Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Zollstundung. 
§ 14. Zollgefälle können mit Genehmigung des Gouverneurs gegen vorherige Gestellung 
einer Sicherheit bis zum Ablauf des zweitfolgenden Monats gestundet werden (§ 36 Z. V. O.). 
Zollbeträge unter 50 “ sind von der Stundung ausgeschkossen. Die Stundung ist eine 
widerrufliche. Der Widerruf der Stundung kann namentlich dann ausgesprochen werden, wenn der 
Stundungsnehmer auch nur einmal versäumt, die gestundete Abgabe bis zum Fälligkeitstage zu 
zahlen, oder Stundungsanerkenntnisse rechtzeitig abzugeben, oder in Fällen von Stundungsüber- 
schreitungen die geforderten Abzahlungen bis zu dem ihm bestimmten Zeitpunkte zu leisten. 
Die Stundung ist eine fortlaufende, d. h. sie umfaßt sämtliche von dem Stundungsnehmer 
zu entrichtenden Zollbeträge je über 50 .. 
Bei der Bewilligung der Stundung wird der Höchstbetrag der Zollbeträge festgesetzt, bis 
zu dem die Stundung beansprucht werden kann (Stundungssumme). Die Stundungssumme muß 
mindestens die Höhe der in zwei Monaten durchschnittlich gezahlten Zollbeträge erreichen; bei der 
ersten Festsetzung wird die Stundungssumme nach dem mutmaßlichen Geschäftsumfange des Antrag- 
stellers bemessen. 
Alle im Laufe eines Monats gestundeten Zollbeträge werden zwischen dem 25. und dem 
letzten Werktage des zweitfolgenden Monats fällig und sind durch Barzahlung oder durch Schecks 
auf die hiesige Zweigniederlassung der Deutsch-Westafrikanischen Bank abzulösen. 
Die vorgelegten Schecks dürfen nur dann angenommen werden, wenn sie einen Vermerk 
der Bank tragen, daß sie anstandslos von ihr anerkannt werden. 
Für jede Inanspruchnahme einer Zollstundung ist ein Stundungsanerkenntnis nach beiliegendem 
Muster abzugeben. Über die im Laufe eines Monats angeschriebenen Stundungsbeträge ist unauf- 
gefordert in den ersten drei Tagen des folgenden Monats ein Hauptanerkenntnis nach beiliegendem 
Muster abzugeben, wogegen die Stundungsanerkenntnisse zurückgegeben werden. 
Sicherheitsleistung für gestundete Zollbeträge. 
§ 15. Die Sicherheitsleistung, welche die Höhe der Stundungssumme erreichen muß, kann 
bestehen: 
a) In der Hinterlegung von sicheren, bei der Reichsbank beleihbaren Wertpapieren. 
b) In der dauernden Verpfändung von Immobillien. 
c) In der Verpfändung von Waren. 
d) In der Hinterlegung von Wechseln. 
Zu a) Es kommen nur mündelsichere (§ 1807 des B. G. B.) Wertpapiere zum Kurswerte, 
nicht über den Neunwert hinaus, in Betracht. Es ist Sache des Hinterlegers darauf zu achten, ob 
die verpfändeten Wertpapiere zur Auszahlung ausgerufen, ausgelost oder gekündigt werden oder ob 
sonst eine Anderung betreffs ihrer eintritt oder vorzunehmen ist. 
Dies gilt auch hinsichtlich der Folgen einer nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Abtrennung, 
Verwertung, Aushändigung oder Neubeschaffung der Zinsscheine, mag die Abtrennung von dem Ver- 
pfänder selbst oder auf seinen Antrag von einem Beamten vorgenommen werden. 
Zu b) Die verpfändeten Immobilien werden mit ⅜ ihres Wertes nach Abschätzung durch 
den vom Gouverneur beauftragten technischen Beamten als Sicherheit angenommen. 
Gebäude müssen, solange sie als Pfand dienen, gegen Feuersgefahr versichert sein. Der 
Versicherungsschein ist dem Gouverneur zur Einsicht vorzulegen. Der Gouverneur ist berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, den Versicherungsvertrag an Stelle und für den Versicherungsnehmer zu erfüllen und 
ihn zu verlängern. Erlischt der Versicherungsvertrag, so werden die gestundeten Beträge sofort fällig 
und weitere Zollstundung wird nicht gewährt. 
Ist das Grundstück in das Grundbuch nicht eingetragen, so genügt die Sicherheitsleistung 
durch Bestellung einer Sicherheitshypothek nur dann, wenn zugleich die zur Eintragung des Grund- 
stücks in das Grundbuch erforderlichen Anträge gestellt werden, und die eidesstattliche Versicherung 
abgegeben wird, daß das Grundstück anderweit dinglich noch nicht belastet ist. 
Zugleich sind dem Gouverneur die in §§ 1133 bis 1135 des B. G. B. bestimmten Rechte 
einzuräumen. . 
Zu c) Die Verpfändung der Waren ist nur dann zulässig, wenn sich die Waren unter 
zollamtlichem Verschluß befinden. Sie dürfen höchstens zu ⅝8 des Marktwertes als Sicherheit an- 
genommen werden. 
Vor der Verpfändung hat der Stundungsnehmer die Waren gegen Feuersgefahr zu ver- 
sichern und die Versicherung sowie ihre regelmäßige Erneuerung dem Gouverneur nachzuweisen.
	        
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