Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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§& 1. Der § 6 der Verordnung vom 15. Dezember 1905 erhält folgenden Zusatz: 
„Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher aus dem Schutzgebiete ausgewiesen ist und 
ohne Erlaubnis des Gouverneurs in dasselbe zurückkehrt." 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Windhuk, den 27. September 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Bruhns. 
AKusführungsbestimmung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika Jur Joll- 
verordnung vom 31. Januar 1903. 
Vom 25. September 1910. 
Auf Grund des § 63 der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1903 wird 
verordnet, was folgt: 
I. Der § 4 der Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs zur Zollverordnung vom 
31. Januar 1903, vom 10. April 1903 erhält folgenden Zusatz als Absatz 2: 
Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 der Zollverordnung 
kann von Reisenden hinsichtlich mitgeführter Waffen und der dazu gehörigen Munition in kleinen 
Mengen durch Vorlegung eines gültigen Waffen-Erlaubnisscheines (vgl. § 7 der Verordnung, be- 
treffend die Einführung von Feuerwaffen und Munition, vom 29. März 1897) geführt werden. 
II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Windhuk, den 25. September 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Bruhns. 
Verordnung des Gouverneurs von Logo, betr. den Haondel mit Mais, Dalmkernen und 
Dalmöl auf den Märkten in Wo-Kutime, Woga, Hklaku, Sewaga, Degbo und Kguega. 
Vom 21. September 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), wird 
folgendes verordnet: 
§* 1. Auf den Märkten in Wo-Kutime, Woga, Aklaku, Sewaga, Degbo und 
Aguega ist der Handel mit Mais, Palmkernen und Palmöl nur auf bestimmten, von der örtlichen 
Verwaltungsbehörde festgesetzten Plätzen gestattet. 
§ 2. Beim Handel mit Mais und Palmkernen erfolgt die Ermittlung der Menge aus- 
schließlich nach dem Gewicht. 
Beim Handel mit Palmöl erfolgt die Ermittlung nach Litermaßen. Zulässig sind nur Maße 
von 20, 10, 5 und 1 Liter. 
Der An= und Verkauf von Palmöl in Jässern und die Ausmessung des Rauminhalts der 
Fässer mittels eines amtlich geprüften und gestempelten Maßstabes mit Dezimaleinteilung bleibt auch 
fernerhin zulässig. 
Die Gewichte und Maße müssen den im Deutschen Reiche bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften entsprechen. 
§ 3. Auf den Kleinhandel der Eingeborenen untereinander, insbesondere den Einkauf von 
Lebensmitteln in kleineren Mengen zum eigenen Verbrauch, finden die Vorschriften dieser Verordnung 
keine Anwendung. 
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