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24. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als
solche geeignet sind.
25. Münzen und Papiergeld aller Währungen. (Maria-Theresientaler sind zu den nach
Zisser 25 dieser Freiliste zollfreien Münzen nicht zu zählen und daher nach Nr. 9 des Tarifes
gollpflichtig.)
26. Elfenbein; Kautschuk, Palmkerne, Palmöl, Kola, Mais und andere landwirtschaftliche
Erzeugnisse westafrikanischen Ursprungs, auch gemahlen.
C. Ausfuhrzölle.
D. Liste der vom Ausfuhrzoll befreiten Gegenstände.
Verordnung des Gouverneurs von TLogo, betr. Behämpfung der Stechmüchengetahr.
Vom 10. Mai 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, vom 27. September 1903 (Kol. Blatt S. 509)
wird hiermit unter Aufhebung der Verordnung betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr vom
23. Januar 1908 (Amtsblatt S. 10) für die vom Gouverneur im Bekanntmachungswege näher
bezeichneten oder noch zu bezeichnenden Ortschaften oder ihre Teile folgendes verordnet:
§ 1. Gefäße oder sonstige Vorrichtungen, in denen bestimmungsgemäß Wasser aufbewahrt
wird (Kühler, Regentonnen u. dergl.), sind mit mückensicherem Verschluß zu versehen oder mindestens
jeden vierten Tag derart zu entleeren, daß eine Weiterentwicklung von Mückenlarven nicht stattfinden
kann. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser in ausreichender Menge mit
Mückenlarven tötenden Stoffen (Petroleum u. dergl.) versetzt ist. Dasselbe gilt für Boote und
Einbäume.
§ 2. Gegenstände, in welchen sich Wasser ansammeln kann (Konservenbüchsen, Flaschen
u. dergl.), ausgenommen Boote und Einbäume, find derart aufzubewahren, daß eine Wasseransammlung
nicht stattfinden kann; desgleichen ist bei Bodenvertiefungen Sorge zu tragen, daß eine länger als
24 Stunden dauernde Wasseransammlung nicht stattfindet.
Die Vorschriften anderer Verordnungen über die Ablagerung von Abfallstoffen bleiben
unberührt.
& 3. Auf Verlangen der örtlichen Verwaltungsbehörde sind unbebaute oder unbestellte
Grundstücke von Buschwerk, welches Stechmücken als Zufluchtsort dienen kann, freizulegen.
§ 4. Der Regierungsarzt und der von der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde
bestellte Aufsichtsbeamte find berechtigt, die Grundstücke und Räumlichkeiten zum Zwecke der
gesundheitspolizeilichen Uberwachung zu jeder Tageszeit allein oder in Begleitung der Gesundheits-
aufseher zu betreten.
Den Gesundheitsaufsehern allein steht das Recht nur an bestimmten, vom Regierungsarzt
oder von der örtlichen Verwaltungsbehörde festzusetzenden und öffentlich bekannt zu machenden
Tagen und Tageszeiten zu. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt vierteljährlich im Amtsblatt und
zwar mindestens eine Woche vor Beginn des Vierteljahres, auf welches sie sich bezieht.
Die Inhaber der Grundstücke und Räumlichkeiten haben die zur Ausübung der gesundheit-
lichen Uberwachung erforderlichen Handlungen zu dulden.
§* 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden an Nichteingeborenen mit Geld-
strafen bis zu 100 J, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu 2 Wochen tritt, an Ein-
geborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Blatt
S. 2410 bestraft.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 wird bestraft:
1. der Eigentümer der im § 1 genannten Gefäße und Vorrichtungen, ferner derjenige,
der den vorschriftswidrigen Zustand der im § 2 genannten Gegenstände herbeigeführt hat,
2. falls der unter Ziffer 1 Genannte sich nicht ermitteln läßt, oder seine Bestrafung aus
sonstigen Gründen nicht möglich ist, der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die vorschrifts-
widrigen Gegenstände oder Einrichtungen sich befinden,