Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 618 2e0 
5. Petroleum und Brennöl für 1 Liter 0,055 /. 
6. Feuerwaffen für 1 Stück 3.. 
7. Pulver für 1 kg 1 .x. 
8. Fische afrikanischen Ursprungs, getrocknet, gesalzen, geräuchert, gekocht oder gebraten für 
1 kg 0,05 7. 
9. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt sind, 10 v. H. 
vom Wert. 
Anmerkung. Bei der Zollberechnung find bei der Einfuhr von Genever in Glasflaschen, in Kisten 
verpackt, für die durch Flaschenbruch unterwegs oder beim Landen entstandenen Verluste 
allgemein 1½ v. H. von der zur Verschiffung gelangten Menge in Abzug zu bringen. 
Bei der Einfuhr von Rum, Sprit, Petroleum und den übrigen zollpflichtigen Waren 
sind die unterwegs oder beim Landen entstandenen Verluste auf Antrag und Kosten des 
Empfängers festzustellen, solange sich die betreffenden Waren noch im Zollgewahrsam 
befinden, und bei der Verzollung in Abzug zu bringen. 
B. Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände. 
1. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände. 
2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken 
eingeführten Gegenstände. 
3. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten ein- 
geführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts oder der 
Krankenpflege dienen. 
4. Alle Maschinen, Geräte, Betriebsmittel und Gegenstände, welche unmittelbar zum Bau 
oder zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung oder zum Betriebe 
von Eisenbahnen oder öffentlichen Transporteinrichtungen bestimmt sind. 
5. Das ÜMbliche Handgepäck europäischer und ihnen gleichgestellter Reisender, desgleichen 
die üblichen am Körper zu tragenden, für den Gebrauch des Reisenden bestimmten Schmuck= und 
Gebrauchsgegenstände. 
6. Kleidungsstücke, Leibwäsche und kleinere Mengen von Genußmitteln, letztere im Gesamt- 
werte von 5 7, welche Reisende zum eigenen Gebrauch mit sich führen. 
7. Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf eingehen. 
8. Künstliche Düngemittel. 
9. Umschließungen und Verpackungsmittel, als solche eingeführt, wie leere Kisten und Fässer, 
beide auch in zerlegtem Zustande, leere Flaschen, Säcke, Sackleinen, Teertuch und Bandeisen. 
10. Lebende Tiere aller Art, einschließlich Geflügel, sowie frisches Fleisch und frische Fische. 
11. Sämereien und lebende Pflanzen. 
12. Landwirtschaftliche Maschinen und deren Ersatzteile, landwirtschaftliche Geräte, ein- 
schließlich Geräte für Zuchtzwecke. 
13. Maschinen für bergmännische Betriebe, sowie für Wasserbohrungen und deren Ersatzteile. 
14. Feldbahngerät, Lastwagen und Boote für Lastenverkehr. 
15. Kohlen, Koks und Briketts, auch Holzkohlen. 
16. Physikalische, astronomische, chemische, mathematische, optische und ähnliche Geräte, die 
wissenschaftlichen Zwecken dienen; sowie Gegenstände, welche von wissenschaftlichen Anstalten Deutsch- 
lands zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung an Arzte und andere Personen hier eingehen, ins- 
besondere Sammelflaschen und Konservierungsflüssigkeiten. 
17. Medizinische Instrumente, Apparate, Verbandmittel und Arzneien, letztere nur soweit, 
als solche im Arzneibuch für das Deutsche Reich (Pharmacopoea Germanica) aufgeführt sind. 
18. Gedruckte und beschriebene Bücher, Landkarten, Noten, vollständig bedrucktes, beschrie- 
benes und lithographiertes Papier. 
19. Eis. 
20. Mineralwasser, künstliches und natürliches. 
21. Filter. 
22. Alle zur persönlichen Bekleidung bestimmten Gegenstände der Berufsbeamten, europäischen 
Angestellten und Offiziere des Gouvernements, der Berufsbeamten der Reichspost, sowie der Schwestern 
und Krankenpflegerinnen der Krankenhäuser; Leibwäsche ausgenommen. 
23. Särge oder deren Teile, Grabsteine, Grabschmuck.
	        
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