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4. auf Aufforderung der Behörde das Land auf seine Kosten in einer den Anforderungen
des Grundbuchamts entsprechenden Weise vermessen zu lassen;
5. dafür Sorge zu tragen, daß ein etwaiger neuer Erwerber des Grundstücks oder eines
Teiles desselben die vorstehend genannten Verpflichtungen dem Gouvernement gegen-
über mit der Maßgabe übernimmt, seinerseits eine Weiterübertragung des Eigentums
nur gegen UÜbernahme der gleichen Verpflichtung seitens des dritten Erwerbers vor-
zunehmen.
g. In den Vertrag ist ferner aufzunehmen, daß der Fiskus berechtigt ist, jederzeit vom
Vertrage zurückzutreten, falls die vom Erwerber dem Fiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen
nicht erfüllt werden.
II.
Größere Landflächen werden in der Regel zunächst nur pachtweise mit der Maßgabe
überlassen, daß das in Kultur genommene Land unter den weiter unten angegebenen Bedingungen
durch Kaufvertrag zu Eigentum erworben werden kann. Soll zum Betriebe der Forstwirtschaft das
Recht auf die Benutzung eines Grundstücks nur in bestimmter Hinsicht, nicht seinem gesamten Nutz-
werte nach erworben werden, so gelten die hierfür aufgestellten besonderen Bedingungen.
a. Die Pachtdauer beträgt im allgemeinen nicht mehr als 25 Jahre.
b. Die Höhe des Pachtzinses wird bestimmt nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes des
Grundstückes zur Zeit der Verpachtung. Der Wert des Grundstückes wird, soweit tunlich, durch eine
Kommission von Sachverständigen, sonst durch den Gouverneur festgesetzt.
c. Dem Fiskus steht ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrage zu, wenn der Pächter
den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Pächter kann mit dreimonatiger Frist an
jedem Quartalsersten kündigen.
d. Der Pächter hat folgende Verpflichtungen zu übernehmen:
1. innerhalb der festgesetzten Zeit mit der Bebauung oder sonstigen Nutzung des Landes
zu beginnen und dieselbe nach näherer Angabe des Vertrages so lange fortzusetzen,
bis die Hälfte des kulturfähigen Landes bebaut oder in andere Nutzung genommen
ist. Die Bebauung oder sonstige Nutzung hat möglichst in zusammenhängenden Flächen
und in fortgesetzter Folge stattzufinden.
Der Bebauungspflicht wird auch durch die Errichtung von Wohnhäusern, Wirt-
schafts-- und Fabrikgebäuden mit der Maßgabe genügt, daß nach näherer Angabe des
Vertrages eine bestimmte Summe der aufgewendeten Baukosten der Bebauung je
eines Hektars gleich gesetzt wird.
Eine Mehrleistung in einem Jahre kann auf die Leistungen der anderen Jahre
angerechnet werden.
2. Der Pächter hat die etwa auf dem gepachteten Grundstück vorhandenen öffentlichen
Wege und Anlegestellen als solche anzuerkennen und die öffentlichen Wege sowie die
Zugangswege zu den letzteren in einer Breite von 4 m zu unterhalten.
3. Er muß die Herstellung von öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Telegraphen-
leitungen und anderen öffentlichen Anlagen unter der Bedingung dulden, daß ihm
Ersatz für die von ihm auf das in Anspruch genommene Land gemachten Aufwendungen
geleistet und der Pachtpreis entsprechend herabgesetzt wird.
4. Der Pächter ist verpflichtet, soweit nicht in Verträgen über Holznutzung ein anderes
bestimmt ist, dem Fiskus zu gestatten, aus den auf dem gepachteten Grundstück vor-
handenen Beständen das für den Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen erforderliche
Material (mit Ausnahme von Holz zu Feuerungszwecken für Eisenbahnen) unentgeltlich
zu entnehmen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Kautschukbäume, Bäume, die
den Bestand von Pflanzungen bilden, und solche Bäume, zu deren Verwertung das
Land gepachtet ist.
e. Der Pächter ist berechtigt, das von ihm bebaute oder anderweit in Nutzung genommene
Land während der Dauer des Pachtvertrages käuflich zu Eigentum zu erwerben. Die zu erwerbenden
Grundstücke sollen in sich geschlossene Flächen bilden und möglichst rechteckige Form haben. Das
Verhältnis der Seitenlängen soll möglichst 1: 4 nicht überschreiten. Im Pachtvertrag muß für die
zu verkaufenden Flächen ein Mindestmaß festgesetzt werden.
k. Der Kaufpreis wird bestimmt nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes des Grundstücks
zur Zeit des Pachtvertragsschlusses. Der Wert wird gemäß den Bestimmungen zu b. festgesetzt.
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