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Auf Eingeborene erstreckt sich die Bestimmung
nicht.
Die Uganda Cotton Ordinance vom 19. März
1908 und eine am gleichen Tage erlassene Aus-
führungsverordnung enthält im wesentlichen die-
selben Bestimmungen, wie sie für Britisch-Ostafrika
unter dem 2. November 1908“") und 25. Juni
1909 zum Schutze der inländischen Baumwolle
erlassen sind.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Vizekonsulats
in Mombassa.)
Kden.
Verbot des Verkaufs von geistigen
Getränken und Waffen.
Lant Bekanntmachung vom 12. Juli 1910 ist
gemäß einer Verordnung des Residenten von
Aden vom 6. August 1890 der Verkauf von Wein,
Branntwein, Bier sowie von Waffen und Mu-
nition ohne vorherige behördliche Genehmigung
in Aden verboten.
Zanzibar.
Zollfreiheit für Maschinen zur Bearbei—
tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Eine in der „Zanzibar Gazette“ vom 8. Juni
d. Is. veröffentlichte Bekanntmachung vom 7. Juni
1910 bestimmt, daß Maschinen für die Bearbei—
tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 1. Juli
—–
1910 ab in die Liste der zollfrei nach Zanzibar
einzuführenden Gegenstände aufzunehmen sind.
(Journal officiel de la République Françaisc.)
Sierra Leone.
Zollfreiheit für Reis.
Nach einer von der gesetzgebenden Versamm-
lung der Kolonie Sierra Leone am 9. Juni d. Js.
genehmigten Ratsverordnung ist Reis bei der
Einfuhr in die Kolonie zollfrei.
Der bisherige Einfuhrzoll für Reis betrug
10 v. H. des Wertes.
(The Board of Trade Journal.)
Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr aus Französisch-
Guinea.
Gemäß Verordnung der Französischen Re-
gierung vom 1. August 1910 ist die Menge der-
jenigen Erzeugnisse Französisch-Guineas, die unter
den in den Verordnungen vom 30. Juni 1892,
22. August 1896 und 25. August 1900 ange-
gebenen Bedingungen während der Zeit vom
1. Juli 1910 bis zum 30. Juni 1911 nach
Frankreich eingeführt werden können, für Kaffee
auf 3000 kg und für Bananen auf 1000000 kg
festgesetzt.
(Journal officiel de ln République Françaisc.)
— —
Vermischtes.
"Die erschließung Katangas.
Den zahlreichen, im Sinne einer energischen
Verwaltungstätigkeit in Katanga geäußerten
Münschen ist die belgische Regierung nunmehr
durch den Erlaß zweier Königlicher Verordnungen
entgegengekommen, welche eine der letzten Aus-
gaben des „Bulletin Officiel du Congo“ ver-
öffentlicht.
Die erste Verordnung gibt dem Katanga-
Tistrikt eine neue Verwaltung, die ihm eine
besondere Stellung in dem Kolonialgebiete anweist.
Danach wird das Katangagebiet einem Vize-
Generalgouverneur unterstellt, der vom Könige
ernannt wird und seinen Amtssitz in Kambowe
hat. Der Vize-Generalgouverneur ist dem General=
gouverneur der Kongokolonie subordiniert; er übt
aber in seinem Gebiete die Exekutivgewalt in der
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 131 f.
gleichen Weise aus wie der Gouverneur selbst.
Er steht mit der Zentralregierung in Brüssel in
direktem Schriftwechsel; doch hat er auch dem
Generalgonverneur in Boma regelmäßig Bericht
zu erstatten. Die Verordnungen des General-
gonverneurs haben, außer wenn es sich um gesetz-
geberische Maßnahmen handelt, in Katanga nur
dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich verfügt wird.
Zum VBize-Generalgouverneur von Katanga
ist der Oberst Mangermée ernannt worden, der
bis jetzt den Distrikt als Gouverneur verwaltet
hat. In der nächsten Zeit gedenkt die Regierung
etwa 300 Regierungsbeamte nach Katanga zu
entsenden.
Eine zweite Königliche Verordnung will die
belgische Einwanderung nach dem Katanga-
gebiet fördern. Jeder erwachsene belgische Staats-
angehörige, der genügende Mittel oder einen
Arbeitskontrakt aufweist, dessen Gesundheitszustand