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Verordnung, betreffend den Jolltarik für das Schutzgebiet Togo.“)
Vom 24. März 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und der Kaiserlichen
Verordnung vom 7. November 1902 (Kol. Bl. S. 903) wird verordnet was folgt:
§ 1. Die Zölle werden erhoben nach Maßgabe des anliegenden Zolltarifes.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Alle den Zolltarif betreffenden Verordnungen und Bekanntmachungen des Gouverneurs von
Togo werden vom gleichen Tage ab aufgehoben.
Insbesondere werden aufgehoben:
a) Verordnung betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen vom 29. Juli 1904 (Kol. Bl.
1905 S. 3).
b) Bekanntmachung betreffend Zollfreiheit von Nähmaschinen, sowie von Schmierölen und
Fetten, soweit sie zum Betriebe von Motoren und Arbeitsmaschinen dienen sollen vom 18. März
1907 (Amtsbl. S. 69).
Tc) Verordnung betreffend Erhöhung des Einfuhrzolles auf Spirituosen vom 4. Juni 1907
(Amtsbl. S. 102).
d) Verordnung betreffend die Einführung eines Zolles auf getrocknete Fische und die zoll-
freie Zulassung französischen Geldes bis zum Einzelbetrage von 20 vom 20. September 1907.
(Amtsbl. S. 191).
e) Verordnung betreffend die Zollberechnung bei der Einfuhr von Genever, Rum und
Petroleum vom 30. April 1908. (Amtsbl. S. 78.)
t) Die Verordnung betreffend Zollfreiheit von Benzin, Spiritus und Petroleum bei ihrer
Verwendung zu motorischen Zwecken vom 10. Januar 1907 (Amtsbl. S. 10).
8) Die Bekanntmachung des Gouverneurs betreffend Gewährung einer Zollrückvergütung
für Petroleum, welches zum Antrieb der in den Baumwollentkernungsanlagen verwendeten Explosions-
motoren gedient hat, vom 4. November 1907 (Amtsbl. S. 247).
h) Bekanntmachung betreffend Rückvergütung des gezahlten Zolles für Petroleum, welches
in der Entkernungsanlage der Togo-Baumwollgesellschaft m. b. H. zu Ho verwendet worden ist, vom
7. Mai 1908 (Amtsbl. S. 111).
Lome, den 24. März 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf Zech.
Solltarif.
A. Einfuhrzölle. .
1. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art mit Ausnahme von stillem Wein,
Schaumwein und Bier.
A. Solche Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche weder füß noch mit einer
Substanz versetzt find, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes mittels des Alkoholometers
verhindert ist,
a) bei einem Alkoholgehalt von 50 v. H. Tralles 1 Liter 0,80 .J,
b) bei einem Alkoholgehalt von mehr als 50 v. H. Tralles für jedes Prozent mehr 1,6 Pfe%,
Jc) bei einem Alkoholgehalt von weniger als 50 v. H. Tralles für jedes Prozent weniger 1,6 Pf.
B. Solche Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche entweder süß oder mit einer
Substanz versetzt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes mittels des Alkoholometers
verhindert ist 1 Liter 1,20 “¾.
2. Tabak für 1 kg 0,50 7.
3. Salz für 1 kg 0,02 M.
4. Zucker für 1kg 0,O05 A.
*) Abgekürzt Z. T. V. O.