stellen haben sich an der Prüfung, soweit angängig, zwei Beamte zu beteiligen und die Eintragung 
zu unterschreiben. 
Die zur Prüfung der Anmeldung vorgelegten Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente usw. 
sind mit einem Stempelabdruck der Zollstelle zu versehen und zurückzugeben. 
Ordnungsmäßig angemeldete Güter sollen bei der Abfertigung stets den Vorzug genießen. 
Vorläufige Abfertigung. 
§ 7. Ist bei solchen Gegenständen, die einem Wertzoll unterliegen, der Verzoller mangels recht- 
zeitigen Eintreffens der Rechnungen und dergleichen außerstande, eine richtige Anmeldung abzugeben, 
so kann er eine vorläufige Abfertigung bis zum Eintreffen der Rechnungen beantragen. In 
diesem Falle kann die Zollbehörde nach bestem Wissen und Können den Wert festsetzen, jedoch 
so, daß eine zu geringe Wertschätzung und somit eine Beeinträchtigung des Landesfiskus aus- 
geschlossen erscheint. Die Zollbehörde bestimmt nach billigem Ermessen eine Frist, bis zu welcher 
die fehlenden Rechnungen usw. behufs endgültiger Feststellung des Wertes der Gegenstände 
vorzulegen sind. 
Der Zoll von dem schätzungsweise festgestellten Werte der Gegenstände ist zu hinterlegen. 
Werden nach Ablauf dieser Frist die Rechnungen nicht vorgelegt, so wird die vorläufige Abfertig ung 
als endgültig angesehen. 
Durchfuhr. 
§ 8. Gegenstände, welche durch das Schutzgebiet durchgeführt werden sollen (§ 8 3. V. O.), 
sind bei der Eingangszollstelle gemäß § 23 Z. V. O. in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die 
Zollstelle prüft die Anmeldung und berechnet die Zollgefälle, welche zu hinterlegen sind; sodann setzt 
sie die Frist fest, bis zu welcher die Waren der Ausgangsgollstelle bzw. Verwaltungsstation zur 
Wiedera usfuhr vorzuführen sind. Die zweite Ausfertigung der Anmeldung ist dem Warenführer zu 
übergeben, welcher verpflichtet ist, die Gegenstände in unveränderter Gestalt und ohne willkürlichen 
Aufenthalt nach der Ausgangsgollstelle zu bringen. 
Die Ausgangszollstelle vergleicht die Anmeldung mit den vorgeführten Gegenständen; sofern 
Anstände nicht zu machen sind, bescheinigt sie die erfolgte Ausfuhr, zahlt die hinterlegten Zoll- 
gefälle zurück und sendet die Anmeldung mit den erforderlichen Bescheinigungen an die Zolleingangs- 
stelle zurück. 
Verkehrserleichterungen. 
9. Gegenstände, die von einem nach einem anderen Platze des Schutzgebietes durch das 
Ausland übergeführt werden sollen, sind der Ausgangsgollstelle schriftlich anzumelden gemäß § 23 
Z. V. O.; diese hat die Anmeldung abzustempeln und sie, mit einer entsprechenden Bescheinigung 
versehen, dem Warenführer als Ausweis zur zollfreien Wiedereinfuhr der Gegenstände zurückzugeben. 
Gegenstände, die nach § 11 Z. V. O. behufs späterer Wiedereinfuhr ausgeführt oder nach 
§ 12 3Z. V. O. behufs späterer Wiederausfuhr eingeführt werden, sind der Zollstelle schriftlich mittels
	        
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