192 Bebauung der Grundstücke 8 79.
Gutsherrn, seiner Beamten, Bediensteten oder Arbeiter
handelt. In anderen Fällen muß vor Erteilung der
Baugenehmigung oder vor Beginn der Bebauung der
Bauplatz einem Gemeindebezirke einverleibt werden.
1. Uber die allgemeinen Gesichtspunkte, welche
den VII. Abschnitt beherrschen, s. Einleitung S. 53.
2. Zu dem entsprechenden § 78 des Rege, dessen erster
Satz nur bestimmte:
„Die Grundfläche eines zu errichtenden Gebäudes darf
nur einem einzigen Gemeindebezirke angehören“,
bemerkt die Begr. S. 82: „Für die Ordnung der Gemeindeverhältuisse
ist es unerläßlich zu verhindern, daß ein Gebäude
von der Gemeindegrenze durchschnitten wird. Ebenso können
innerhabb eines selbständigen Gutsbezirks Bauten, welche mit
der Gutsverwaltung in keinem inneren wirtschaftlichen Zusammenhange
stehen, in der Regel nicht zugelassen werden.
Diese Grundsätze, welche schon zeither festgehalten worden sind,
können setzt um so weniger Anlaß zu Bedenken geben, als
nach der Novelle zur Rev. Landgemeindeordnung vom 22. April
1898 (GVBl. S. 43) die Befugnisse des Ministerlums des
Jumieen zur Regelung der Gemeindezugehörigkeit auch ohne
ustimmung sämtlicher Beteiligten erweitert worden sind."“
3. Nachträglich hatte das Justizministerium mittels
Schreibens an das Min. d. J. vom 9. Febr. 1900 eine Baubeschränkung
für die aus mehreren Flurstücken bestehenden
Baustellen beantragt und hierbei folgendes ausgeführt: „Der
Fall, daß der mit einem Hause zu bebauende Grund und
Boden auf zwei verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen
ist, kann wegen der Möglichkeit verschiedener Belastung beider
Grundstücke zu den gleichen Schwierigkeiten führen wie zeither.
Nach dem neuen Rechte kommen aber noch andere Fälle
hinzu, in denen die Zulassung der Bebauung ohne Rüchsicht
auf eine verschiedene Belastung der zu bebauenden Grundstücke
vom privatrechtlichen Standpunkte aus Unzuträglichkelten im
Gefolge hätte. Der Grundstückseigentümer kann beantragen,
daß zwei ihm gehörige Grundstüche auf einem Grundbuchblatte
vereinigt werden oder daß das eine der Grundstücke
dem anderen im Grundbuche zugeschrieben werde (BGB
* 890 Abs. 1 u. 2). Die Vereinigung ist so zu denken, daß
zwei im wesentlichen gleichwertige Grundstücke miteinander
verbunden werden, die Zuschreibung dagegen so, daß ein
kleineres Grundstückh zum Bestandteil eines frößeren= des
Hauptgrundstücks, gemacht wird (Prot. der II. Kommission
S. 4378 ff.). Sowohl die Vereinigung als die Zuschreibung