Contents : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

192  Bebauung  der  Grundstücke  8  79.

Gutsherrn,  seiner  Beamten,  Bediensteten  oder  Arbeiter
handelt.  In  anderen  Fällen  muß  vor  Erteilung  der
Baugenehmigung  oder  vor  Beginn  der  Bebauung  der
Bauplatz  einem  Gemeindebezirke  einverleibt  werden.

1.  Uber  die  allgemeinen  Gesichtspunkte,  welche
den  VII.  Abschnitt  beherrschen,  s.  Einleitung  S.  53.

2.  Zu  dem  entsprechenden  §  78  des  Rege,  dessen  erster
Satz  nur  bestimmte:
„Die  Grundfläche  eines  zu  errichtenden  Gebäudes  darf
nur  einem  einzigen  Gemeindebezirke  angehören“,
bemerkt  die  Begr.  S.  82:  „Für  die  Ordnung  der  Gemeindeverhältuisse
  ist  es  unerläßlich  zu  verhindern,  daß  ein  Gebäude
von  der  Gemeindegrenze  durchschnitten  wird.  Ebenso  können
innerhabb  eines  selbständigen  Gutsbezirks  Bauten,  welche  mit
der  Gutsverwaltung  in  keinem  inneren  wirtschaftlichen  Zusammenhange
  stehen,  in  der  Regel  nicht  zugelassen  werden.
Diese  Grundsätze,  welche  schon  zeither  festgehalten  worden  sind,
können  setzt  um  so  weniger  Anlaß  zu  Bedenken  geben,  als
nach  der  Novelle  zur  Rev.  Landgemeindeordnung  vom  22.  April
1898  (GVBl.  S.  43)  die  Befugnisse  des  Ministerlums  des
Jumieen  zur  Regelung  der  Gemeindezugehörigkeit  auch  ohne
ustimmung  sämtlicher  Beteiligten  erweitert  worden  sind."“

3.  Nachträglich  hatte  das  Justizministerium  mittels
Schreibens  an  das  Min.  d.  J.  vom  9.  Febr.  1900  eine  Baubeschränkung
  für  die  aus  mehreren  Flurstücken  bestehenden
Baustellen  beantragt  und  hierbei  folgendes  ausgeführt:  „Der
Fall,  daß  der  mit  einem  Hause  zu  bebauende  Grund  und
Boden  auf  zwei  verschiedenen  Grundbuchblättern  eingetragen
ist,  kann  wegen  der  Möglichkeit  verschiedener  Belastung  beider
Grundstücke  zu  den  gleichen  Schwierigkeiten  führen  wie  zeither.
  Nach  dem  neuen  Rechte  kommen  aber  noch  andere  Fälle
hinzu,  in  denen  die  Zulassung  der  Bebauung  ohne  Rüchsicht
auf  eine  verschiedene  Belastung  der  zu  bebauenden  Grundstücke
vom  privatrechtlichen  Standpunkte  aus  Unzuträglichkelten  im
Gefolge  hätte.  Der  Grundstückseigentümer  kann  beantragen,
daß  zwei  ihm  gehörige  Grundstüche  auf  einem  Grundbuchblatte
  vereinigt  werden  oder  daß  das  eine  der  Grundstücke
dem  anderen  im  Grundbuche  zugeschrieben  werde  (BGB
*  890  Abs.  1  u.  2).  Die  Vereinigung  ist  so  zu  denken,  daß
zwei  im  wesentlichen  gleichwertige  Grundstücke  miteinander
verbunden  werden,  die  Zuschreibung  dagegen  so,  daß  ein
kleineres  Grundstückh  zum  Bestandteil  eines  frößeren=  des
Hauptgrundstücks,  gemacht  wird  (Prot.  der  II.  Kommission
S.  4378  ff.).  Sowohl  die  Vereinigung  als  die  Zuschreibung