Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Vereinbarung über den Candbesitz der Deutschen Togogesellschaft.“) 
Vom 5. Oktober 1910. 
Zwischen dem Landesfiskus von Togo, vertreten durch das Reichs-Kolonialamt, und der 
Deutschen Togogesellschaft ist folgendes vereinbart worden: 
§ 1. Die Deutsche Togogesellschaft tritt die sämtlichen Ansprüche, die sie aus den von 
ihren Rechtsvorgängern mit den Häuptlingen in der Landschaft Bum in Togo im Jahre 1898 
abgeschlossenen Verträgen herleitet, insbesondere alle von ihr beanspruchten Eigentumsrechte, an den 
Landesfiskus von Togo ab. 
§ 2. Die über die übrigen Landschaften im Bezirk Misahöhe mit den Eingeborenen ab- 
geschlossenen Vergleiche werden von der Gesellschaft anerkannt und, soweit es möglich und ohne Zeit- 
verlust durchführbar ist, gerichtlich wiederholt. Soweit nicht bereits geschehen, werden die Vergleiche 
vom Kaiserlichen Gouvernement von Togo genehmigt und die Unanfechtbarkeitserklärungen für den 
Landbesitz in sämtlichen Landschaften abgegeben. Die Deutsche Togogesellschaft beziehungsweise ihre 
Rechtsnachfolger werden unwiderrufliche Eigentümer des durch die Vergleiche zugewiesenen Landes 
einschließlich des Landbesitzes in den Landschaften Gadja, Njangbo, Tafie und Kebu. Alles übrige 
beanspruchte Land in den in Frage stehenden Landschaften überträgt sie hiermit an die Eingeborenen 
zurück beziehungsweise an den Landesfiskus von Togo. 
§ 3. Die Entschädigung für die von der Deutschen Togogesellschaft in Gemäßheit des 
* 32 der Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung von Grundstücken in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee vom 14. Februar 1903 in Verbindung mit § 2 der Ausführungsverfügung 
des Reichskanzlers vom 12. November 1903 an die Eingeborenen abgetretenen Ländereien wird 
auf 1748 ha festgesetzt. 
§ 4. Der Beitrag der Deutschen Togogesellschaft für den Bahnbau Lome— Palime für 
ihre Ländereien am Agu in Gemäßheit des § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1904 wird auf 6470 ha 
festgesetzt und unter Berücksichtigung der unter § 3 dieser Vereinbarung festgesetzten Entschädigung 
dadurch geleistet, daß die Deutsche Togogesellschaft ihren Landbesitz in Akplolo, Atigbe-Gbin und in 
dem nordwestlichen, nachstehend näher bezeichneten Gebiete von Kpime hiermit an den Landesfiskus 
von Togo zu Eigentum abtritt. 
Das abzutretende Gebiet in der Landschaft Kpime wird begrenzt: 
im Süden von einer Geraden vom Zusammenflusse des Zatokpui und des Blifu zum 
höchsten Punkte des Gbandui-Sukpe; im Westen, Norden und Osten von der Landschafts- 
grenze von Kpime mit Kuma, Ewli und Lovie. 
§ 5. Der Landesfiskus von Togo überläßt der Deutschen Togogesellschaft für ihre in Busm 
gemäß § 1 dieser Vereinbarung aufgegebenen Ansprüche unter gleichzeitiger Anrechnung eines Bei- 
trages zur Bahn Lome— Palime für dieses Gebiet ein nunmehr beitragsfreies Arcal von 4000 ha 
an der Bahnlinie Lome—Atakpame in zwei getrennten Komplexen, das sich zur Anlage von Plan- 
tagen eignet, zu unwiderruflichem Eigentum. Jeder der beiden Komplexe darf nur an einer Seite, 
deren Länge im Hoöchstfalle 2 km betragen soll, an die Bahn grenzen. Die Gesellschaft hat sich 
wegen Überweisung der beiden Landkomplexe mit dem Kaiserlichen Gouvernement in Lome in Ver- 
bindung zu setzen. 
§* 6. Sämtliche derzeit noch gültigen, von der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes 
oder vom Kaiserlichen Gouvernement vorgesehenen Genehmigungsbedingungen der alten wie der 
neuen Verträge werden durch folgende Bestimmung ersetzt, die gleichzeitig auf den gesamten, laut 
dieser Vereinbarung der Deutschen Togogesellschaft verbliebenen bzw. hinzuerworbenen Landbesitz 
einschließlich des Landbesitzes der Agupflanzungsgesellschaft ausgedehnt wird. 
Die Deutsche Togogesellschaft und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, 50 ha ihres Landes 
jährlich neu in Kultur zu nehmen. Auf diese Verpflichtung kommen die bereits von der Deutschen 
Togogesellschaft oder ihren Rechtsnachfolgern in Kultur genommenen Flächen, soweit sie 150 ha 
übersteigen, in Anrechnung. Ebenso wird ein Mehranbau in einem Jahre auf die folgenden Jahre 
angerechnet. Die Verpflichtung hört auf, sobald die Hälfte der Gesamtfläche in Nutzung genommen 
ist. Auch kann die Deutsche Togogesellschaft verlangen, daß einzelne genau zu bezeichnende Komplerxe, 
die von ihr oder ihren Rechtsnachfolgern bis zur Hälfte in Kultur genommen sind, aus der Ver- 
pflichtung ausscheiden. 
  
*) Vgl. hierzu die Erläuterungen im Nichtamtlichen Teil Seite 929 ff.
	        
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