W 802 20
Tsicchtamtlicher Teil
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Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.)
Oeutsch-Ostafrika.
Baumwollbau in Deutsch-Ostafrika.
Die auf Erzielung einer einheitlichen, guten
marktfähigen Baumwolle gerichteten Bestrebungen
des Kaiserlichen Gouvernements scheinen ernstlich
gefährdet. Es ist in diesem Jahre besonders
auffällig in die Erscheinung getreten, daß von
Privaten, Gesellschaften und einzelnen Pflanzern
wahllos Baumwollsaat der verschiedensten Her-
kunft an die Eingeborenen verteilt worden ist.
Dieses Vorgehen muß mit Naturnotwendigkeit
zu einer Verwilderung des Baumwollbaues führen.
Ungleichmäßige Ware und schlechte Preise werden
das Ergebnis sein.
Um diesen schlimmen Folgen, die unter Um-
ständen die ganze Baumwollkultur im Schutz-
gebiet in Frage stellen können, vorzubeugen, hat
sich das Kaiserliche Gouvernement veranlaßt ge-
sehen, die Verteilung von Baumwollsaat im Ver-
ordnungswege zu regeln. Nach § 1 der Ver-
ordnung betr. die „Verteilung von Baumwollsaat
an Eingeborene“ darf Baumwollsaat an Ein-
geborene und diesen rechtlich gleichgestellte Per-
sonen nur von den Ortsbehörden und von den
durch den Gouverneur besonders ermächtigten
Personen an von den Ortsbehörden zu be-
stimmenden Plätzen verteilt werden.
Man darf von der Durchführung dieser Ver-
ordnung eine sehr günstige Wirkung für die wei-
tere Entwicklung des Baumwollbaues in Deutsch-
Ostafrika erwarten. Liegen doch schon gute
Erfahrungen aus anderen Kolonien vor, die,
als sich die gleichen Mißstände zeigten, wie in
unserem Schutzgebiete, ähnliche, aber noch viel
strengere Bestimmungen getroffen haben.
So wurde, um der drohenden Entwertung
der Uganda-Baumwolle entgegenzutreten, von
der englischen Regierung die Uganda Cotton
Ordinance (19. März 1908) erlassen. Die
wesentlichsten Bestimmungen dieser Uganda-Ver-
ordnung, soweit sie sich auf die Verteilung von
Baumwollsaat beziehen, find folgende:
Baumwollsaat darf nur von den vom Gou-
verneur bestimmten Personen an den vom Gou-
Nachweisung der Brutto-Sinnahmen bel den Binnengrenz-Sollstellen von Deutsch-Ostafrika
im Oonat Juni 1910.
Gegenübergestellt dem gleichen Monat des Vorjahres.
(Vgl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1910, Nr. 17, S. 727.)
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Moschi.. 2 7995125070 26 16 24 18401 15 5388 202854 6682533 2— —
Schirati 521.0519 62 28 11 2 392 102 0| 28S02 732012 75 789.99 — —
Muansa 16 116 26806 74 78 174 3623205 1630 910 2129 801 641113855 —
Bukoba 8547175751 0O03204 32 3 8614506 3819 341 8417412 53221929 32 — —
Usumburar 60 859A33 9 385 13 144 54711 — —
Udjidjin. . ————I— — — 26 75,5 26 775,5 35 67 850 27171 — —
Biemarckburg — — — — — — 12 50 12 50 10 67 10 — 66
Unjika-Posten — — — — — — — — — — — — — — — —
Neu-LangenburHI — — — —1 3 37.5 337,5 45050 — 155 —
Mueia 165 —+ — — — 24 38 189 38 252 51 488 77 —82356 26
Wiedhafen — — — — — — ——— — — 21 — 2 — —— —
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Ssongea — — — — — — — — — — — —
Summe in Nup. 28 150 741535809966 6 311 10 41 186 6058 915 47| 52 667 32684 41 236 26
% 32 4% 6248 151 —
Juni 1909 .4134362 4217 139 53262 606 903 31|52 667 32
Gegen Vorjahr · l
Zun. , Abn. — 3 171 90 333792 226 84 1 I
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