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2. Jramba-Plateau.
Der Schnittpunkt der West= mit der Südgrenze liegt am Nordende des Kikuruzungi-Berges
und am Isanga-Flusse östlich von dem Dorfe Mlimiengo und ist in der Natur durch eine Land-
marke Nr. I festgelegt.
Von dem Dorfe Mlimiengo aus folgt die Südgrenze des gesperrten Gebiets dem Laufe des
Isanga-Flusses bis an die Rumwa-Quelle, an der die Landmarke II steht. Von letzterer aus wird
die Grenze durch einen Fußpfad bis zum Tukoto-Bache gebildet. An der Quelle desselben ist die
Landmarke III errichtet.
Von hier verläuft die Südgrenze in östlicher Richtung bis zu dem östlichen Abfall des
Plateaus und dem Punkte, an dem der Samamba-Bach den Plateaurand bei dem Abfall zur
Kinyangiri-Ebene durchschneidet. Alsdann wird sie durch das nördliche Ufer des Samamba-Baches
gebildet, bis zu dem Punkte, an dem der Mpiula-Bach von dem Verbindungsweg Sagenda—
Mtani— Mkalama überschritten wird. Hier steht die Landmarke IV als Schnittpunkt der Süd= und
Ostgrenze.
Die Ostgrenze folgt alsdann in nordwestlicher Richtung dem Mpiula-Flusse und nach dessen
Einmündung in den Dulumo-Fluß dessen linkem Ufer.
Die Nordost-, Nord= und Nordwestgrenze wird durch den natürlichen Rand des Iramba-=
Plateaus und einen Weg gebildet, der am Fuße des Plateaus entlang durch die Jumbenschaften
Sangassa, Mlangi, Iguny und Mango führt.
Die Westgrenze folgt vom Pilinga-Berge aus nach Süden zu zunächst dem östlichen Ufer
des Msalalla-Flusses bis zu dessen Durchbruch durch den Plateaurand. Südlich von dem Durch-
bruch bildet der untere Rand des Plateauabhanges die Westgrenze bis zu der Durchbruchstelle des
Isanga-Flusses bei dem Dorfe Mlimiengo.
Daressalam, den 13. Juni 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
v. Spalding.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Nachverzollung
von Waren des freien Verkehrs.
Vom 3. Mai 1910.
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch- Südwestafrikanische Schutzgebiet
vom * Peineume * (Beilage zum Kolonialblatt vom 15. Mai 1903 bzw. Kolonialblatt 1910 S. 161)
wird unter Aufhebung der Verordnung betr. die Nachverzollung von im freien Verkehr befindlichen
Waren vom 13. Februar 1907 (Kol. Bl. S. 280) hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Die mit Ablauf des 28. Februar 1907 im Schutzgebiet im freien Verkehr gewesenen
ausländischen Gegenstände unterliegen einer Nachverzollung nach Maßgabe des am 1. März 1907
durch Verordnung vom 13. Februar 1907 in Kraft gesetzten Zolltarifs. Bei der Nachverzollung
von Branntwein wird der nach dem vor dem 1. März 1907 in Geltung gewesenen Zolltarife be-
reits gezahlte Zollbetrag in Anrechnung gebracht.
§ 2. Die nachzuverzollenden Gegenstände sind auf einem amtlichen Zollformular zu Zoll-
eingangsanmeldungen nach Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke sowie nach der
Gattung und Menge anzumelden. Die Anmeldung der Menge hat nach Gewicht, Maß oder Stück-
zahl zu erfolgen je nach dem Erhebungsmaßstab des Zolltarifs.
§* 3. Zur Anmeldung verpflichtet sind diejenigen Personen, welche mit Ablauf des
28. Februar 1907 Inhaber zgollpflichtiger Gegenstände gewesen sind.
§ 4. Auf die Zollrevision, die an Ort und Stelle vorzunehmen ist, finden die §§ 23
bis 25 der Zollverordnung Anwendung.
§ 5. Behufs Nachverzollung der am 1. März 1907 im Schutzgebiet unterwegs gewesenen
Gegenstände sind die Versender von Waren verpflichtet, alle innerhalb der vorhergegangenen acht
Tage von ihnen versandten Gegenstände nach Vorschrift des § 2 anzumelden und die Anmeldungen,
für jeden Empfänger besonders ausgefertigt, der nächsten Zollstelle abzugeben.