Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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b. Auf Expedition. 
Der Verurteilte wird gegebenenfalls aus der Truppe entfernt; auf dem Marsche geht er an 
der Kette; im Lager ist er gefesselt bei der Wache. Sobald als möglich ist der Verurteilte einer 
Verwaltungsstelle zur Strafvollstreckung zu überweisen. 
Hat in den Fällen a und b der Verurteilte als Landfremder Anspruch auf freie Rück- 
beförderung in seine Heimat, so ist er mit nächster Gelegenheit dem Kommando zur weiteren üÜber- 
weisung an das Bezirksamt Daressalam zuzuführen. Falls die Strafe noch nicht verbüßt ist, geschieht 
der Marsch zur Küste an der Kette unter Anrechnung des Marsches auf die Strafzeit. Im übrigen 
verbüßt der Verurteilte die Strafe bei der Verwaltungsstelle und wird sodann an Ort und Stelle 
entlassen. Während der Kettenstrafe ist die Verpflegung der übrigen Kettengefangenen, aber keine 
Löhnung zuständig. 
B. Arreststrafe. 
Der Arrest ist stets Einzelhaft und in einem geschlossenen Raum zu verbüßen; er zerfällt 
in gelinden, mittleren und strengen Arrest. Der strenge und mittlere Arrest kann gegen Unteroffiziere, 
Gefreite und Gemeine, der gelinde nur gegen Effendi verhängt werden. Allen Arrestaten ist das 
Rauchen und der Genuß geistiger Getränke verboten. Bei Tage kann der Arrestat zu Arbeiten 
unter Aufsicht und auch zum Exerzierdienst herangezogen werden. Auf dem Marsche, auf Expe- 
ditionen usw. und überall, wo kein geeignetes Arrestlokal vorhanden ist, tut der Arrestat den Dienst 
der übrigen Leute, hat sich aber während der dienstfreien Zeit auf Wache aufzuhalten. Hiermit 
ist verbunden: 
a) bei mittlerem Arrest: Die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer 
der Reihe, 
b) bei strengem Arrest: Anbinden täglich zwei Stunden.“) Hierbei ist alles zu vermeiden, 
was die Strafe als grausam erscheinen lassen könnte. 
Auf Stationen wird verbüßt: 
a) strenger Arrest in einer dunklen Zelle, 
b) mittlerer und gelinder Arrest in einer hellen Zelle. 
Je nach den klimatischen Verhältnissen kann der Stationschef bzw. Abteilungsführer die 
Benutzung einer Matte zum Liegen und einer oder zweier Decken gestatten. Die Arrestaten haben 
ihre Verpflegung selbst zu beschaffen. 
C. Untersuchungshaft. 
Die Untersuchungshaft entspricht dem gelinden Arrest. In besonders schweren Fällen kann 
der Untersuchungsgefangene an die Kette gelegt oder gefesselt werden. Auf dem Marsche gehen 
Untersuchungsgefangene unter Aufsicht und halten sich im Lager bei der Wache auf. Der Expe- 
ditionsführer bestimmt, ob der Mann an der Kette gehen oder gefesselt werden soll. Soldaten in 
Uniform dürfen nie mit anderen Gefangenen gemeinsam an der Kette geführt werden.“) 
III. Prügelstrafe. 
Die Vollstreckung der Prügelstrafe erfolgt gemäß der Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896 unter Ausschluß der Offentlichkeit möglichst an einem den Blicken Unbefugter entzo- 
genen Orte vor der Truppe in Gegenwart des Kompagnie= oder Abteilungsführers. Die Prügelstrafe 
wird mit der vorgeschriebenen Peitsche vollstreckt. Vor der Vollstreckung ist der zu Bestrafende auf 
seinen körperlichen Zustand zu untersuchen, wenn angängig durch einen Sanitätsoffizier oder = unter- 
offizier, der auch der Strafvollstreckung beizuwohnen und die Pflicht hat, gegen die Vollstreckung oder 
den weiteren Vollzug der Prügelstrafe Einspruch zu erheben, falls der Gesundheitszustand des Be- 
straften dies geboten erscheinen läßt. Diese Verpflichtung geht auf den die Vollstreckung Leitenden 
über, falls keine Sanitätsperson zugegen ist. 
IV. Ehrenstrafen. 
A. Degradation. 
Bei Degradation werden die Abzeichen in Gegenwart der Kompagnie durch den ältesten 
farbigen Dienstgrad entfernt. 
  
*) § 129 Ziff. 4 M. Str. V. V.: Das Anbinden des Arrestaten geschieht auf eine seiner Gesundheit 
nicht nachteilige Weise, und zwar wird er in aufrechter Stellung, den Rücken nach der Wand oder einem Baum 
gekehrt, dergestalt angebunden, daß er sich weder setzen noch legen kann. 
*) Über Arrestatenlöhnung usw. siehe L. und V. O. §. 12 bzw. Anlage.
	        
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