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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
Stand der Baumwollsaaten in fg#pten
im Juni 1910.“)
Die Witterung in Unterägypten war, ob-
gleich ein wenig frisch, im allgemeinen ziemlich
günstig. Das Aussehen der Felder ist normal,
ausgenommen bei den nochmals besäten, die um
etwa vierzehn Tage zurück sind. Der Stand der
Pflanzen ist befriedigend. Wasser ist genügend
vorhanden, außer auf einigen entlegenen Plätzen,
wo es reichlicher sein könnte. Würmer sind in
allen Provinzen aufgetreten, haben aber bis jetzt
keinen merklichen Schaden angerichtet; die Pflanzer
haben, von der Regierung unterstützt, allenthalben
Maßregeln zu ihrer Vernichtung getroffen.
Die Witterung in Oberägypten und Fayoum
war den Pflanzen günstig. Letztere stehen gut.
Wasser ist genügend vorhanden. Mitteilungen
über das Auftreten von Würmern liegen nicht vor.
(Bericht der Alexandria (ieneral Produee Association
vom 1. Juli 1910.)
Der Cissaboner Kahaüomarkt im Juni 1910.7)
Das Kakaogeschäft ist auch im Juni in Lissabon
sehr schleppend gewesen; denn, wenn auch die
Nachfrage etwas lebhafter geworden ist, so ist
doch der Abschluß von Geschäften durch das fort-
währende Sinken des Goldagios, das natürlich
auch den Preis in Reis herunterdrückt, sehr er-
schwert. Zu dem jetzt geforderten Preise von
38300 Reis sind nur schwer Abnehmer zu finden.
Im Juni 1910 (und 1909) betrug die Zu-
fuhr 27 324 (33 813), die Ausfuhr 29 076
(21 117), der Vorrat am 30.: 135 182 (93 845).
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon
vom 4. Juli 1910.)
Kokücausfuhr der Dominikanischen Republik
im April 1910.“
Aus der Dominikanischen Republik wurden
im April 1910 insgesamt 1 244 083 kg Kakao
im Werte von 212 179 # ausgeführt. Davon
gingen nach den Vereinigten Staaten von Amerika
684 363 kg für 122 305 8, nach Deutschland
473 820 kg im Werte von 75 483 5S und nach
Frankreich 85 900 kg für 14 391 8S.
(Nach dem Berichte des Raiserl. Konfsulats
in San Domingo vom 10. Juni 1910.)
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Ê
*] Val. „D. Kol. Bl.“ 1910,
„½ S. 573.
Ugl. „D. Kol. Bl." 1910. S. 573.
) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 520.
Britisch -Ostakrika.
Durchfuhrbestimmungen.
Nach einer in der „Official Gazette of the
East Africa Protectorate“ vom 1. April 1910
veröffentlichten Bekanntmachung des Zollvorstandes
in Mombassa vom 18. März 1910 ist für Durch-
fuhrgüter, die aus fremden Gebieten des Binnen-
landes kommen und behufs Ausfuhr durch das
Schutzgebiet Britisch-Ostafrika durchgeführt werden,
entweder bei der Zolleingangsstelle des Schutz-
gebiets der Einfuhrzoll zu entrichten, wobei sie
mit einer Durchfuhraumeldung versehen werden,
oder es ist in dem Ausgangsorte des fremden
Gebiets im Binnenlande von der Zollbehörde ein
in englischer Sprache abgefaßtes, zollamtlich be-
scheinigtes und gestempeltes Begleitpapier ein-
zuholen, in welchem das Ursprungsland, der
Bestimmungsort, die Anzahl der Packstücke, die
Menge nach Gewicht, Maß oder Stückzahl, die
Bezeichnung und der Wert der Waren zu be-
scheinigen ist. Dieses Begleitpapier ist in dem
endgültigen Ausgangshafen des Schutzgebiets der
Zollbehörde vorzulegen und von dieser zurück-
zubehalten.
In denjenigen Fällen, in welchen die mit
keinem Begleitpapier versehenen Waren an der
Grenzeingangsstelle Britisch-Ostafrikas verzollt
worden sind, wird der entrichtete Zollbetrag,
wenn die Ausfuhr der Waren der Zollbehörde
hinreichend nachgewiesen ist, zurückerstattet.
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Hopkolonie.
Vorschriften für die Beförderung von
Waren von und nach den Kolonien und
Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins.
Eine in der Cape of Gocd Hope Government
Gazette vom 27. Mai 1910 veröffentlichte Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1910 (Nr. 621 vom
Jahre 1910) bestimmt, daß vom 1. Juni 1910
ab gewisse Zollvorschriften (die Verordnungen
Nr. 838/1906, 1219/1908, 1349/1908 und
1476/1909), betreffend die Beförderung von
Waren von und nach den Kolonien, Territorien
und Schutzgebieten des Südafrikanischen Zoll-
vereins, außer Wirksamkeit treten. Es bleiben
indes in Kraft die Bestimmungen: über die Be-
förderung von Waren nach Süd= und Nordwest-
Rhodesia; über den Verkehr mit Spirituosen und
Bier innerhalb des Südafrikanischen Zollvereins;
über den Verkehr mit Waren unter Zollverschluß;
über verbotene Waren und über Waren, für
welche die Zollentrichtung aufgeschoben ist; über