Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 756 20 
§ 10. Die Bezahlung erfolgt auf Anweisung des Bekleidungsdepots durch die Kassen- 
verwaltung der Schutztruppen, Berlin W 8, Mauerstraße 45/46, möglichst innerhalb von zwei Wochen 
nach Abnahme der Lieferung (Teillieferung). 
Wird lberweisung des Geldes auf dem Post= oder Girowege gewünscht, so muß die Quittung 
vorher der Kassenverwaltung zugestellt werden. Etwaige Kosten für die Geldüberweisung (Porto 
oder Scheckstempelabgabe) werden von dem zu zahlenden Betrage in Abzug gebracht. 
Berlin, den 24. August 1910. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
v. Lindequist. 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Juständigkeit des selbständigen Distriktschefs 
in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 31. August 1910. 
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung 
und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 397), des § 96 Nr. 2 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika 
vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) und des § 31 der Kaiserlichen Verordnung über die 
Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Februar 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 27) wird hiermit bestimmt, was folgt: 
§ 1. Die in der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, der Kaiserlichen 
Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum sowie in den Verordnungen, Verfügungen, 
Bekanntmachungen usw. des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) und des Gouverneurs den Bezirks- 
amtmännern in Deutsch-Südwestafrika zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse und Befugnisse in betreff 
der Eingeborenen-Rechtspflege (einschl. der Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen) 
sind in den selbständigen Distrikten dieses Schutzgebiets durch die Distriktschefs wahrzunehmen. 
§ 2. Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kolonialblatt in Kraft. 
Berlin, den 31. August 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Lindequist. 
  
Verordnung des Couverneurs von Togo, betr. Knderung der Verordnung vom 15.(Där= 1909 
betr. die Besteuerung der Eingeborenen in Lome und Knecho (Kmtsblatt S. 73 fl.). 
Vom 27. Mai 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird bestimmt, 
daß die Verordnung vom 15. März 1909 folgende Fassung erhält: 
§ 1. Jeder arbeitsfähige erwachsene männliche Eingeborene des Bezirks Lome- Stadt und 
der Ortschaft Anecho zahlt eine jährliche Steuer in Geld, welche sich nach der Höhe seines Ein- 
kommens richtet. 
Steuerpflichtig nach Maßgabe dieser Verordnung sind auch diejenigen Eingeborenen, die, 
ohne im Bezirk Lome-Stadt oder in der Ortschaft Anecho zu wohnen, dort ihrem regelmäßigen 
Erwerb nachgehen. 
Kann die Steuer in Geld nicht beigetrieben werden, so tritt an ihre Stelle Steuerarbeit 
nach Maßgabe der Verordnung vom 20. September 1907 (Amtsblatt S. 190). 
Diejenigen Eingeborenen, welche in dem Bezirk der Stadt Lome und in der Ortschaft 
Anecho zwar keinen Wohnsitz, aber Grundvermögen haben, sind der Einkommensteuer hinsichtlich des 
ihnen aus dieser Quelle zufließenden Einkommens unterworfen. 
§ 2. Die Steuerpflichtigen werden nach der Höhe ihres jährlichen Einkommens in Klassen 
eingeteilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.