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II. Der Kompagnieführer bzw. der vom Kommando mit seiner Vertretung beauf-
tragte Offizier:
1. Gegen Effendi:
a) Strafdienst,
b) gelinden Arrest bis zu drei Tagen.
2. Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst, 6
b) mittleren Arrest bis zu drei Wochen,
Jc) strengen Arrest bis zu zehn Tagen.
3. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu drei Wochen,
)strengen Arrest bis zu 14 Tagen,
d) Prügelstrafe bis zu zweimal 25 Hieben.
III. Der vorübergehend eine Kompagnie führende Offizier, der Führer einer
selbständigen Abteilung (auch auf Expeditionen und Märschen):
1. Gegen Effendi: Strafdienst.
2. Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen.
3. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen,
c) strengen Arrest bis zu zehn Tagen,
d) Prügelstrafe bis zu zweimal 25 Hieben.
IV. Der Unteroffizier als Führer einer selbständigen Abteilung (auch auf Expe-
ditionen, Märschen):
1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu drei Tagen.
2. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu fünf Tagen,
c) Prügelstrafe bis zu 25 Hieben.
Prügelstrafe kann auch als Zusatzstrafe zu Arreststrafen verhängt werden.
Kbschnitt III. Strafvollstrechungsvorschrift.
I. Todesstrafe.
a) Wegen eines militärischen Verbrechens.
Die Vollstreckung geschieht unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Militärstrafvoll-
streckungs-Vorschrift vom 19. März 1908 durch Erschießen.
b) Wegen eines gemeinen Verbrechens.
Der Verurteilte wird nach Entfernung aus der Truppe der nächsten Verwaltungsstelle zur
Hinrichtung durch den Strang überwiesen. In den Fällen, wo eine solche Überweisung nicht durch-
führbar ist, erfolgt die Vollstreckung durch Erschießen. Der Vollstreckung hat tunlichst ein Sanitäts-
offizier oder -unteroffizier beizuwohnen. Vom Urteilsspruch bis zur Vollstreckung wird der Verurteilte
als Kettengefangener behandelt.
II. Freiheitsstrafe.
A. Kettenstrafe.
a. Auf Station.
Der Mann wird gegebenenfalls aus der Truppe entfernt und der nächsten Verwaltungsstelle
zur Vollstreckung der Strafe überwiesen. Die Überweisung erfolgt mit allen dem Bestraften noch
etwa zustehenden Gebührnissen und unter Beifügung des Urteils zur Kenntnisnahme.